

Rechtssätze
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Tr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. August 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte für ihren Sohn N, geb. 2006, am 16. August 2006 den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Neurodermitis).
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde das Kind am 28. September 2006 untersucht und folgendes fachärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Untersuchung am: 2006-09-28 10:00 im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Lt. Anamnese und vorliegendem fachärztlichen Befund besteht bei N seit dem frühen Säuglingsalter eine atopische Dermatitis. Schwerpunkt der Hautveränderungen sind Gesicht und Kopf, passager waren auch Arme und Beine betroffen. Unter Pflegemaßahmen, teilweise Anwendung von Parfenac und Laserakupunktur, habe sich die Situation in letzter Zeit deutlich gebessert.
Ernährung derzeit mit Muttermilch und zusätzlich HA-Nahrung.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Ölbäder (Pelsana), Pflegesalbe, teilweise Parfenac; bisher keine Corticoide; Laserakupunktur.
Untersuchungsbefund:
6 Monate alter Säugling in gutem AEZ, interner Status unauffällig, derzeit mäßig entzündliche Hautveränderungen mit einigen Kratzeffekten im Gesicht, geringer am Kopf, diskrete Hautrötung in Ellenbeugen und Kniekehlen, übrige Haut o.B., auch nicht auffallend trocken; Gewicht 6,3 kg, 3.-10. Perzentile, Körperlänge 65 cm, 10. Perzentile.
Status psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig imponierend; soweit beurteilbar altersentsprechende psychomotorische Entwicklung.
Relevante vorgelegte Befunde:
2006-09-27 DR. M, FA FÜR DERMATOLOGIE
Ärztliche Bestätigung über Dg. Atopische Dermatitis seit Geburt und bisherigen Verlauf (deutliche Besserung unter derzeit lfd. Therapie)
Diagnose(n):
Atopische Dermatitis
Richtsatzposition: 699 Gdb: 030% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Unterer Rahmensatz, da unter o.g. Therapie und Pflege mäßige neurodermitische Hautveränderungen hinsichtlich Intensität und Ausdehnung
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2006-10-05 von Z
Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt am 2006-10-05
Leitender Arzt: S
Das Finanzamt erließ am 6. Oktober 2006 einen Bescheid und wies den Antrag der Bw. unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen mit der Begründung ab, dass laut Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen der Grad der Behinderung des Kindes 30 % betrage.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"Mein Sohn N wurde bereits mit ausgeprägter Neurodermitis geboren und zwar massiv vorhanden anfänglich im Gesicht sowie auf der Kopfhaut. An manchen Stellen war seine Haut so rau wie Sandpapier, vor allem auf den Wangen, der Stirn und am Kopf. Die restliche Körperhaut war trocken und schuppig. Der Kinderarzt verordnete ihm bei der ersten Mutterkindpass-Untersuchung eine Parfenac Salbe, wonach sich die Symptome besserten, jedoch nach Absetzen der Salbe sich sofort wieder verschlechterten. Nachdem auch Oberarme, Oberschenkel sowie Armbeugen und Kniekehlen massiv davon betroffen waren, wurde ich vom Kinderarzt Dr. Se zum Dermatologen überwiesen, welcher eine massive Neurodermitis diagnostizierte.
Neben diversen Pflegesalben schlug er mir eine Behandlung mit Laser-Akupunktur vor. Die Behandlung war auch erfolgreich (Hautbild hat sich generell verbessert in Bezug auf Trockenheit), ist jedoch nur für zirka ein halbes Jahr wirksam. Danach muss die Behandlung wiederholt werden. Die Neurodermitisherde konnten jedoch nicht gänzlich eingedämmt werden.
Vier Wochen vor der ärztlichen Begutachtung durch Frau Dr. Z. hatte mein Sohn nach der 2. Sechsfach-Impfung wieder einen starken Schub. Seine Armbeugen und Kniekehlen mussten drei Wochen lang täglich mit Faltenwickel behandelt werden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung war seine Haut wieder halbwegs schön!
Bis dahin konnte die Behandlung noch ohne Cortison das Auslangen finden.
Drei Tage nach dem ärztlichen Begutachtungstermin (von Frau Dr. Z. ) erlitt mein Sohn einen viralen Infekt (Hand-, Mund-, Fußerkrankung), was wieder einen massiven Schub zur Folge hatte. Er hatte wieder offene Armbeugen, offene Kniekehlen, auch Handgelenke, Oberarme und Oberschenken waren betroffen. Gesicht und Kopfhaut waren blutig gekratzt und entzunden, so dass der Hautarzt nun doch Cortison verordnete. Diese Salbe schmieren wir bis dato täglich zweimal, wodurch es meinem Sohn momentan erstmals etwas besser geht (!).
Wenn nun die Ärztin Dr. Z. in ihrem Befund vom 5.10.2006 darauf hinweist, dass unter der derzeitigen Therapie und Pflege nur mäßige neurodermitische Hautveränderungen hinsichtlich Intensität und Ausdehnung vorhanden seien, so ist doch entschieden festzuhalten, dass Neurodermitis eine Krankheit ist, die in Schüben!! verläuft und sich ein solcher Schub zeitlich nicht an amtliche Vorladetermine hält, sondern eben auftritt z.B. bei Infekten, Zahnung, Impfungen etc.
