

- 1. Begriffsbestimmungen
1.14. Inhaber des Verfahrens - Artikel 5 Z 35 UZK
Inhaber des Verfahrens ist
a)die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird, oder
b)die Person, der die Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden.
1.15. Nicht-Unionswaren - Artikel 5 Z 24 UZK
Nicht-Unionswaren sind andere als die unter Nummer 23 genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben.
1.16. Person - Artikel 5 Z 4 UZK
Person ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten.
1.17. Postbetreiber - Artikel 1 Z 25 UZK-DA
Postbetreiber ist ein in einem Mitgliedstaat ansässiger und von diesem zur Erbringung der internationalen Dienste gemäß dem Weltpostvertrag benannter Betreiber.
1.18. Privatperson - Artikel 1 Z 31 UZK-DA
Privatperson ist eine andere natürliche Person als ein Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, der als solcher handelt.
1.19. Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification number - EORI-Nummer) - Artikel 1 Z 18 UZK-DA
Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte ist eine im Zollgebiet der Union einmalige Kennnummer, die von einer Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person zur Registrierung für Zollzwecke zugewiesen wird.
1.20. Reisender - Artikel 1 Z 40 UZK-DA
Reisender ist eine natürliche Person, die
a)vorübergehend in das Zollgebiet der Union einreist, dort aber nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, oder
b)nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Zollgebiets der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, in dieses Gebiet zurückkehrt oder
c)vorübergehend das Zollgebiet der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt oder
d)nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Union, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt.
1.21. Ständige Niederlassung - Artikel 5 Z 32 UZK
Ständige Niederlassung ist eine dauerhafte Niederlassung, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind und über die die zollrelevanten Vorgänge einer Person vollständig oder teilweise abgewickelt werden.
1.22. Statistischer Wert - § 7 Abs. 1 HStG 1995
Statistischer Wert ist der Wert der Ware, den diese beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hat (Wert in Euro frei österreichische Grenze).
Hinweise:
Statistischer Wert bei der Versendung/Ausfuhr:
endgültige Ausfuhr
der vom Ausführer in Rechnung gestellte Preis adjustiert frei österreichische Grenze;
nach Lohnveredelung
der bei der Einfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Anwendungsgebiet für die Veredelung und für die Beförderung der Waren vom Grenzort bei der Einfuhr bis zum Grenzort bei der Versendung/Ausfuhr entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden;
von Waren durch Sublieferanten
der dem Hauptlieferanten in Rechnung gestellte Preis adjustiert frei österreichische Grenze.
Statistischer Wert bei der Einfuhr:
Statistischer Wert ist der auf den Ausstellungspflichtigen bezogene Rechnungspreis für den Kauf der Ware, sofern dieser einerseits alle Vertriebskosten für die Waren im Landverkehr, Luftverkehr und Binnenschiffsverkehr frei Grenze des Erhebungs-/Wirtschaftsgebietes, im Seeverkehr CIF Entladehafen des Anwendungsgebietes und im Postverkehr frei Bestimmungspostamt umfasst, andererseits aber keine darüber hinausgehenden Vertriebskosten enthält. Zum Statistischen Wert gehören auch die Kosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung der Waren außerhalb des Erhebungs-/Wirtschaftsgebietes entstanden sind, und zwar auch dann, wenn der Empfänger diese Kosten zu tragen hat. In den Statistischen Wert dürfen keinesfalls die im Anwendungsgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Zölle oder Abschöpfungen sowie die Währungsausgleichsbeträge im Agrarhandel der EU einbezogen werden. Bei anders gestellten Rechnungspreisen ist der Statistische Wert der auf der Basis von Satz 1 umgerechnete Rechnungspreis.
Bei der Einfuhr nach passiver Veredelung gilt als Statistischer Wert der bei der Versendung/Ausfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Ausland für die Veredelung und für die Beförderung der Waren vom Grenzort bei der Versendung/Ausfuhr bis zum Grenzort bei der Einfuhr entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
1.23. Steuerliches Sondergebiet - Artikel 1 Z 35 UZK-DA
Steuerliches Sondergebiet ist ein Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem keine Anwendung finden;
1.24. Überlassung von Waren - Artikel 5 Z 26 UZK
Überlassung von Waren ist die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden.
1.25. Überwachungszollstelle - Artikel 1 Z 36 UZK-DA
Überwachungszollstelle ist
a)im Fall der vorübergehenden Verwahrung gemäß Titel IV des Zollkodex oder der besonderen Verfahren außer dem Versandverfahren gemäß Titel VII des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der vorübergehenden Verwahrung der Waren oder des betreffenden besonderen Verfahrens;
b)im Fall der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex, der zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, der Anschreibung in der Buchführung gemäß Artikel 182 des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren.
1.26. Unionsinterne (Innergemeinschaftliche) Lieferung (Art. 7 UStG 1994)
Unionsinterne (innergemeinschaftliche) Lieferung ist das körperliche Verbringen von Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Union.
