

Mannequins, die außerhalb von Modeschauen für einzelne Fotographen posieren, unterliegen mit den hiefür bezogenen Vergütungen der Abzugsbesteuerung gemäß § 99 EStG, wenn in den Vergütungen eine Abgeltung urheberrechtlich geschützter Werte (der Persönlichkeitsrechte) zu sehen ist (EAS 108). Ob die Vergütung für eine aktive Dienstleistung (das entgeltliche Posieren vor der Kamera) oder für eine passive Leistung (das entgeltliche Dulden der Bildverwertung für Plakate und Kataloge) gezahlt wird, wird in erster Linie vom Inhalt der zwischen den Mannequins und den Fotographen getroffenen Vereinbarungen abhängen.
Hohe Stundentarife, aber auch besondere Vereinbarungen über die Verwertungsart der Fotos, wenn sonach der Fotograph nicht völlig frei über die Nutzung der angefertigten Fotos entscheiden kann, könnten allerdings die Vermutung rechtfertigen, dass mit den Vergütungen eine Erlaubnis zur Verwertung von Persönlichkeitsrechten abgegolten wird. Wegen der Sachverhaltsabhängigkeit der Einkünftequalifikation kann hiezu aber im EAS-Verfahren kein weiterführender Hinweis gegeben werden, sodass im Zweifelsfall die Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Finanzamt zu empfehlen ist.
09. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.09.2003 |
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Schlagworte: | Abzugsbesteuerung, urheberrechtlich geschützte Werke, Persönlichkeitsrecht |
Systemdaten: | Findok-Nr: 2394.1 aufgenommen am: 05.09.2003 10:20:49 zuletzt geändert am: 26.03.2007 Dokument-ID: 6e12fdc3-4b49-4928-a06e-1dd86975c50b Segment-ID: b71b3078-f847-4eb5-b7ec-4e33d29cb419 |
