

Rechtssätze
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen JS, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der Bf, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom 23. September 2015, MA 67-PA-918931/5/0, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG) iVm § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 26. August 2015 forderte die belangte Behörde Herrn JS. als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 des Parkometergesetzes, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, auf, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Zl am 2. April 2015 um 15:27 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 6, Webgasse 24, gestanden sei.
Mit Strafverfügung vom 23. September 2015 wurde JS. im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Zl am 2. April 2015 um 15:27 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 6, Webgasse 24, eine Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, angelastet, da er als Zulassungsbesitzer dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 26. August 2015, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen habe.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn eine Geldstrafe iHv € 60,00 bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 sandte die Beschwerdeführerin (Bf) auch im Namen ihres Vaters, Herrn JS. , die Bestätigung der Auskunftserteilung an das Magistrat vom 9. September 2015. Insoweit sei die Auskunft erteilt worden und zwar Online.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 6. November 2015 hielt die belangte Behörde der Bf vor, dass sie mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 für Herrn JS. einen Einspruch im Strafverfahren des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 zur Zahl MA 67-PA-918931/5/0 eingebracht habe.
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG könne der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.
Der Beschuldigte sei aber nur die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person, nämlich Herr JS. .
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG könnten sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert werde, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte hätten sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Nach der Aktenlage sei jedoch eine etwaige bestehende Vertretungsbefugnis durch keine Vollmacht nachgewiesen.
Es werde daher gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG und § 24 VStG aufgetragen, diesen Mangel binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des gegen ständlichen Auftrages zu beheben und eine Vollmacht von Herrn JS. beizubringen, aus welcher hervorgehe, dass die Bf zur Vertretung dieser Person im gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung des Rechtsmittels berechtigt sei. Darüber hinaus müsse aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe.
Sollte innerhalb der genannten Frist diesem Auftrag nicht entsprochen werden, so müsse das eingebrachte Rechtsmittel zurückgewiesen werden.
Mit E-Mail vom 18. November ersuchte die Bf um Antwort, wie die Vollmacht gestaltet sein müsse, ob eine Vollmacht mit Unterschrift und Ausweiskopie genüge oder diese Vollmacht beglaubigt sein müsse.
Mit Bescheid vom 23. November 2015 wies die belangte Behörde den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 07.10.2015 zur Zahl MA 67-PA- 918931/5/0, womit über Herrn JS. , wohnhaft in Adr , eine Geldstrafe von EUR 60,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt wurde, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG als unzulässig zurück.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus:
„Mit Schreiben vom 07.10.2015 erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an Herrn JS. gerichtete Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA- 918931/5/0.
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben. Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG).
Deshalb wurden Sie mit Schreiben vom 06.11.2015 aufgefordert, binnen zwei Wochen eine für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Vollmacht von Herrn JS. der Magistratsabteilung 67 zu übermitteln.
Dieser Aufforderung sind Sie jedoch insofern nicht nachgekommen, als Sie mit Schreiben vom 18.11.2015 die Behörde lediglich um Information hinsichtlich der Gestaltungsform der Vollmacht ersucht haben.
Dazu ist anzumerken, dass für eine Vollmacht keine zwingenden Form- bzw. Gestaltungsvorschriften bestehen. Über den Inhalt der vorzulegenden Vollmacht wurden Sie bereits mit Schreiben vom 06.11.2015 im 6. Absatz ausreichend informiert.
Aufgrund Ihres Schreibens vom 18.11.2015 geht die Behörde davon aus, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Einspruches keine Vollmacht bestanden hat, zumal eine entsprechende schriftliche Vollmachturkunde offenbar nicht vorliegt, Sie somit zur Einbringung des Einspruches nicht berechtigt waren und sich dieser als unzulässig erwies.
Zumal Ihnen in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen“.
Mit Schreiben vom 24. November 2015, vorab übermittelt per E-Mail am 25. November 2015, übermittelte die Bf die angeforderte Vollmacht des Herrn JS. , wonach er die Bf bevollmächtige, ihn im gegenständlichen Verfahren MA 67-PA-918931/5/0 zu vertreten und Rechtsmittel einzubringen dürfen.
Mit E-Mail vom 3. Dezember 2015 erhob die Bf gegen den Bescheid vom 23. November 2015 Beschwerde.
Zur Begründung brachte die Bf im Wesentlichen wie folgt vor:
„Mit Mail (nebst Anhang) vom 09.04.2015 wandte ich mich, zusammen mit meinem Lebenspartner Herrn MM , das erste Mal in dieser Angelegenheit an Ihr Magistrat und schilderte, wie es zu dem Parkverstoß kam.
Daraufhin erhielten wir von der Landespolizeidirektion Wien - Parkraumüberwachungsgruppe die Mail vom 09.04.2015 (siehe Anhang). Hier wurden wir bereits nicht auf den Mangel einer Vollmacht hingewiesen.
