Zitiert/besprochen in: BFG-Newsletter 2014/02
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis des BFG vom 06.08.2014, RV/7103202/2013
Antrag auf Aufhebung eines durch Berufungsentscheidung ersetzten Einkommensteuerbescheides

Rechtssätze

Stammrechtssatz

Gemäß § 299 Abs 1 BAO idF BGBl. I Nr 124/2003 kann die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Nach § 289 Abs 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, wobei die Abweisung einer Berufung als unbegründet so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt. Dem Rechtsbestand gehört folglich nur die Rechtsmittelentscheidung an. Bei dieser handelt es sich um einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz, der nicht gemäß § 299 Abs 1 BAO aufgehoben werden kann.
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IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Manfred L*****, *****Adresse*****, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH, 3500 Krems an der Donau, Gartenaugasse 3, vom 22. 11. 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht vertreten durch Fachvorstand Hofrat Dr. Gottfried Pitnik, vom 14. 10. 2013 zur Steuernummer 23*****, wonach der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. 9. 2013 betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO) als verspätet zurückgewiesen wurde und die Anträge auf Berichtigung dieses Bescheides gemäß § 293b BAO und § 295 BAO abgewiesen wurden, zu Recht erkannt:

I. Die als Beschwerde wirksame Berufung wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Sowohl der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. 9. 2013 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1998 vom 16. 2. 2011 als auch die Anträge des Beschwerdeführers vom 18. 9. 2013 auf Berichtigung gemäß § 293b BAO und auf Änderung gemäß § 295a BAO dieses Bescheides werden als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Berufungswerber (Bw) und nunmehriger Beschwerdeführer (Bf) ist Manfred L*****.

Hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1998 hat der Unabhängige Finanzsenat zunächst mit Bescheid UFS 23. 4. 2009, RV/2007-W/05, und in weiterer Folge mit Berufungsentscheidung UFS 4. 1. 2012, RV/0868-W/11, entschieden. Hinsichtlich dieser Verfahren wird auf diese Entscheidungen verwiesen.

Die Berufungsentscheidung vom 4. 1. 2012, mit welcher die Berufung des Bw gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 des Finanzamtes Waldviertel vom 16. 2. 2011 als unbegründet abgewiesen wurde, blieb unangefochten.

Mit Eingabe vom 9. 9. 2013, beim Finanzamt eingelangt am 17. 9. 2013, beantragte der Bw durch seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung, seine im September 1998 erhaltenen Einkünfte der Halbsatzbesteuerung zu unterziehen und den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 16. 2. 2011 gemäß § 299 BAO aufzuheben:

„…Mit Datum 16.02.2011 erließ das Finanzamt Waldviertel als Abgabenbehörde 1. Instanz einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998, welchem Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit von ATS 81.646,00 und solche aus Kapitalvermögen von ATS 8,350.000,00 zugrunde gelegt wurden und woraus eine Einkommensteuervorschreibung von € 297.351,08 resultierte. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 04.01.2012, GZ: RV/0868-W/11, keine Folge.

Der Einschreiter war an der M*****H (Ireland) Ltd. mit dem Hauptsitz in Dublin (Irland) ab deren Gründung im Jahr 1995 mit einem Anteil von 12 % beteiligt. Das dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 zugrunde gelegte Kapitalvermögen resultierte aus einer Dividendenausschüttung der M***** im September 1998 in der Höhe von umgerechnet ATS 8,350.000,00.

Auf Grund eines Urteiles des Europäischen Gerichtshofes vom 15.07.2004 war in Österreich die bis dahin bestehende Diskriminierung der ausländischen Kapitalerträge gegenüber den inländischen Kapitalerträgen zu beseitigen. Dies erfolgte in der Form, dass etwa dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen Antrag auf Halbsatzbesteuerung zu stellen, eröffnet wurde.

Der Einschreiter stellt dementsprechend den

ANTRAG

auf Halbsatzbesteuerung seiner Einkünfte aus einer Dividendenausschüttung der M*****H (Ireland) Ltd. mit dem Hauptsitz in Dublin (Irland) in Höhe von umgerechnet ATS 8,350.000,00 im September 1998.

Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde 1. Instanz auf Antrag der Partei einen Bescheid der Abgabenbehörde 1. Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben. Für § 299 BAO ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag maßgebend.

Der Bescheid der Abgabenbehörde 1. Instanz vom 16.02.2011 ist inhaltlich rechtswidrig. Infolge des EuGH-Urteils vom 15.07.2004 gründet sich der Bescheid auf in Widerspruch zu Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union stehende Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, weshalb die Aufhebung gemäß § 302 Abs. 2 lit. c nach wie vor zulässig ist. Ein Antrag auf Halbsatzbesteuerung kann rückwirkend ab 1994 gestellt werden. Da die hier bestehende fünfjährige Verjährungsfrist bei jeder Amtshandlung der Finanzbehörde (wie Erlassung von Steuerbescheiden) wieder völlig neu zu laufen beginnt, endet die Verjährungsfrist hier nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Zustellung der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 04.01.2012.

Der Einschreiter stellt daher den weiteren

ANTRAG,

den Bescheid der Abgabenbehörde vom 16.02.2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“

Diese Eingabe wurde am 18. 9. 2013 wie folgt ergänzt:

„…In der umseits bezeichneten Rechtssache hat der Einschreiter mit Schriftsatz vom 09.09.2013 die Halbsatzbesteuerung seiner Einkünfte aus einer Dividendenausschüttung der M*****H (Ireland) Ltd. mit dem Hauptsitz in Dublin (Irland) von umgerechnet ATS 8,350.000,00 im September 1998 beantragt und die Aufhebung des Bescheides der Abgabenbehörde vom 16.02.2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt. Dies mit der Begründung, dass aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15.07.2004 die bis dahin bestehende Diskriminierung der ausländischen Kapitalerträge gegenüber den inländischen Kapitalerträgen in Österreich in der Form beseitigt wurde, dass dem Steuerpflichtigen etwa die Möglichkeit, einen Antrag auf Halbsatzbesteuerung zu stellen, eröffnet wurde. Infolge der beantragten Halbsatzbesteuerung ist der Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 16.02.2011 inhaltlich rechtswidrig. Der Einschreiter bezog sich auf § 299 BAO. Der Einschreiter bringt dazu nachträglich noch vor, dass infolge der beantragten Halbsatzbesteuerung der Spruch des Bescheides vom 16.02.2011 sich nun als nicht richtig erweist.

Darüber hinaus stützt sich der Einschreiter auch auf die Bestimmungen der §§ 293b und 295a der BAO. Die dem Bescheid vom 16.02.2011 zugrunde liegende Abgabenerklärung war unrichtig, da - soweit ersichtlich - ein Antrag auf Halbsatzbesteuerung nicht gestellt wurde. Zu § 295 a BAO verweist der Einschreiter darauf, dass durch die nun beantragte Halbsatzbesteuerung ein Ereignis eingetreten ist, welches abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit hat, weshalb der Bescheid vom 16.02.2011 entsprechend zu berichtigen ist.

Der Einschreiter stellt daher den weiteren

ANTRAG,

den Bescheid der Abgabenbehörde vom 16.02.2011 dahingehend zu berichtigen, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der beantragten Halbsatzbesteuerung der Einkünfte aus einer Dividendenausschüttung der M*****H (Ireland) Ltd. mit dem Hauptsitz in Dublin (Irland) in Höhe von umgerechnet EUR 8,350.000,00 neu festgesetzt wird.“

Mit Bescheid vom 14. 10. 2013 wies das Finanzamt Waldviertel den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1988 als verspätet zurück und die ergänzend eingebrachten Anträge ab:

„…Der Antrag von Manfred L*****, …, vom 09.09.2013, betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1998 gem. § 299 BAO wird als verspätet zurückgewiesen.

Die mit Eingabe vom 18.9.2013 ergänzend eingebrachten Anträge auf Berichtung dieses Bescheides gem. §§ 293b bzw. 295a BAO werden abgewiesen.

