Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
  • 10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
  • 10.5. Eingaben (§ 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)

10.5.3. Privatperson

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Unter einer Privatperson sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes zu verstehen, sofern sie nicht im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises tätig sind.

Beispiele:

Ein Notar, der in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär eine Eingabe einbringt, ist in dieser behördlichen Eigenschaft (als Vertreter des Gerichtes/Bundes) befreit.

Durch die Bestellung eines Masseverwalters hingegen wird eine öffentlich-rechtliche Eigenschaft des Verwalters nicht begründet, sodass die Eingaben des Masseverwalters gebührenpflichtig sind.

Eingaben von Abgeordneten oder politischen Mandataren sind nicht gebührenpflichtig, wenn sie diese Eingaben im Rahmen des ihnen verfassungsgesetzlich übertragenen Aufgabenkreises an öffentliche Behörden und Ämter richten. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie bloß in Vertretung von Privatpersonen (als Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) oder in Verfolgung ihrer Privatinteressen eingebracht werden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:01.03.2007
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Schlagworte:Gebühren, Notar, Gerichtskommissär, Masseverwalter, Abgeordnete, Mandatar
Systemdaten: Findok-Nr: 25527.1
aufgenommen am: 01.03.2007 13:32:00
zuletzt geändert am: 01.09.2009
Dokument-ID: 9b352532-53b6-4f47-abf0-069bb6341b6f
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