Leider hat uns das Magistrat bis auf das Schreiben vom 06.11.2015 (uns zugegangen am 14.11.2015) zu keiner Zeit auf diesen Mangel der Vollmacht hingewiesen, weder in der Mail vom 09.04.2015 (siehe oben), noch in der Strafverfügung vom 21.07.2015, noch in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 26.08.2015, noch in der Strafverfügung vom 23.09.2015 (wobei wir hierauf widersprachen, da die Lenkerauskunft Online erteilt worden war; siehe Anhang). Dabei war der Behörde von Anfang an klar, dass eben wir (Herr M und ich) uns von Anfang an in der Sache, quasi im Namen von Herrn JS. , äußerten. Aber zu keiner Zeit hat man weder Herrn JS. , noch uns, auf diesen Irrtum hingewiesen. Das geschah erst mit Schreiben vom 06.11.2015.
Wir haben wirklich versucht, von Anfang an bemüht in der Sache mitzuwirken. Wie oben beschrieben, war uns nicht bewusst, dass die Erklärungen in der Sache einen Mangel (der Vollmacht) hatten".
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Erkenntnis wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 6. November 2015 hielt die belangte Behörde der Bf vor, dass sie mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 für Herrn JS. einen Einspruch im Strafverfahren des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 zur Zahl MA 67-PA-918931/5/0 eingebracht hat. Daher trug sie gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG und § 24 VStG auf, diesen Mangel binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des gegenständlichen Auftrages zu beheben und eine Vollmacht von Herrn JS. beizubringen, aus welcher hervorgeht, dass die Bf zur Vertretung dieser Person im gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung des Rechtsmittels berechtigt war.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde laut Zustellnachweis am 14. November 2015 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Frist von zwei Wochen begann somit am 15. November 2015 (§ 32 Abs 1 AVG) und endete am 30. November 2015 (§ 33 Abs 2 AVG).
Mit Schreiben vom 24. November 2015 und somit vor Ablauf der Frist übermittelte die Bf die angeforderte Vollmacht des Herrn JS. , wonach er die Bf bevollmächtige, ihn im gegenständlichen Verfahren MA 67-PA-918931/5/0 zu vertreten und Rechtsmittel einzubringen dürfen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht ; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann d ie Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung . Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Behörde hat das Strafverfahren aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen gegen JS. als Beschuldigten eingeleitet und nicht gegen die Bf. Der Bf kam daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Die Behörde hat daher zu Recht die Vorlage einer Vollmacht im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens verlangt und auf die mit der Nichtentsprechung verbundene Rechtsfolge hingewiesen.
Da dem Mängelbehebungsauftrag jedoch innerhalb der Frist entsprochen wurde, erfolgte die Zurückweisung des Einspruches vor Ablauf der Frist zu Unrecht.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die Behörde aufgrund des Schreibens vom 18. November 2015 davon ausgehe, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Einspruches keine Vollmacht bestanden habe, zumal eine entsprechende schriftliche Vollmachturkunde offenbar nicht vorliege, übersieht, dass damit laut Begründung des Bescheides lediglich um Information hinsichtlich der Gestaltungsform der Vollmacht ersucht wurde, wobei eine nachträgliche Beurkundung zum Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung nicht eine nachträgliche Vollmachtserteilung bedeutet. Aus der Datierung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass erst mit der Datierung der Urkunde das Vollmächtsverhältnis entstanden wäre (vgl. VwGH 11.5.1992, Zl. 91/19/0123).
Sofern die belangte Behörde im Mängelbehebungsauftrag ausführt, dass darüber hinaus aus dieser Vollmacht zu erkennen sein müsse, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe, ist zu bemerken, dass die Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG wohl nicht dazu dient, eine nachträgliche Vollmachtserteilung einzuräumen, sondern lediglich, den Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung allenfalls durch nachträgliche Beurkundung nachzureichen, doch hat die Behörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen dann vorzunehmen, wenn konkrete Zweifel bestehen, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war (vgl. VwGH 22.3.1996, 95/17/0384) .
Vom Vorliegen konkreter Zweifel an einer (durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers) erteilten mündlichen Vollmacht ist aufgrund der umfangreichen Korrespondenz und der Vertretung durch amtsbekannte Angehörige wohl nicht auszugehen, zumal die vorgelegte Vollmacht des Herrn JS. auch ausdrücklich die Bevollmächtigung, im gegenständlichen Verfahren Rechtsmittel einzubringen, beinhaltet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den obenangeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am 29. März 2016
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 15.04.2016 |
Materie: |
|
betroffene Normen: | |
ECLI: |
|
Systemdaten: | Findok-Nr: 109404.1 aufgenommen am: 15.04.2016 12:55:33 Dokument-ID: 504a8722-8607-48f8-b71a-a35fdd59d746 Segment-ID: 0a64e5ec-b43f-408e-a634-41abb1fc192d |
