Richtlinie des BMF vom 31.07.2018, BMF-010313/0534-III/10/2018
gültig von 31.07.2018 bis 31.08.2024
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
  • Anhang A Gemeinsame Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen

Titel VI Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung

Kapitel 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung

Datenanforderungstabelle

D.E. Lfd. Nr.

D.E. Bezeichnung

Status

VI/1.

Betrag der Zölle und anderer Abgaben

A [*]

VI/2.

Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens

A [*]

VI/3.

Höhe der Sicherheitsleistung

A

VI/4.

Art der Sicherheitsleistung

C [*]

VI/5.

Referenzbetrag

A

VI/6.

Zahlungsfrist

A

Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.

Kapitel 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung

Einleitung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind.

Datenanforderungen

VI/1. Betrag der Zölle und anderer Abgaben

Anzugeben ist der im letzten Zwölfmonatszeitraum auf Einzelsendungen anzuwendende Höchstbetrag der Zölle und anderer Abgaben. Liegen diese Angaben nicht vor, ist der im letzten Zwölfmonatszeitraum wahrscheinlich auf Einzelsendungen anzuwendende Höchstbetrag der Zölle und anderer Abgaben anzugeben.

VI/2. Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens

Anzugeben ist der durchschnittliche Zeitraum, berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums, zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens oder gegebenenfalls zwischen der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwahrung und der Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn die Gesamtsicherheit für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren oder für den Betrieb von Verwahrungslagern für die vorübergehende Verwahrung verwendet wird.

VI/3. Höhe der Sicherheitsleistung

Anzugeben ist, ob die Sicherheitsleistung zur Deckung der bestehenden Zollschulden und gegebenenfalls anderer Abgaben bei 100% oder 30% des relevanten Teils des Referenzbetrags liegt und/oder ob die Sicherheitsleistung zur Deckung der potenziellen Zollschulden und gegebenenfalls anderer Abgaben bei 100%, 50%, 30% oder 0% des relevanten Teils des Referenzbetrags liegt.

Die bewilligende Zollbehörde kann gegebenenfalls Anmerkungen machen.

VI/4. Art der Sicherheitsleistung

Anzugeben ist, in welcher Form die Sicherheit geleistet wird.

Wird die Sicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung geleistet, sind Name und Vorname und vollständige Anschrift des Bürgen anzugeben.

Gilt die Sicherheit in mehr als einem Mitgliedstaat, sind Name und Vorname und vollständige Anschrift der Vertreter des Bürgen in dem anderen Mitgliedstaat anzugeben.

VI/5. Referenzbetrag

Antrag:

Anzugeben ist der Referenzbetrag zur Sicherung aller Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren des Antragstellers gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex.

Bewilligung:

Anzugeben ist der Referenzbetrag zur Sicherung aller Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren des Inhabers der Bewilligung gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex.

Weicht der von der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde ermittelte Referenzbetrag von dem in dem Antrag angegebenen ab, ist die Abweichung zu begründen.

VI/6. Zahlungsfrist

Wird die Gesamtsicherheit zur Deckung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben geleistet, die bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Endverwendung zu entrichten sind, ist anzugeben, ob die Sicherheit gilt für

die normale Zahlungsfrist, dh. höchstens zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner gemäß Artikel 108 des Zollkodex;

den Zahlungsaufschub.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:07.08.2018
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:UZK-DA
Stammfassung:BMF-010313/0168-IV/6/2016
Systemdaten: Findok-Nr: 71632.4
aufgenommen am: 07.08.2018 08:36:37
Dokument-ID: 7f2a89e5-8091-49bb-8470-14c5b79041bd
Segment-ID: d4790dce-80f2-49ee-a717-1fd29c54dc7f
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