Richtlinie des BMF vom 13.11.2008, BMF-010307/0264-IV/7/2008
gültig von 13.11.2008 bis 31.12.2008
MO-8407, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch"
  • 3. Rindfleischerzeugnisse
  • 3.2. Sondererstattungen

3.2.6. Ausfuhr nach Kanada (VO (EG) Nr. 20511041/962008)

3.2.6.1. Warenkreis

Von dieser Bestimmung betroffen ist frisches, gekühltes oder gefrorenes Rind- und Kalbfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Kanada.

Die KN-Codes mit den dazugehörigen Produktcodes können im Rahmen des Zoll-Europa-Unterstützungssystem (ZEUS) abgefragt werden.

3.2.6.2. Ausfuhrzollstelle

3.2.6.2.1. Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zu den in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 gestellten Anforderungen sind bei der Abfertigung folgende Unterlagen vorzulegen:

  • veterinärärztliches Gesundheitszeugnis mit zwingender Angabe des Schlachtdatums (Es muss sichergestellt werden, dass die vom Drittland geforderten gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden.)
  • Ausfuhrlizenz mit dem Vermerk " Kanada " in Feld 7
  • Eine Mengentoleranz ist unzulässig ( Die Ziffer " 0 " muss in Feld 19 eingetragen sein.).
  • Bescheinigung laut Anhang IV: Die Bescheinigung muss in einem Original und mindestens einer Kopie vorliegen.
3.2.6.2.2. Behandlung der Unterlagen

(1) Die Ausfuhrzollstelle hat zu prüfen,

  • ob das Fleisch von Tieren stammt, die nicht länger als zwei Monate vor Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geschlachtet worden sind (anhand des veterinärärztlichen Gesundheitszeugnisses).
  • ob die Ausfuhrlizenz noch gültig ist.

(2) Liegen alle geforderten Unterlagen vor, und wurde das Schlachtdatum sowie die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz überprüft, wird von der Ausfuhrzollstelle wie folgt vorgegangen:

  • Die Bescheinigung laut Anhang IV wird zollamtlich bestätigt. Das Original dieses Zeugnisses wird dem Ausführer retourniert, eine Kopie verbleibt bei der Ausfuhrzollstelle.
  • Das veterinärärztliche Gesundheitszeugnis wird in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren zitiert und dem Exemplar 1, das für die Ausfuhrzollstelle bestimmt ist, angeschlossen.
  • Die Ausfuhrlizenz wird in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren zitiert, abgeschrieben und dem Beteiligten retourniert. Eine Kopie der Lizenz ist dem für die Zahlstelle Ausfuhrerstattungen bestimmten Exemplar 1 der Ausfuhranmeldung haltbar anzuschließen.

(3) Die Bestimmungen über die (anrechenbare) Beschau, die Aufteilung der Ausfuhranmeldung und des Kontrollexemplars T 5 sind in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 festgelegt.

3.2.6.3. Ausgangszollstelle

Die in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 angeführten Regelungen über Aufgaben der Ausgangszollstelle sind anzuwenden.

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