Richtlinie des BMF vom 21.07.2009, BMF-010311/0055-IV/8/2009
gültig von 21.07.2009 bis 31.12.2009
VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
  • Einfuhr von verschiedenen Lebensmitteln mit dem Risiko einer Aflatoxin-Kontamination
  • 40.3. Einfuhrbeschränkung

40.3.1. Vorgangsweise bei nicht konformen Sendungen

(1) Sofern die Lebensmittelaufsichtsbehörde nach einer amtlichen Beprobung einer Sendung mitteilt, dass die Ware der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 nicht entspricht (nicht konforme Sendung), ist die Ware für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft nicht geeignet und darf daher nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden. So eine Ware kann nur

  • in das Ursprungsdrittland wiederausgeführt oder
  • in ein anderes Drittland wiederausgeführt oder
  • unter Aufsicht der zuständigen Lebensmittelaufsichtsbehörde vernichtet werden.

(2) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 darf die zuständige Behörde die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur erteilen, wenn:

  • die Bestimmung mit dem für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer abgesprochen wurde,
  • der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer als Erstes die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes oder - falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist - des Bestimmungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Futtermittel oder Lebensmittel in der Gemeinschaft entgegenstanden, unterrichtet hat, und
  • die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlandes - falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist - der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft, die Sendung entgegenzunehmen, mitgeteilt hat. Die zuständigen Behörden (siehe Abschnitt 40.3. Absatz 2) in den Ursprungsdrittländern sind in den Entscheidungen 2006/504/EG angegeben.

(3) Daraus ist folgende Vorgangsweise abzuleiten:

  • Im Falle einer zu beanstandenden Sendung teilt die Lebensmittelaufsichtsbehörde dem betroffenen Unternehmer die Tatsache mit und klärt mit diesem die weitere Vorgangsweise ab. Der Unternehmer hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes zu informieren. Parallel dazu wird die zuständige Zollbehörde über die zu beanstandende Ware vorinformiert.
  • Im Falle einer beabsichtigten Rücksendung der Ware übermittelt die Lebensmittelaufsichtsbehörde erst dann die "amtliche Verständigung der Zollbehörde" an die zuständige Zollbehörde, wenn der Unternehmer der Lebensmittelaufsicht belegt, dass er gemäß Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel in der Gemeinschaft entgegenstanden, unterrichtet hat. Die Zollbehörde darf die Ware zur Wiederausfuhr erst dann freigeben, wenn sie die "amtliche Verständigung der Zollbehörde" von der zuständigen Lebensmittelaufsichtsbehörde übermittelt bekommt. Das Formular "amtliche Verständigung der Zollbehörde" wurde im Sinne einer leichteren Kommunikation zwischen den betroffenen Behörden neu gestaltet (Muster siehe Abschnitt 40.8.).
  • Diejenige Behörde (Lebensmittelaufsicht oder Zoll), die den leichteren Zugang zu den Originaldokumenten hat, hat diese gemäß Verordnung (EWG) Nr. 339/93 Artikel 6 Absatz 1 oder 2 ungültig zu machen. Die jeweils zutreffenden Formulierungen sind auf dem Formular bereits vorgegeben.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:21.07.2009
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Lebensmittel
Stammfassung:BMF-010311/0043-IV/8/2008
Systemdaten: Findok-Nr: 34354.11
aufgenommen am: 21.07.2009 12:21:22
Dokument-ID: 0c74f6c0-bb89-4d4d-ba64-922039446984
Segment-ID: 038b8b24-1d26-459b-b16e-a5db76f47b39
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