Am 16.2.2011 erging im fortgesetzten Verfahren an den Antragsteller der Einkommensteuerbescheid für 1998. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 4.1.2012, GZ. RV/0868-W/11, abgewiesen.

1) Unter Bezugnahme auf § 299 BAO beantragt der Abgabepflichtige nun den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 16.2.2011 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Er stützt sich darauf, dass der Einkommensteuerbescheid zu einer EuGH-Rechtsprechung vom 15.7.2004 betreffend die Diskriminierung von ausländischen Kapitalerträgen in Widerspruch stehe. Eine derartige Aufhebung sei gemäß § 302 Abs.2 Iit. c BAO nach wie vor zulässig.

2) In einer ergänzenden Eingabe verweist der Einschreiter unter Zitierung der Bestimmung des § 293b BAO darauf, dass die dem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 16.2.2011 zu Grunde liegende Abgabenerklärung unrichtig gewesen sei, da ein Antrag auf Halbsatzbesteuerung nicht gestellt worden sei. Weiters sei die durch die nunmehr beantragte Halbsatzbesteuerung ein Ereignis eingetreten, welches abgabenrechtlich Wirkung für die Vergangenheit hätte, weshalb der Bescheid gemäß § 295a BAO zu berichtigen sei.

Ad 1) Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Gemäß § 302 Abs. 1 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind darüber hinaus zulässig:

a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

Nach § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl Im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, wobei die Abweisung einer Berufung als unbegründet so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl. die bei Ritz, BA03, § 289 Tz 47 wiedergegebene Judikatur).

Im vorliegenden Fall gehört folglich dem Rechtsbestand nur der Einkommensteuerbescheid 1998 in Form der Rechtsmittelentscheidung des UFS vom 4.1.2012 an.

Die Bestimmung des § 302 Abs. 2 lit.c BAO, auf die sich der Antragsteller bezieht, ist durch  das AbgVRefG, BGBI. I 2009/20 mit Wirkung 1.11.2009 ersatzlos aufgehoben worden und daher nicht mehr anzuwenden.

Somit greift die im § 302 Abs. 1 BAO normierte Jahresfrist, die im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen am 4.1.2013 abgelaufen ist.

Der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1998 vom 9.9.2013 ist somit nach Ablauf der Ein-Jahresfrist eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.

Im Übrigen sei erwähnt, dass es sich bei der Berufungsentscheidung vom 4.1.2012 um einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz handelt, der nicht gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werden kann. Das bedeutet, dass auch ein rechtzeitig eingebrachter Antrag nicht positiv im Sinne des Antragstellers erledigt hätte werden können, sondern schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre.

Ad 2) Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

Da der Antragsteller für 1998 keine Einkommensteuerklärung für 1998 eingebracht hat, sondern die Abgabenfestsetzung von Amts wegen nach Durchführung einer Betriebsprüfung erfolgte, kann der Einkommensteuerbescheid 1998 auch nicht auf der Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit in einer Abgabenerklärung beruhen.

Gemäß § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

Dem Ereignisbegriff unterfallen nur ,sachverhaltsändernde' Geschehnisse", das sind Geschehnisse, durch die der in einem früher ergangenen Steuerbescheid erfasste Sachverhalt im Nachhinein verändert oder rückgängig gemacht wird.

Ein Antrag auf Halbsatzbesteuerung der Dividendenausschüttungen, auf den sich der Abgabepflichtige stützt, stellt jedenfalls kein derartiges Ereignis iSd § 295a BAO dar.

Die diesbezüglichen "Ergänzungsanträge“ in der Eingabe vom 18.9.2013 waren daher mangels Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen.“

Hiergegen richtet sich die Berufung vom  22. 11. 2013 „wegen Einkommensteuerbescheid 1998“:

„…In der umseits bezeichneten Rechtsache erhebt der Berufungswerber durch seine ausgewiesene Vertretung gegen den Bescheid vom 14.10.2013, zugestellt am 22.10.2013, fristgerecht nachfolgende

BERUFUNG.

Der oben genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung der Angelegenheit geltend gemacht.

