

- 3. Rindfleischerzeugnisse
- 3.2. Sondererstattungen
3.2.6. Ausfuhr nach Kanada (VO (EG) Nr. 20511041/962008)
3.2.6.1. Warenkreis
Von dieser Bestimmung betroffen ist frisches, gekühltes oder gefrorenes Rind- und Kalbfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Kanada.
Die KN-Codes mit den dazugehörigen Produktcodes können im Rahmen des Zoll-Europa-Unterstützungssystem (ZEUS) abgefragt werden.
3.2.6.2. Ausfuhrzollstelle
3.2.6.2.1. Erforderliche Unterlagen
Zusätzlich zu den in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 gestellten Anforderungen sind bei der Abfertigung folgende Unterlagen vorzulegen:
- veterinärärztliches Gesundheitszeugnis mit zwingender Angabe des Schlachtdatums (Es muss sichergestellt werden, dass die vom Drittland geforderten gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden.)
- Ausfuhrlizenz mit dem Vermerk " Kanada " in Feld 7
- Eine Mengentoleranz ist unzulässig ( Die Ziffer " 0 " muss in Feld 19 eingetragen sein.).
- Bescheinigung laut Anhang IV: Die Bescheinigung muss in einem Original und mindestens einer Kopie vorliegen.
3.2.6.2.2. Behandlung der Unterlagen
(1) Die Ausfuhrzollstelle hat zu prüfen,
- ob das Fleisch von Tieren stammt, die nicht länger als zwei Monate vor Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geschlachtet worden sind (anhand des veterinärärztlichen Gesundheitszeugnisses).
- ob die Ausfuhrlizenz noch gültig ist.
(2) Liegen alle geforderten Unterlagen vor, und wurde das Schlachtdatum sowie die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz überprüft, wird von der Ausfuhrzollstelle wie folgt vorgegangen:
- Die Bescheinigung laut Anhang IV wird zollamtlich bestätigt. Das Original dieses Zeugnisses wird dem Ausführer retourniert, eine Kopie verbleibt bei der Ausfuhrzollstelle.
- Das veterinärärztliche Gesundheitszeugnis wird in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren zitiert und dem Exemplar 1, das für die Ausfuhrzollstelle bestimmt ist, angeschlossen.
- Die Ausfuhrlizenz wird in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren zitiert, abgeschrieben und dem Beteiligten retourniert. Eine Kopie der Lizenz ist dem für die Zahlstelle Ausfuhrerstattungen bestimmten Exemplar 1 der Ausfuhranmeldung haltbar anzuschließen.
(3) Die Bestimmungen über die (anrechenbare) Beschau, die Aufteilung der Ausfuhranmeldung und des Kontrollexemplars T 5 sind in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 festgelegt.
3.2.6.3. Ausgangszollstelle
Die in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 angeführten Regelungen über Aufgaben der Ausgangszollstelle sind anzuwenden.
Zusatzinformationen
