Berufungsentscheidung - Zoll (Referent) des UFSZ1W vom 07.01.2010, ZRV/0095-Z1W/08
Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung der Säumniszinsen

Rechtssätze

Keine Rechtssätze vorhanden

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr.Norbert Lehner, 2620 Neunkirchen, Seebensteiner Straße 4/Triester Straße 23, gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. ,vom 2 .Juli 2008, Zl. yyy, betreffend Säumniszinsen gemäß Art.232 Abs.1 Zollkodex, (ZK) in Verbindung mit § 80 Abs.2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, (ZollR-DG), entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes X. vom 20 .November 2007 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer, (Bf), Säumniszinsen in der Höhe von € 96,98.- für den Säumniszeitraum 15 .November 2007 bis 14 .Dezember 2007 geltend gemacht.

Dagegen erhob der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Festsetzung der Säumniszinsen auf einer unrichtigen Bemessungsgrundlage von € 19.172,62 beruhen würde, da die Abgabenbehörde fälschlicherweise im Bezug habenden Abgabenbescheid davon ausgegangen wäre, dass er den zollschuldrechtlichen Tatbestand des Art 202 Abs.1 Buchst.a und Abs.3 dritter Anstrich ZK hinsichtlich einer Menge von 100.000 Stück Zigaretten verschiedener Marken verwirklicht hätte. Er wäre aufgrund der unvorhergesehenen und überraschenden Nachschau durch Organe des Zollamtes X. des ,als Finanzstrafbehörde erster Instanz, in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen, sodass er sowohl über die Person, von welcher er die bei ihm vorgefundenen Schmuggelzigaretten erworben hatte, als auch über die Menge der von ihm erworbenen Schmuggelzigaretten falsche Angaben gemacht hätte .Zudem habe er die von ihm erworbenen Zigaretten nicht weiter verkauft. In Wahrheit habe er den o.a. zollschuldrechtlichen Tatbestand hinsichtlich einer Zigarettenmenge von 77.680 Stück verwirklicht, sodass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Säumniszinsen auf den Abgabenbetrag von € 14.606,124 herab zu setzen wäre. Die offenbare Unrichtigkeit seiner vorherigen Angaben würde sich schon daraus ergeben, "dass die Behörde trotz intensiver Erhebungen keinen einzigen Abnehmer aus den angeblichen sonstigen Verkäufen des Bf. ausforschen konnte und dass die Person, von welcher der Bf. die Zigaretten angeblich angekauft hatte, diesen Verkauf entschieden und glaubwürdig in Abrede gestellt hatte". Die vorherigen Angaben des Bw. wären darauf zurück zu führen, dass der Bf, welcher bislang niemals mit den Rechtsvorschriften in Konflikt geraten ist, durch den unüberlegten und durch die verlockende Gelegenheit erfolgten Ankauf der Zigaretten in eine Ausnahmesituation geraten wäre.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 2 .Juli 2008 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Als Begründung dazu wurde ausgeführt, dass nach Maßgabe des § 80 Abs.2 ZollR-DG für den Zeitraum 15.11.2007 bis 14.12.2007 Säumniszinsen im Betrage von € 96,98 festzusetzen gewesen wären, da der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der offenen Abgabenschuld erst am 7 .Dezember 2007 erfolgte ist.

Dagegen erhob der Bf. durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an den UFS, als Abgabenbehörde zweiter Instanz, unter Wiederholung der im Berufungsbegehren enthaltenen Darstellungen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so werden gemäß Artikel 232 Abs.1 Buchstabe b (ZK), zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben, wobei der Säumniszinssatz wohl höher, nicht aber niedriger sein darf als der Kreditzinssatz.

Gemäß Abs.2 leg.cit. können die Zollbehörden auf die Säumniszinsen verzichten, wenn

• diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden

• die Entrichtung des Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tage nach Ablauf der dafür festgesetzten Frist erfolgt.

Weiters können die Zollbehörden Mindestzeiträume für die Zinnsberechnung und Mindestbeträge für die Säumniszinsen festsetzen.(Abs.3 leg.cit.)

In Ausführung dieser Bestimmungen sind gemäß § 80 Abs.1 ZollR-DG Säumniszinsen nur zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.

Gemäß § 80 Abs.2 leg.cit. ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditsatz nach § 78 Abs.2 liegender Zinnssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet, und fallen für den gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15.eines Kalendermonats bis zum 14.des folgenden Kalendermonats.

Gemäß Artikel 7 Abs.1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs.2 sofort vollziehbar.

Gemäß Artikel 244 Abs.1 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. (Artikel 244 Abs.2 ZK).

Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Im Sinne dieser Rechtsvorschrift wird das gesamte Verfahren der Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich vom einzelstaatlichen Recht bestimmt. (BFH v.11 .Juli 2000 VII B 41/00, ZfZ 200,376ff, VwGH v.27 .September 1999, 98/17/0227).

Gemäß § 212a Abs.1 Bundesabgabenordnung, (BAO) ,ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten wird.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der nach Maßgabe § 212a Abs.1,2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.(§ 230 Abs.6 BAO)

Zur Frage, ob nach Ansicht des UFS der Bf. den zollschuldrechtlichen Tatbestand des Art.202 Abs.1 Buchst.a und Abs.3 dritter Anstrich ZK hinsichtlich einer Zigarettenmenge von 100.000 Stück oder von 77.680 Stück verwirklicht hat, wird- zur Vermeidung von Wiederholungen- auf die Feststellungen der Begründung der Berufungsentscheidung des UFS vom 2.12.2009, GZ. ZRV/0023-Z1W/08, welche dem Bf. am 4.12.2009 mit RSB zugestellt worden ist, hingewiesen. Daraus geht hervor ,dass es seitens des UFS als erwiesen angesehen wird, dass der Bf.im Zeitraum Februar 2007 bis 26 .September 2007 100.000 Stück Zigaretten drittländischer Herkunft, welche von unbekannten rumänischen Busfahrern vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren, an sich gebracht hat, obwohl er um deren vorschriftswidrige Verbringung wusste.

Daraus ergibt sich für die erkennende Behörde, dass bei der Bemessung der Säumniszinsen von einer Bemessungsgrundlage von € 19.172,62, den auf die Zigarettenmenge von 100.000 Stück Zigaretten entfallenden Abgabenbetrag, auszugehen war.

Der Vollständigkeit halber ist weiter festzustellen:

Dem gegenständlichen Säumniszinsenbescheid liegt ein Abgabenbescheid des Zollamtes St.Pölten Krems Wiener Neustadt vom 17 .Oktober 2007 zugrunde, mit welchem dem Bf. eine Abgabenschuld in der Höhe von € 19.172,62 vorgeschrieben wurde.

Es steht unbestritten fest, dass als Zeitpunkt der fristgerechten Entrichtung dieser Zollschuld der 2 .November 2007 anzusehen ist, und dass die Eingangsabgaben vom Bf. nicht entrichtet wurden.

Der Bf. hat weder die Zollschuld innerhalb der in Rede stehenden fünf Tagesfrist entrichtet noch hat er, unter Vorlage allfälliger Beweismittel geltend gemacht, dass aufgrund seiner Verhältnisse die Entrichtung von Säumniszinsen zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.

Artikel 244 Abs.1 und Artikel 7 ZK bestätigen den das österreichische Abgabenrecht beherrschenden Grundsatz, dass Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte im Rahmen der Erhebung von Abgaben keine aufschiebende Wirkung haben, sondern sofort vollziehbar sind.

Der Bf. hat gegen die Vorschreibung der Zollschuld fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung gegen die Vorschreibung der Zollschuld eingelegt und im Zusammenhang mit dieser Berufung am 7 .Dezember 2007 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eingebracht.

Die Einleitung oder Fortsetzung von Maßnahmen zur Einhebung der Abgaben, wird nur durch die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung wirksam gehemmt. Somit wird von der Vorschreibung von Säumniszinsen nur im Falle der Einbringung eines Aussetzungsantrages im Zusammenhang mit einer Berufung gegen den Abgabenbescheid Abstand genommen.

Da ein solcher Antrag seitens des Bf. nicht gleichzeitig mit der Berufung gegen den Abgabenbescheid sondern erst am 7 .Dezember 2007 eingebracht wurde und auch keine in Artikel 232 Abs.2 ZK normierte Voraussetzung für den Verzicht auf Säumniszinsen vorgelegen ist, erfolgte die Vorschreibung der Säumniszinsen, im Lichte des § 80 Abs.2 ZollR-DG für den gesamten Säumniszeitraum 15 .November 2007 bis 14 .Dezember 2007, im Betrage von € 96,98 zu Recht.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, am 7. Jänner 2010

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:02.02.2010
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Säumniszinsen, Säumniszeitraum, Bemessungsgrundlage, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Einhebung
Systemdaten: Findok-Nr: 44601.1
aufgenommen am: 02.02.2010 08:32:39
zuletzt geändert am: 05.01.2011
Dokument-ID: d719c77d-1d5e-485c-943a-3786a594f67b
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