Wie bereits im Schriftsatz vom 09.09.2013 dargelegt war in Österreich aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15.07.2004 die bis dahin bestehende Diskriminierung der ausländischen Kapitalerträge gegenüber den inländischen Kapitalerträgen zu beseitigen. Die Beseitigung der bestehenden Diskriminierung erfolgte in Österreich in der Form, dass etwa dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen Antrag auf Halbsatzbesteuerung zu stellen, eröffnet wurde.

Der Behörde ist zuzugestehen, dass die Bestimmung des § 302 Abs. 2 lit. c BAO, auf die sich der Berufungswerber bezieht, durch das AbgVRefG, BGBl. I 2009/20 aufgehoben wurde. Entsprechend den Übergangsbestimmungen ist die neue Fassung des § 302 BAO aber soweit ersichtlich nur auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2000 entstanden ist.

Hier ist der Abgabenanspruch aber vor dem 31.12.2000 entstanden - dem Steuerbescheid liegt die Einkommensteuer für das Jahr 1998 zugrunde, weshalb der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides innerhalb der Fünfjahresfrist eingebracht wurde. Überdies hat der Berufungswerber im ersten Rechtsgang des Finanzverfahrens einen Antrag auf Halbsatzbesteuerung gestellt (Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 25.03.2009, RV/2007-W/05, Seite 6), was von der Behörde aber nicht Berücksichtigung fand.

Im Ergebnis hat die Behörde die Anträge daher unberechtigt zurück- bzw. abgewiesen und wird gestellt der

Antrag,

der Berufung Folge zu geben und den Bescheid der Abgabenbehörde vom 16.02.2011 insoweit aufzuheben bzw. zu berichtigen, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der beantragten Halbsatzbesteuerung der Einkünfte aus einer Dividendenausschüttung der M*****H (Ireland) Ltd. mit dem Hauptsitz in Dublin (Irland) neu festgesetzt wird.“

Mit Bericht vom 28. 11. 2013 legte das Finanzamt die Berufung vom 22. 11. 2013 gegen den „Bescheid betr. § 299 BAO“ dem Unabhängigen Finanzsenat als damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

„Das Finanzamt beantragt unter Verweis auf die Begründung des bekämpften Bescheides die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Bemerkt wird, das die Direktvorlage ohne Erlassung einer BVE deswegen erfolgt, da bis zur Beendigung dieses Steuerverfahren ein Zivilgerichtsverfahren ruht, für das der Ausgang des Steuerverfahrens von Relevanz ist.“

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. 12. 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. 1. 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhaltsbezogen steht fest, dass das Finanzamt Waldviertel gegenüber dem nunmehrigen Bf mit Datum 16. 2. 2011 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 erlassen hat.

Ebenso steht fest, dass der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung UFS 4. 1. 2012, RV/0868-W/11 über die hiergegen erhobene Berufung des Bf entschieden hat (die Berufungsentscheidung wurde dem Bf laut aktenkundigen Zustellnachweis am 10. 1. 2012 zugestellt).

§ 289 Abs. 2 BAO i. d. F. vor dem FVwGG 2013 lautete:

„(2) Außer in den Fällen des Abs 1 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.“

Mit der Erlassung der Berufungsentscheidung vom 4. 1. 2012 ist der Einkommensteuerbescheid vom 16. 2. 2011 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Ritz, BAO4, § 289 Tz 47 f. führt hierzu aus:

„Die Abweisung der Berufung als unbegründet ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (zB VwGH 28. 2. 2007, 2003/13/0064; 2. 9 .2009, 2005/15/0035; 25. 11 .2009, 2005/15/0055), der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (zB VwGH 26. 9. 2000, 2000/13/0042; 17. 12. 2002, 2002/17/0273; 23.2.2011, 1998/13/0115).

