

- 1. Bewilligung
1.5. Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Rechte und Pflichten des Inhabers der Passiven Veredelung können unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen auf andere Personen übertragen werden, sofern diese die für die Passive Veredelung geltenden Voraussetzungen erfüllen. Im Gegensatz zur Übertragung von Veredelungserzeugnissen oder unveränderten Waren im Rahmen einer Anschlussveredelung von einem Bewilligungsinhaber zu einem anderen erfolgt im Rahmen der Übertragungsmöglichkeit nach Art. 90 ZK lediglich ein Übergang bestimmter Rechte und/oder Pflichten aus der Inanspruchnahme des Verfahrens, ohne das Verfahren formell zu beenden. Beispielsweise kann die Begünstigung der vollständigen oder teilweisen Einfuhrabgabenbefreiung mit Zustimmung des Bewilligungsinhabers von einer dritten, in der Gemeinschaft ansässigen Person in Anspruch genommen werden (vgl. Art. 150 Abs. 1 lit. b) ZK). Die Übertragung ist vom Übernehmer formlos zu beantragen, vom Übergeber ist eine Einverständniserklärung vorzuweisen. In besonderen Fällen ist eine schriftliche Anzeige (zB auf dem Informationsblatt INF 2) ausreichend. Die Person, der Rechte oder Pflichten übertragen werden, muss grundsätzlich nicht selbst Inhaber einer Bewilligung sein, muss jedoch die Voraussetzungen um Bewilligungsinhaber werden zu können, mitbringen.
1.6. Widerruf, amtswegige Änderung und Rücknahme
1.6.1. Widerruf, amtswegige Änderung
Die Bewilligung ist zu widerrufen oder amtswegig zu ändern, wenn kein Rücknahmegrund vorliegt und eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Eine Bewilligung kann widerrufen werden, wenn der Inhaber einer ihm aus der Bewilligung erwachsenden Verpflichtung nicht nachkommt. Der Widerruf oder die Änderung ist dem Bewilligungsinhaber bescheidmäßig bekannt zu geben und gilt ab dem Zeitpunkt, der Bekanntgabe (ex nunc). Soweit berechtigte Interessen des Bewilligungsinhabers es erfordern, können die Zollbehörden jedoch das Wirksamwerden des Widerrufs oder der Änderung in Ausnahmefällen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Der Widerruf gilt nicht für Waren, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs auf Grund der widerrufenen Bewilligung bereits in die Passive Veredelung übergeführt worden sind. Die Zollbehörde kann jedoch verlangen, dass die Einfuhrwaren oder Veredelungserzeugnisse innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten. Der Widerruf oder die amtswegige Änderung ist von der Überwachungszollstelle vorzunehmen.
1.6.2. Rücknahme
Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist, und
- dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen
und
- sie auf Grund der richtigen und vollständigen Angaben nicht hätte ergehen dürfen.
Die Rücknahme ist dem Bewilligungsinhaber bescheidmäßig bekannt zu geben und gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist (ex tunc). Die Rücknahme ist von der Überwachungszollstelle vorzunehmen. Für die im Verfahren befindlichen Waren geht - anders als im Falle des Widerrufs - der Begünstigungsanspruch aus der Passiven Veredelung verloren.
1.7. Mitteilungspflicht
Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, den Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.
Beispiel:
Geänderte Ausbeutesätze
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 09.07.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Passive Veredelung, wpVV |
Systemdaten: | Findok-Nr: 33290.1 aufgenommen am: 09.07.2008 10:57:28 zuletzt geändert am: 10.12.2009 Dokument-ID: ffb58533-aaa7-4998-a880-5d4e004d7fc5 Segment-ID: 17f3667f-02f8-4a3f-beee-11a85e643e41 |