Eine unionsinterne (innergemeinschaftliche) Lieferung (Art. 6 Abs. 1 UStG 1994) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1.Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Unionsgebiet befördert oder versendet;
2.Der Abnehmer ist
a)ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat,
oder
c)bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber
und
3.der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Unionsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
Als unionsinterne (innergemeinschaftliche) Lieferungen gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994).
Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Unionsgebiet befördert oder versendet worden ist.
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.
Hinweis:
Erläuterungen dazu siehe USt-Richtlinien UStR 2000 Rz 3981 bis Rz 4020.
1.26.1. Angaben in der Zollanmeldung:
Hinweis:
Bei den nachfolgend angeführten Sachverhalten handelt es sich um eine taxative Auflistung derselben. Andere Varianten der nachstehend zur Darstellung von unionsinternen (innergemeinschaftlichen) Lieferungen beschriebenen Fälle sind nicht zulässig.
Angaben in der Zollanmeldung
Fall |
Beschreibung |
Feld 2 |
Feld 8 |
Feld 14 |
Feld 17a |
Feld 44 |
1 |
Der Versender ist in Österreich mit UID registriert und tritt als Lieferer auf |
|||||
1.1 |
Verkauf und Lieferung an Endempfänger im Mitgliedstaat X (MS X) |
Versender (EORI +) *) UID (ATU) (≠ Sonder-UID) |
Endempfänger EORI + UID (MS X) |
Nein |
MS X |
Nein |
1.2 |
Verkauf an Abnehmer im Mitgliedstaat X (MS X); Abnehmer ohne UID-Registrierung im Endempfängerland; Weiterverkauf und direkte Lieferung an Endempfänger im Mitgliedstaat Y (MS Y)(Reihengeschäft); |
Versender (EORI +) *) UID (ATU) (≠ Sonder-UID) |
Endempfänger EORI + UID (MS Y) |
Nein |
MS Y |
Nein |
1.3 |
Verkauf an Abnehmer im Mitgliedstaat X (MS X); Abnehmer mit UID-Registrierung im Endempfängerland Mitgliedstaat Y (MS Y); innerstaatlicher Weiterverkauf und Lieferung an Endempfänger im MS Y (Reihengeschäft); |
Versender (EORI +) *) UID (ATU) (≠ Sonder-UID) |
Abnehmer EORI + UID (MS Y) |
Nein |
MS Y |
Nein |
|
|
*) soweit vorhanden |
|
|
|
|
Fall |
Beschreibung |
Feld 2 |
Feld 8 |
Feld 14 |
Feld 17a |
Feld 44 |
2 |
Weder der Versender noch der Empfänger sind in AT mit UID registriert; der Anmelder bzw. Vertreter tritt als Lieferer mit seiner Sonder-UID auf; die Verwendung der Sonder-UID ist nur im Rahmen der indirekten Vertretung zulässig |
|||||
2.1 |
Verkauf und Lieferung an Endempfänger im Mitgliedstaat X (MS X); |
Nein |
Endempfänger EORI + UID (MS X) |
Anmelder/ Vertreter EORI + UID (ATU) (= Sonder-UID) |
MS X |
Nein |
2.2 |
entfällt |
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|
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|
|
2.3 |
Verkauf an Abnehmer im Mitgliedstaat X (MS X); Abnehmer mit UID-Registrierung im Endempfängerland Mitgliedstaat Y (MS Y); innerstaatlicher Weiterverkauf und Lieferung an Endempfänger im MS Y (Reihengeschäft); |
Nein |
Abnehmer EORI + UID (MS Y) |
Anmelder/ Vertreter EORI + UID (ATU) (= Sonder-UID) |
MS Y |
Nein |
|
|
|
|
|||
Fall |
Beschreibung |
Feld 2 |
Feld 8 |
Feld 14 |
Feld 17a |
Feld 44 |
3 |
Der Importeur ist in AT mit einer UID registriert und tritt als Lieferer auf |
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3.1 |
Verkauf und Lieferung an Endempfänger in MS X |
Nein |
Abnehmer EORI + UID (ATU) (≠ Sonder-UID) |
Nein |
MS X |
Endempfänger Y041 + EORI + UID (MS X) |
3.2 |
entfällt |
|
|
|
|
|
3.3 |
Verkauf an Abnehmer in MS X; Abnehmer mit UID-Registrierung im Endempfängerland (MS Y); innerstaatlicher Weiterverkauf und Lieferung an Endempfänger im MS Y (Reihengeschäft); |
Nein |
Abnehmer EORI + UID (ATU) (≠ Sonder-UID) |
Nein |
MS Y |
Abnehmer Y041 + EORI + UID (MS Y) |
Legende:
Y041 |
UID-Nummer des ausländischen Erwerbers |
Hinweis:
Für die erforderlichen Angaben zu den unterschiedlichen Varianten der Vertretungsverhältnisse wird auf Abschnitt 1.45.3. verwiesen.
Zusatzinformationen
