Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018, BMF-AV Nr. 22/2019
gültig von 12.02.2019 bis 31.03.2025
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019
  • 27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG)
  • 27.9. Vergleiche (außergerichtliche) (§ 33 TP 20 GebG)

27.9.2. Abgrenzung zu gerichtlichem Vergleich, zum Anerkenntnis und gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft in gerichtlichem Vergleich

27.9.2.1. Gerichtlicher Vergleich

833

Gerichtliche Vergleiche sind solche, die vor staatlichen Gerichten geschlossen werden (zB prätorischer Vergleich oder Prozessvergleich [VwGH 18.11.1993, 93/16/0014]), dies unabhängig von der Art des Verfahrens (auch Außerstreitverfahren). Nicht zu gerichtlichen Vergleichen zählen hingegen Vergleiche vor Schiedsgerichten (auch vor Schiedsgerichten der Kammern).

834

Wird im Vorfeld oder nach dem gerichtlichen Vergleich ein außergerichtlicher Vergleich beurkundet, unterliegt dieser der Rechtsgebühr selbst dann, wenn inhaltliche Gleichheit gegeben ist (VwGH 26.6.1996, 93/16/0077).

27.9.2.2. Anerkenntnis und Verzicht

835

Anerkenntnis und Verzicht unterliegen nicht der Gebühr, da die Einigung der Parteien nicht durch beiderseitiges Nachgeben erfolgt (VwGH 19.6.1989, 88/15/0167), sondern nur eine Partei von ihrem Rechtsstandpunkt abgeht und sich dem der Gegenpartei vollständig unterwirft.

27.9.2.3. Aufnahme eines Rechtsgeschäftes in einen gerichtlichen Vergleich

836

Die Aufnahme eines Rechtsgeschäftes in einen gerichtlichen Vergleich verhindert nicht dessen Vergebührung nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG (VwGH 22.5.1996, 95/16/0021). Eine solche Rechtsgebühr wird nicht von der Gerichtsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz "absorbiert" (VwGH 6.10.1994, 93/16/0091).

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:20.02.2019
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Gebühren, Gebührenrichtlinie, gerichtliche Vergleiche, Gerichtsorganisation, außerstreitig, prätorischer Vergleich, Schiedsgericht, Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich, Novation, Bereinigung, Neuerungsvertrag, Anerkennung, strittig, zweifelhaft, außergerichtlich, gerichtlich, prätorisch
Systemdaten: Findok-Nr: 75494.1
aufgenommen am: 20.02.2019 15:58:29
zuletzt geändert am: 17.10.2019
Dokument-ID: 8b96b4a1-83d9-4cef-b1ee-2ee5eb9e795a
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