

- 7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8 EStG 1988)
- 7.9 Vorzeitige Absetzung für Abnutzung (§ 7a EStG 1988)
7.9.2 Sachliche Voraussetzungen
Die vorzeitige AfA ist für folgende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgeschlossen:
- Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude (zum Gebäudebegriff siehe Rz 3140 ff);
- Pkws und Kombis, außer sie werden als Fahrschulkraftfahrzeuge oder zu mindestens 80% für die gewerbliche Personenbeförderung genutzt;
- Luftfahrzeuge;
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG 1988 abgesetzt werden;
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht (siehe Rz 3705). Für Zwecke der vorzeitigen Abschreibung liegen derartige Wirtschaftsgüter nicht vor, wenn innerhalb eines Konzerns der Einkauf durch eine Einkaufsgesellschaft zentral auch für eine andere Konzerngesellschaft erfolgt und die eingekauften Wirtschaftsgüter unmittelbar (dh. vor der Inbetriebnahme) an die Konzerngesellschaft ohne Aufschlag oder mit einem angemessenen (fremdüblichen) Kostenaufschlag weiterverrechnet werden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 7a EStG 1988 steht daher für derartige Wirtschaftgüter bei der anderen Konzerngesellschaft eine vorzeitige Abschreibung zu. Die Einkaufsgesellschaft kann keine vorzeitige Abschreibung geltend machen, da die eingekauften Wirtschaftsgüter bei ihr kein Anlagevermögen darstellen.
- Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1. Jänner 2009 begonnen worden ist. Zum Anschaffungszeitpunkt siehe Rz 2166, zum Beginn der Herstellung siehe Rz 2205).
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steht auch bei Anschaffung oder Herstellung im 2. Halbjahr die vorzeitige AfA in Höhe von 30% zu. Die Halbjahresabschreibungsregel (§ 7 Abs. 2 EStG 1988) ist insoweit nicht anzuwenden.
Im Fall der (nicht überwiegenden) Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes ist - analog zur normalen AfA - die vorzeitige AfA um einen Privatanteil zu kürzen.
Beispiel:
Anschaffung eines Computers am 1.4.01 um 100; Nutzungsdauer 5 Jahre, gleich bleibender Privatanteil von 40%.
Jahr |
AfA |
Vz. AfA |
Buchwert |
PA (%) |
Nutzungsentnahme |
AfA (steuerwirksam) |
1 |
20 |
10 |
70 |
40 |
12 |
18 |
2 |
20 |
50 |
40 |
8 |
12 |
|
3 |
20 |
30 |
40 |
8 |
12 |
|
4 |
20 |
10 |
40 |
8 |
12 |
|
5 |
10 |
- |
40 |
4 |
6 |
Hinsichtlich der Bewertungsreserve (§ 205 UGB; siehe Rz 3259) ist zu beachten:
Erfolgt die Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes im Jahr der Anschaffung oder Herstellung, ist die lineare AfA in den Abschreibungssatz von 30% der vorzeitigen AfA einzurechnen. Erfolgt die Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte ist hinsichtlich der linearen AfA die Halbjahresabschreibungsregel anzuwenden. Dadurch erhöht sich der Anteil der vorzeitigen AfA an der 30-prozentigen Abschreibung. Auf die Abschreibungsdauer hat dies aber keinen Einfluss.
Beispiel:
Es wird eine Maschine um 30.000 Euro angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre.
a) Die Anschaffung und Inbetriebnahme erfolgt im ersten Halbjahr 2009:
Anschaffungskosten |
Lineare AfA |
Vorzeitige AfA |
Gesamt |
|
30.000 |
3.000 |
6.000 |
9.000 |
30% |
b) Die Anschaffung und Inbetriebnahme erfolgt im zweiten Halbjahr 2009:
Anschaffungskosten |
Lineare AfA |
Vorzeitige AfA |
Gesamt |
|
30.000 |
1.500 |
7.500 |
9.000 |
30% |
c) Die Anschaffung erfolgt 2009, die Inbetriebnahme erst 2010:
Anschaffungskosten |
Lineare AfA |
Vorzeitige AfA |
Gesamt |
|
30.000 |
0 |
9.000 |
9.000 |
30% |
In allen drei Varianten beträgt die AfA in 2010 bis 2016 jeweils 3.000.
7.9.2.1 Teilherstellung- bzw. Teilanschaffungskosten
Erstreckt sich die Herstellung oder Anschaffung des Wirtschaftsgutes über mehr als ein Wirtschaftsjahr (zB die Montage erfolgt erst im folgenden Jahr), ist die vorzeitige AfA von den auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Nur bei Herstellungs- und Anschaffungsvorgängen, die dem Auftraggeber abschnittsweise zuwachsen (insbesondere bei einer im eigenen Unternehmen durchgeführten Herstellung von Anlagevermögen), kommt eine vorzeitige AfA von Teilherstellungskosten in Betracht. Bei Herstellungs- und Anschaffungsvorgängen, die erst nach Fertigstellung übertragen werden (zB die Herstellung von Maschinen im Werk des Auftraggebers), ist die vorzeitige AfA von den gesamten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zu bemessen. Für Anzahlungen für noch zu erbringende Leistungen aus einem schwebenden Vertrag kann keine vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden.
