Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0041-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 29.06.2012
VB-0401, Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Kriegsmaterial

(1) Diejenigen Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, die als Kriegsmaterial anzusehen sind, werden gemäß § 2 des Kriegsmaterialgesetzes durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt (siehe Abschnitt 0.1. Z 2). Diese Verordnung ist als Anlage 1 abgedruckt. Die Anlage 2 enthält Erläuterungen zu dieser Verordnung. In der Anlage 3 sind die als Kriegsmaterial geltenden Waren nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur gegliedert angeführt. In der Anlage 4 sind bestimmte Waffen, die als Kriegsmaterial zu klassifizieren sind, beschrieben.

(2) Im Zweifel, ob Kriegsmaterial vorliegt, ist die für den Abfertigungsort zuständige Sicherheitsdirektion unverzüglich, in der Regel fernmündlich oder fernschriftlich, um Entsendung eines Organs zur Prüfung und weiteren Veranlassung zu ersuchen. Die Abfertigung darf erst vorgenommen werden, wenn die Sicherheitsdirektion sich schriftlich darüber äußert, dass es sich um kein Kriegsmaterial handelt; dies kann auch in Form eines Vermerkes des Organs in der Anmeldung erfolgen.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:07.03.2007
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Kriegsmaterial
Systemdaten: Findok-Nr: 27113.1
aufgenommen am: 07.03.2007 11:22:10
zuletzt geändert am: 23.03.2007
Dokument-ID: 2a419e92-5674-442d-8335-65ca69947ec0
Segment-ID: da05a011-bae4-4744-af77-b302ea97f66b
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