

Hinweis Beachte
1. Einfuhr
1.1. Normales Einfuhrverfahren
Die Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegenen Orten durch die Post erfolgt gemäß Art. 91 Abs. 2 Buchstabe f ZK im externen Versandverfahren. Mit dem Überschreiten der Zollgrenze befinden sich Postsendungen somit ex lege (dh. ohne förmliches Verfahren) im externen Versandverfahren. Eine "Beförderung durch die Post" liegt auch im Fall der Beförderung durch einen Frachtführer im Auftrag der Postverwaltung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft vor, wobei das Vorliegen eines solchen Auftrages nachweislich sein muss, zB durch eine entsprechende Bescheinigung der Post über die konkrete Sendung. Darüber hinaus können zwischen der Zollverwaltung und der Post getroffene Vereinbarungen (MoU) den Inhalt solcher Bescheinigungen sowie Kontrollvereinfachungen regeln.
Mit der Verbringung über die Zollgrenze beginnt gemäß Art. 37 ZK die zollamtliche Überwachung.
Die Waren sind in Erfüllung der gemäß Art. 38 ZK bestehenden Beförderungspflicht zunächst unverzüglich zu der von der Zollbehörde entsprechend dem Abs. 1 dieser Bestimmung bezeichneten Zollstelle zu befördern. Gemäß § 50 Abs. 1 ZollR-DG ist dies jene Zollstelle, die an der benutzten Zollstraße nächst gelegen ist. Der Beförderungspflicht wird durch Passieren der Zollstelle entsprochen. Da sich die Waren mit dem Verbringen über die Zollgrenze ex lege im externen Versandverfahren befinden, werden sie nicht im Sinn des Art. 40 ZK gestellt (Art. 54 ZK). Die Beendigung dieses Versandverfahrens erfolgt gemäß Art. 92 ZK mit der Gestellung bei der Bestimmungsstelle bzw. es gilt die Fiktion des Art. 237 Abs. 3 Buchstabe a ZK-DVO, wonach abgabenfreie Waren mit der Übergabe an den Empfänger als gestellt gelten.
1.1.1. Waren, die mit der Verbringung über die Zollgrenze als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten
Gemäß Art. 237 Abs. 1 Buchstabe A Unterbuchstabe a ZK-DVO gelten die nachfolgenden Waren im Zeitpunkt des Beförderns - dh. im Zeitpunkt der Verbringung über die Zollgrenze - als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet:
-
Postkarten und Briefe mit ausschließlich persönlichen Mitteilungen
(Abgabenbefreiung als Sendung mit geringem Wert zur Gänze nur für Waren bis zu einem Gesamtwert von nicht mehr als 22 Euro, die unmittelbar von einem Versender in einem Drittland an einen Empfänger im Zollgebiet versendet werden, Art. 23 ZBefrVO iVm § 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994); -
Blindenpost
(Abgabenbefreiung für Drucke, einschließlich Bilddrucke und Photographien, in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige gemäß Art. 66 ZBefrVO iVm Anhang III ZBefrVO); -
nichteinfuhrabgabepflichtige Drucksachen
(ua. Abgabenbefreiung gemäß Art. 87 und 88 ZBefrVO für Werbedrucke, gemäß Art. 104 ZBefrVO für verschiedene Dokumente); -
andere Postsendungen, die von der Beförderungspflicht im Sinn des
Art. 38 Abs. 4 ZK
befreit sind:
gemäß § 8 ZollR-DV 2004 folgende von den Einfuhrabgaben und sonstigen Eingangsabgaben befreite Waren:- Sendungen mit einem Wert von nicht mehr als 22 Euro, die unmittelbar von einem Versender in einem Drittland an einen Empfänger im Zollgebiet versendet werden (Art. 23 ZBefrVO iVm § 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994)
- verschiedene Dokumente und Gegenstände (Art. 104 ZBefrVO).