Es besteht kein Wahlrecht, die vorzeitige AfA erst im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung zur Gänze in Anspruch zu nehmen. Die Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind dabei für die Einrechnung der linearen AfA wie eigene Anschaffungen oder Herstellungen zu werten.
Beispiel:
Ein Wirtschaftsgut wird über die Jahre 2009 und 2010 hergestellt. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre.
a) Die Inbetriebnahme erfolgt in der ersten Jahreshälfte 2010:
Jahr |
Teil-HK |
Lineare AfA |
Vorzeitige AfA |
Gesamt |
RBW |
2009 |
50.000 |
0 |
15.000 |
15.000 |
35.000 |
2010 |
50.000 |
10.000 1) |
10.000 2) |
20.000 |
65.000 |
2011-2016 |
0 |
10.000/anno |
0 |
60.000 |
5.000 |
2017 |
0 |
5.000 |
0 |
5.000 |
0 |
1) Lineare AfA aus Teilherstellungskosten 2009 (5.000) und 2010 (5.000).
2) 30% vorzeitige AfA von Teilherstellungskosten 2010 (15.000) abzüglich der linearen AfA aus Teilherstellungskosten 2010 (5.000).
b) Die Inbetriebnahme erfolgt in der zweiten Jahreshälfte 2010:
Jahr |
Teil-HK |
Lineare AfA |
Vorzeitige AfA |
Gesamt |
RBW |
2009 |
50.000 |
0 |
15.000 |
15.000 |
35.000 |
2010 |
50.000 |
5.000 1) |
12.500 2) |
17.500 |
67.500 |
2011-2016 |
0 |
10.000/anno |
0 |
60.000 |
7.500 |
2017 |
0 |
7.500 |
0 |
7.500 |
0 |
1) Lineare Halbjahres-AfA aus Teilherstellungskosten 2009 (2.500) und 2010 (2.500).
2) 30% vorzeitige AfA von Teilherstellungskosten 2010 (15.000) abzüglich der linearen Halbjahres-AfA aus Teilherstellungskosten 2010 (2.500).
Erfolgt die Fertigstellung eines Wirtschaftsgutes nach dem 31.12.2010, kann die vorzeitige Abschreibung von in den Jahren 2009 und 2010 anfallenden Teilherstellungskosten geltend gemacht werden. Die Kostenabgrenzung kann dabei vom Kontostand der "in Bau befindlichen Anlagen" abgeleitet werden.
7.9.2.2 Nachträgliche Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Kommt es in einem späteren Wirtschaftsjahr zu einer nachträglichen Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bleibt die vorzeitige AfA unberührt. Es ist der Restbuchwert im Ausmaß der nachträglichen Kostenminderung abzustocken und auf die verbleibende Abschreibungsdauer zu verteilen.
7.9.2.3 Inanspruchnahme der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung
Die Geltendmachung der vorzeitigen AfA ist in der der Steuererklärung zu Grunde liegenden Gewinnermittlung darzustellen.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen die vorzeitige AfA im Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 3 EStG 1988 ausweisen (siehe Rz 3134 ff).
Bilanzierende Steuerpflichtige nach § 5 EStG 1988 müssen die vorzeitige AfA bereits in der UGB-Bilanz über die Bewertungsreserve nach § 205 UGB ansetzen (Maßgeblichkeitsgrundsatz). Die Bewertungsreserve ist aufzulösen, soweit die durch die vorzeitige AfA vorzeitig abgeschriebenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten durch die Normal-AfA aufgebraucht wurden oder wenn das Wirtschaftsgut, für dessen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sie gebildet wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Eine freiwillige Auflösung ist möglich (§ 6 Z 13 EStG 1988; siehe dazu auch Rz 2577 ff).
Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2008/09 mit Bilanzstichtag spätestens zum 30.4.2009 die vorzeitige AfA lediglich in der Mehr-Weniger-Rechnung geltend gemacht wird.
7.9.3 Sonstige Rechtsfolgen der Geltendmachung der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung
Wurde für ein Wirtschaftsgut die vorzeitige AfA gemäß § 7a EStG 1988 in Anspruch genommen, ist die Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG 1988 insoweit (= im Ausmaß der Vorzeitigkeit der 30-prozentigen Absetzung nach § 7a EStG 1988) ausgeschlossen.
Eine Übertragung stiller Reserven kann aber insoweit vorgenommen werden, als die stille Reserve auch ohne vorzeitige AfA angefallen wäre (zB wenn das Wirtschaftsgut zwischenzeitig vollständig abgeschrieben ist) oder wenn die vorzeitige AfA durch Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 wieder rückgängig gemacht wird.
Randzahlen 3261 bis 3267: entfallen
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 17.12.2009 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: |
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Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 19973.10 aufgenommen am: 17.12.2009 16:27:49 Dokument-ID: 6aa8a974-192c-4d98-b5bc-e13ce308d49a Segment-ID: b61f776c-b819-48e6-844c-7b11bcfd9c15 |