Zur im Befund angeführten Behandlung ist zu sagen, dass Parfenac seit Geburt ständig verwendet wurde und seit vier Wochen nun auch eine Cortisonsalbe angewendet werden muss.
Zum Befund, die übrige Haut sei auch nicht auffallend trocken sei gesagt, dass in meinen Sohn zweimal täglich mit einer Fettmilch einschmiere und dreimal wöchentlich mit dem Badezusatz Pelsana-med bade.
Durch diese regelmäßige Pflege sowie durch die Behandlung mit Laser-Akupunktur hat sich sein Hautbild verbessert, diese Therapie ist aber nur begrenzt (zirka ein halbes Jahr) wirksam, die Laser-Therapie muss dann wiederholt werden.
Neurodermitis ist eine Krankheit, die in Schüben verläuft. Sie bedarf einer ständigen aufwändigen Pflege und Behandlung.
Da die Behandlung sehr kostenintensiv (10 Behandlungseinheiten à € 29,00) und zur Gänze selbst zu bezahlen ist, besteht ein großer Mehraufwand sowohl finanziell als auch zeitlich, da die Therapie wöchentlich durchzuführen ist und auch danach eine ständige fachärztliche Kontrolle durchgeführt werden muss.
Aus diesem Grund beantrage ich die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn... Ein neuerliches fachärztliches Gutachten kann bei Bedarf vorgelegt werden..."
Das Finanzamt forderte beim Bundessozialamt neuerlich ein Gutachten an.
Der Sohn wurde am 22. November 2006 ein weiteres Mal untersucht und folgendes fachärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Untersuchung am: 2006-11-22 15:00 Ordination
Anamnese:
Seit Geburt Neurodermitis. Bei der Mutter ist ein Handekzem bekannt, bei einer Tante Psoriasis vulgaris. Die Hautveränderungen treten schubweise vor allem im Gesicht, am Capillitium aber auch an Stamm und Extremitäten auf. Zunächst Parfenac, dann beim Hautarzt Laserakupunktur, Pflegesalben, Exazerbation nach Hand-Foot-Mouth Disease Mitte Oktober 2006. Danach verdünnte Cortcoidsalben.
Nach Beendigung der Laserakupunkturserie wieder Verschlechterung. Das Vorgutachten vom 5.10.2006 (Frau Dr. Z. , FÄ für Kinderheilkunde) beschreibt mäßig entzündliche Hautveränderungen mit einigen Kratzeffekten im Gesicht, gering am Kopf, diskrete Hautrötung in Ellenbeugen und Kniekehlen.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Parfenac Salbe; Ölbäder, verdünnte Corticoidsalben. Laserakupunktur. Pflegesalben.
Untersuchungsbefund:
9 Monate alter Säugling in normalem AEZ. Ekzematöse Veränderungen an Capillitium, Stirne, Ellenbeugen, Kniekehlen, Handgelenken innen. Vereinzelt Kratzspuren am Stamm.
Status psychicus / Entwicklungsstand: Soweit beurteilbar unauffällig.
Relevante vorgelegte Befunde:
2006-09-06 DR. M., FA F. DERMATOLOGIE, ST. PÖLTEN
Seit Geburt massive atopische Dermatitis, erhöhter Pflegeaufwand.
2006-11-14 DR. M. , FA F. DERMATOLOGIE, ST. PÖLTEN
Laserakupuktur, dzt. Besserung.Bei Erstbegutachtung deutlich mehr als 50 % der KÖF befallen. Alternativmed. Verfahren müssen bei Auftreten von Schüben wiederholt werden.
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition: 699 Gdb: 030% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Unterer Rahmensatz, da im Vergleich zur Voruntersuchung im Wesentlichen unverändertes Hautbild.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Berufung kann nicht stattgegeben werden, da keine Zunahme der ekzematösen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten feststellbar ist.
erstellt am 2006-11-26 von T
Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
zugestimmt am 2006-11-28
Leitender Arzt: S
Das Finanzamt erließ am 30. November 2006 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit derselben Begründung wie im Erstbescheid - nämlich, dass laut Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nur eine 30%ige Behinderung vorliege - ab.
Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung "Berufung" und führte darin aus:
"...Mein Sohn N wurde mit Neurodermitis geboren. Da offensichtlich den beigebrachten fachärztlichen Gutachten keine Beachtung geschenkt wurde (mir unverständlich warum man solche beibringen soll, da diese ja auch kostenpflichtig sind) lege ich als Beweis einige Fotos vor. Diese Fotos sind Zufallsaufnahmen und waren nicht zur medizinischen Dokumentation vorgesehen. Daher ist lediglich das Gesicht meines Sohnes ersichtlich. Die Hautveränderungen waren jedoch auch an Armen und Beinen so ausgeprägt vorhanden wie im Gesicht. So sieht mein Sohn aus, wenn er an einem akuten Schub leidet.
