Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010314/0243-IV/8/2016
gültig ab 01.05.2016
ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung

2. Anträge auf Berücksichtigung von Zollkontingenten oder Zollplafonds

Die Anwendung eines Kontingent- oder Plafondzollsatzes bedarf eines Antrages (Art. 56 Abs. 3 UZK).

Anträge auf Gewährung von Zollsätzen auf Grund von Zollkontingenten oder Zollplafonds sind

  • im Informatikverfahren ("e-Zoll"), oder
  • in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
  • bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung oder
  • wenn ein Zollkontingent wiedereröffnet oder rückwirkend eröffnet wird, in einem Antrag an das zuständige Zollamt

zu stellen.

Zollkontingente können an gewisse Voraussetzungen (z.B. Vorlage eines Ursprungszeugnisses, Einhaltung von Referenzpreisen, Bewilligung des zuständigen Zollamtes) gebunden sein.

Ist die Menge eines Kontingentes in einer anderen Maßeinheit als dem Gewicht in Tonnen oder Kilogramm und dem Wert angegeben, so ist gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 bei Erzeugnissen, für die in der Kombinierten Nomenklatur keine besondere Maßeinheit vorgesehen ist, die genaue Menge (in der Einheit, in welcher das Kontingent abgerechnet wird) der Einfuhrwaren in Feld Nr. 41 ("besondere Maßeinheit") der Zollanmeldung einzutragen. Dieser Eintrag hat auch dann zu erfolgen, wenn für eine Ware, für welche ein derartiges Kontingent besteht, die Abfertigung zum freien Verkehr ohne Anwendung des Kontingentzollsatzes beantragt wird.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Kontingentverwaltungen, Kontingentstellen, Windhundkontingente, Zollplafonds, Zollkontingente
Stammfassung:BMF-010314/0128-IV/8/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 26285.64
aufgenommen am: 29.04.2016 09:13:59
Dokument-ID: 26b60da9-a00a-4e55-9b82-97178a369717
Segment-ID: 57be7611-7255-497d-abe7-993af7d1db0c
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