Richtlinie des BMF vom 02.02.2010, BMF-010300/0003-IV/6/2010
gültig von 02.02.2010 bis 08.07.2010
ZK-4200, Arbeitsrichtlinie Steuerbefreiung gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994
  • 3. Rolle des Prüforganes - Art. 78 ZK

3.3. UID-Nummern

Zu prüfen ist die Richtigkeit der UID-Nummern durch MIAS-Abfragen oder an Hand der beim Anmelder hinterlegten Bestätigungen des UID-Prüfverfahrens nach Stufe 2.

3.3.1. Unstimmigkeiten

3.3.1.1. Falsche UID des Erwerbers/Empfängers in der Anmeldung

Die Feststellung wird nach der Überlassung im Rahmen der Kontrolle nach Art. 78 ZK getroffen:

  • Der Anmelder teilt den Fehler dem ZA mit. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, Änderung durch das Zollamt nach Art. 78 Abs. 3 ZK mit Vermerk in der Zollanmeldung und berichtigte ZM-Daten an CLO.
  • Die Feststellung wird vom ZA getroffen: Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, Änderung durch das Zollamt nach Art. 78 Abs. 3 ZK mit Vermerk in der Zollanmeldung und berichtigte ZM-Daten an CLO. Ist die UID nicht nachweisbar offensichtlich und irrtümlich im Zuge des Anmeldeverfahrens falsch codiert worden, Steuerschuld-Vorschreibung nach Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK iVm § 71a ZollR-DG; in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert.
  • Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten.

3.3.1.2. Falsche Anführung des Erwerbers in der Anmeldung

Die Feststellung wird nach der Überlassung vom ZA getroffen:

  • Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern nachweislich Erwerberdaten irrtümlich in der Anmeldung falsch erfasst wurden, Empfängeränderung durch das Zollamt nach Art. 236 und 201 ZK sowie berichtigte ZM-Daten an CLO. Sind die Erwerberdaten in der Anmeldung nicht nachweisbar irrtümlich falsch erfasst worden, sondern zB vorsätzlich, Steuerschuld-Vorschreibung nach Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK iVm § 71a ZollR-DG; in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert.
  • Bei Verdacht auf rechtwidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:04.02.2010
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Steuerbefreiungen, Sonder-UID, UID, indirekte Vertretung
Systemdaten: Findok-Nr: 45226.1
aufgenommen am: 04.02.2010 10:19:12
zuletzt geändert am: 26.03.2010
Dokument-ID: 0ed25c2a-1c15-40c3-a065-f2284e00babf
Segment-ID: e75876ee-fba4-4be5-8728-8d6507ede03c
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