Da es sich bei diesen Waren idR um abgabenfreie Waren handelt, gilt gemäß Art. 237 Abs. 3 Buchstabe a ZK-DVO mit der Übergabe der Waren an den Empfänger
- die Gestellung als erfolgt,
- die Anmeldung als angenommen,
- und die Waren als in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
Aufgrund der Abgabenbefreiung für diese Waren ist die Erfassung der Daten aus zollrechtlichen Gründen nicht erforderlich. Für diese Waren ist im Sinn des Anhanges I der Durchführungsverordnung zu Außenhandelsstatistik (VO (EG) Nr. 113/2010) auch keine Anmeldung für handelsstatistische Zwecke gefordert.
Diese Regelung gilt für Privatsendungen ohne wertmäßige Einschränkung. Handelt es sich bei den voranstehenden Waren um solche kommerzieller Art, so darf der Gesamtwert der Sendung nicht mehr als 100.000 Euro bei einfuhrabgabefreien Waren betragen; anderenfalls ist eine förmliche Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich (siehe Abschnitt 1.1.2.2.).
1.1.2. Andere Waren
Andere als die unter Abschnitt 1.1.1. angeführte Waren sind von der Post einer Postzollstelle, bzw. bei Beförderung im Auftrag der Post durch einen Frachtführer auch bei einer sonstigen Zollstelle zu gestellen.
1.1.2.1. Waren, die mit der Gestellung als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten
Waren im Sinn des Art. 237 Abs. 1 Buchstabe A Unterbuchstabe b ZK-DVO (sind Waren, die nicht unter Unterbuchstabe a dieser Regelung - siehe Abschnitt 1.1.1. - fallen, aber von einer Zollinhaltserklärung begleitet werden) gelten im Zeitpunkt der Gestellung als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Dies gilt auch für Waren, die unter eine Regelung betreffend Einfuhrverbote bzw. -beschränkungen (auch im außenhandelsrechtlichen Sinn) fallen, für die aber die Umstände von Abschnitt 1.1.2.2.2. erster Absatz (siehe unten) vorliegen.
Die Erfassung der Daten für die Abgabenberechnung und das Statistische Zentralamt erfolgt durch den Zollbeamten mittels Direkteingabe (Datenerfassung im Dialogverfahren).
Die Anmeldungsfiktion gilt im Fall kommerzieller Waren nur dann, wenn der Gesamtwert der Sendung bei einfuhrabgabepflichtigen Waren nicht mehr als 5.000 Euro und bei einfuhrabgabefreien Waren nicht mehr als 100.000 Euro beträgt (Art. 238 erster Teilstrich ZK-DVO iVm § 11 ZollR-DV 2004). Als Einfuhrabgaben sind nur jene Abgaben im Sinn des Art. 4 Z 10 ZK zu verstehen.
1.1.2.2. Waren, für die eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abzugeben ist
Werden die Waren
- nicht oder nur von einer unvollständigen Zollinhaltserklärung begleitet (siehe aber unten Abschnitt 1.1.2.2.1.),
- oder wird die Wertgrenze für kommerzielle Waren überschritten,
- oder tritt ein anderer Umstand des Art. 238 ZK-DVO ein (insbesonders das Vorliegen von konkreten Einfuhrverboten und -beschränkungen - siehe aber unten Abschnitt 1.1.2.2.2.),
- oder hat sich der Empfänger die Abgabe der Zollanmeldung vorbehalten,
so ist zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr grundsätzlich eine (förmliche) Zollanmeldung durch den Empfänger erforderlich.
Der Empfänger kann die Post durch einen schriftlichen Auftrag als indirekten Vertreter zur Abgabe der Zollanmeldung ermächtigen. Die Vorlage der notwendigen Unterlagen sowie die Abgabe der Zollanmeldung - wenn erforderlich schriftlich mittels Einheitspapier - erfolgt diesfalls durch die Post. Zollschuldner wird gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK neben der Post, die in diesen Fällen als indirekter Vertreter selbst Anmelder ist, auch der vertretene Empfänger.