Neurodermitis ist nun mal eine Schübekrankheit (Gott sei Dank!). Und ein Schub richtet sich nicht an amtliche Vorladetermine!!
Sie geben in Ihrer Begründung an:
"Anamnese: ... mäßig entzündliche Hautveränderungen in Ellenbeugen und Kniekehlen."
Dazu ist festzuhalten, dass sich mein Sohn derzeit noch im einem Alter befindet, in dem er sich noch nicht alleine auskleiden kann, daher ist es ihm logischerweise auch nicht möglich sich an Armen und Beinen zu kratzen, lediglich beim Windelwechseln, was ich zu verhindern versuche. Außerdem halte ich seine Fingernägel immer sehr kurz, damit er sich nicht so stark kratzen kann. Im Übrigen waren wir damals am Ende einer Laserakupunkturtherapie, die momentan eine Verbesserung des Hautbildes zur Folge hatte. Jetzt lässt die Wirkung dieser Therapie langsam wieder nach und die Haut wird wieder rau, was wiederum Juckreiz am ganzen Körper zur Folge hat.
Es stellt sich mir die Frage nach welchen Kriterien sich die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe richtet. Bekommt man diese nur, wenn das Kind zum Zeitpunkt der amtlichen Begutachtung an einem akuten Schub leidet (fast nicht möglich!!). Gibt es einen 30%igen Juckreiz? Gibt es einen 50%igen Juckreiz? Wie wird der Prozentsatz des Leidens bemessen. (Wissen Sie eigentlich, wie schlimm Juckreiz ist? Ich weiß es da ich an einem Schuppenekzem leide.) Jeder weiß doch, dass das Krankheitsbild zwischen den Schüben sogar ganz zum Verschwinden kommen kann, was bei uns leider nicht der Fall ist.
Ich habe in meinem Bekanntenkreis einige Familien, denen wurde die erhöhte Familienbeihilfe anstandslos zuerkannt, obwohl die Kinder zum Zeitpunkt der Begutachtung fast keine Hautveränderungen (sogar weniger als bei meinem Sohn) aufgewiesen haben (dies wurde mir von den Eltern selbst berichtet). Die fachärztlichen Gutachten und Behandlungsunterlagen waren ausreichend zur positiven Erledigung. Sind alle Kinder gleich oder sind manche Kinder gleicher? Es erweckt den Eindruck, dass sich die amtlichen Entscheidungen nach dem Zufallsprinzip oder nach der Tagesverfassung des Begutachters richten.
Ich habe mit meinem Sohn eine aufwändige, kostenintensive Therapie gemacht, die vorübergehend Erfolg gezeigt hat. Als Strafe dafür wird mein Antrag abgelehnt. Hätte ich meinem Sohn bis zur Begutachtung unbehandelt gelassen, hätte ich die erhöhte Familienbeihilfe bestimmt zu 99 % zuerkannt bekommen..."
Das Finanzamt wertete das Schreiben der Bw. als Vorlageantrag.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das Finanzamt hat im Zuge des Antragverfahrens zwei Gutachten beim Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholt.
Fach/Ärztliches Sach-verständigengutachten vom 5.10.2006 |
erstellt von ZFacharzt für Kinder- und Jugendheilkunde |
Grad der Behinderung 30 v.H. |
Richtsatzposition: 699 |
Fach/Ärztliches Sach-verständigengutachten vom 22.11.2006 |
erstellt von TFacharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten |
Grad der Behinderung 30 v.H. |
Richtsatzposition 699 |
Beide untersuchenden Fachärzte im Bundessozialamt nahmen unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Befunde eine Einstufung des Behinderungsgrades mit 30 v.H. vor und reihten die Erkrankung unter die Richtsatzposition 699 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 ein, die wie folgt lautet:
"Abschnitt IX - Haut- und Geschlechtskrankheiten
a) Ekzem:
Je nach Ausdehnung und Entzündungsgrad:
699. Im Gesicht oder generalisiert ... 30 - 100 (MdE in Hundertsätzen)"
Im Übrigen bestätigt Dr. M., in dessen Behandlung der Sohn der Bw. steht, sowohl im Schreiben vom 27. September 2006 als auch in jenem vom 14. November 2006, dass es unter der "derzeit laufenden Therapie" zu einer deutlichen Besserung des Beschwerdebildes gekommen sei, weist aber darauf hin, dass es sich bei der Erkrankung um eine genetisch fixierte handle, wobei immer wieder mit dem Auftreten von neuerlichen Schüben zu rechnen sei.
Der unabhängige Finanzsenat kam somit auf Grund der beiden schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall der Behinderungsgrad jedenfalls unter 50 vH liegt.
Die Berufung musste somit abgewiesen werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 5. März 2007
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 20.04.2007 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Gutachten, Schlüssigkeit |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27078.1 aufgenommen am: 20.04.2007 09:45:34 zuletzt geändert am: 05.06.2008 Dokument-ID: d0416852-a808-4b6e-803d-5d2ca040c196 Segment-ID: c79f5157-1739-4d7d-adf7-868ebde43ff7 |