Es genügt der Abspruch, die Berufung werde als unbegründet abgewiesen. Der gesamte Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides muss nicht wiederholt werden (VwGH 27. 2. 1995, 94/16/0275, 0276).“

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis VwGH 23. 2. 2011, 1998/13/0115, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation ausgeführt:

„Gemäß § 299 Abs 1 BAO idF BGBl. I Nr 124/2003 kann die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Nach § 289 Abs 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, wobei die Abweisung einer Berufung als unbegründet so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 289 Tz 47 wiedergegebene Judikatur). Dem Rechtsbestand gehört folglich nur die Rechtsmittelentscheidung an. Bei dieser handelt es sich um einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz, der - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht gemäß § 299 Abs 1 BAO aufgehoben werden kann.“

Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 16. 2. 2011 gehörte im Zeitpunkt der Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Eine Aufhebung dieses nicht mehr existenten Bescheides nach § 299 BAO kommt daher ebenso wenig wie eine Berichtigung dieses früheren Bescheides nach § 293b BAO oder eine Abänderung dieses früheren Bescheides nach § 295a BAO in Betracht.

Da der aufzuhebende bzw. abzuändernde bzw. zu berichtigende Bescheid durch den rechtsfreundlich vertretenden Bf in allen Eingaben eindeutig bezeichnet wurde, kommt eine Umdeutung dieser Anträge als Anträge in Bezug auf die Berufungsentscheidung vom 4. 1. 2012 – unabhängig von der Frage, ob diese überhaupt zulässig bzw. überhaupt erfolgversprechend wären – nicht in Betracht.

Die nunmehr als Beschwerde i. S. d. Art. 130 Abs. 1 B-VG geltende Berufung (§ 323 Abs. 38 BAO) zeigt nicht auf, worin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 14. 10. 2013 bestehen soll.

Der angefochtene Bescheid weist – neben anderen Ausführungen – darauf hin, dass der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 16. 2. 2011 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und an seine Stelle die Berufungsentscheidung vom 4. 1. 2012 getreten ist.

Anstatt sich mit der Begründung des angefochtenen Bescheides detailliert auseinanderzusetzen, wird in der Berufung das Begehren auf Halbsatzbesteuerung wiederholt und lediglich die Frage der Verspätung näher releviert.

Nun war der Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO aber schon deswegen zurückzuweisen, da – wie dargestellt - der aufzuhebende Bescheid rechtlich gar nicht mehr existiert. Daher kommt es darauf, ob der Aufhebungsantrag auch rechtzeitig gestellt wurde, nicht mehr an.

Die Beschwerde lässt auch offen, ob ihrer Ansicht nach der – rechtlich nicht mehr existente – Bescheid der belangten Behörde aufzuheben oder zu berichtigen sein sollte.

Richtigerweise sind auch die Anträge auf Bescheidberichtigung nach § 293b BAO und auf Bescheidänderung nach § 295a BAO durch die belangte Behörde – mangels rechtlicher Existenz des zu berichtigenden oder abzuändernden Bescheides – zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen (vgl etwa Ritz, BAO4, § 295a Tz 36, § 299 Tz 32).

Dadurch, dass das Finanzamt diese Anträge nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen hat, wurde der Bf nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. etwa VwGH 25. 1. 1990, 89/16/0195).

Der angefochtene Bescheid vom 14. 10. 2013 erweist sich daher mit der Maßgabe als nicht rechtswidrig, als auszusprechen ist, dass sowohl der Antrag vom 9. 9. 2013 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 1998 vom 16. 2. 2011 als auch die Anträge vom 18. 9. 2013 auf Berichtigung gemäß § 293b BAO und auf Änderung gemäß § 295a BAO dieses Bescheides vom 16. 2. 2011 als unzulässig zurückzuweisen sind.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

 

 

Wien, am 6. August 2014

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:26.09.2014
Zitiert/besprochen in:
  • BFG-Newsletter 2014/02
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Verweise:
ECLI:
  • ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103202.2013
Schlagworte:Bescheidaufhebung, Bescheidänderung, Berufungsentscheidung
Systemdaten: Findok-Nr: 101632.1
aufgenommen am: 26.09.2014 11:23:48
zuletzt geändert am: 10.02.2015
Dokument-ID: d349ecb2-5443-4180-baa8-d93cf080f2da
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