Die der Postzollstelle gestellten Sendungen befinden sich, wenn die Anmeldungsfiktion nicht zur Anwendung kommt, sondern eine förmliche Zollanmeldung abzugeben ist, bis dahin in vorübergehender Verwahrung. Da diesfalls zunächst eine summarische Anmeldung abzugeben wäre, gestellt die Post die Waren zweckmäßigerweise zunächst nicht, sondern benachrichtigt vorweg den Empfänger. Die Gestellung und somit Beendigung des externen Versandverfahrens erfolgt diesfalls erst im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung.
Die Zollanmeldung erfolgt
- bei einem Wert der Sendung bis 1.000 Euro zulässigerweise mündlich (Art. 225 Buchstabe b ZK-DVO), außer die Waren unterliegen Verbots- bzw. Beschränkungsmaßnahmen oder sonstigen Förmlichkeiten (Art. 235 ZK-DVO),
- ansonsten schriftlich mittels Einheitspapier.
1.1.2.2.1. Fehlen einer (vollständigen) Zollinhaltserklärung
Liegt der Sendung keine oder nur eine unvollständig ausgefüllte Zollinhaltserklärung bei, so gelten (auch nachgereichte) Rechnungen oder andere schriftliche Unterlagen - sofern diese die erforderlichen Angaben beinhalten - im Sinn des Art. 237 Abs. 4 ZK-DVO als schriftliche Zollanmeldung.
1.1.2.2.2. Verbote und Beschränkungen
Eine förmliche Zollanmeldung ist jedoch für Waren, die unter eine Regelung betreffend Einfuhrverbote bzw. -beschränkungen (auch im außenhandelsrechtlichen Sinn) fallen, dann nicht erforderlich, wenn
- entweder eine Ausnahmebestimmung besteht und daher im konkreten Fall diese Regelung nicht zur Anwendung kommt (siehe die jeweilige Arbeitsrichtlinie VB* bzw. AH*),
- oder im konkreten Fall zwar diese Regelung zur Anwendung kommt, jedoch alle diesbezüglichen Vorschriften und Voraussetzungen erfüllt sind (zB Vorliegen der notwendigen Unterlagen) und keine weitere Handlung durch die Zollbehörde vorzunehmen ist (dh. die Ware keinen sonstigen besonderen Förmlichkeiten - wie zB einer Abschreibung auf der Einfuhrgenehmigung - unterliegen); Umkehrschluss aus Art. 238 vierter Teilstrich ZK-DVO iVm Art. 235 ZK-DVO.
Ist eine grenztierärztliche Abfertigung durchzuführen, so ist eine förmliche Zollanmeldung erforderlich. Der Empfänger ist diesfalls von der Post mit dem Hinweis zu benachrichtigen, er habe die Veterinärverwaltung im Bundeskanzleramt oder den nächstgelegenen Grenztierarzt zu kontaktieren und dafür Sorge zu tragen, dass eine dieser Stellen die Zustimmung für die Verbringung der Sendung zur einer Grenzkontrollstelle gibt; erst dann ist die Weiterbeförderung zur Grenzkontrollstelle zulässig (siehe auch Arbeitsrichtlinie VB-0320 Abschnitt 3.5.). Die Abgabe der Zollanmeldung erfolgt im Fall eines entsprechenden schriftlichen Auftrages des Anmelders zulässigerweise durch die Post als indirekten Vertreter (siehe oben Abschnitt 1.1.2.2.).
1.1.3. Überführung in andere Zollverfahren als in den zollrechtlich freien Verkehr
Bei der Überführung von Postsendungen in ein anderes Zollverfahren als den zollrechtlich freien Verkehr sind die Waren jedenfalls einer Postzollstelle zu gestellen und es ist vom Empfänger eine Zollanmeldung abzugeben. Es gelten die diesbezüglichen Bestimmungen für die einzelnen Zollverfahren.
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