

1. Begriffsbestimmungen
1.1. Anwendungsbereich
Auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes 2011 bestehen für die in Anlage 1 und Anlage 2 angeführten Waren die dort näher bezeichneten Beschränkungen.
1.1.1. Pflanzen, lebende Teile von Pflanzen
(1) Als Pflanzen gelten gemäß § 2 Z 1 Pflanzenschutzgesetz 2011:
a)lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen;
b)lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen.
(2) Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:
- Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
- Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
- Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke;
- Schnittblumen;
- Äste mit Laub oder Nadeln;
- gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln;
- Blätter, Blattwerk;
- pflanzliche Gewebekulturen;
- bestäubungsfähiger Pollen;
- Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser.
Hinweis: Obst und Gemüse, von welchem durch den Verarbeitungsgrad gemäß ISPM 32 keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen ausgeht, gilt nicht als Pflanze gemäß § 2 Z 1 Pflanzenschutzgesetz 2011 und benötigt daher keine phytosanitäre Importkontrolle bei der Einfuhr in die Europäische Union. Das ist jedenfalls der Fall bei frischem Obst und Gemüse, das püriert, zerquetscht, geraspelt oder anderweitig zu Mus verarbeitet ist.
1.1.2. Pflanzenerzeugnisse
Als Pflanzenerzeugnisse gelten gemäß § 2 Z 2 Pflanzenschutzgesetz 2011 Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Abschnittes 1.1.1. fallen.
1.1.3. Holz
Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 sind - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - auf Holz nur dann anzuwenden, wenn es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder wenn es sich um Plättchen, Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss handelt sowie für Holz, das für die Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.
1.1.4. Saatgut (Samen)
Unter Samen sind gemäß § 2 Z 1 Pflanzenschutzgesetz 2011 Samen im botanischen Sinn zu verstehen, außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.
1.1.5. Mitgliedstaaten/Drittländer
(1) Gemäß § 2 Z 8 und 9 Pflanzenschutzgesetz 2011 sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Union, ausgenommen
- die französischen überseeischen Departements (Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion und Mayotte),
- die Kanarischen Inseln,
- Ceuta und
- Melilla.
Drittländer sind Länder, die nicht Mitgliedstaaten sind.
(2) Im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die Schweiz in phytosanitärer Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Das Fürstentum Liechtenstein wurde im Hinblick auf die mit der Schweiz bestehende Zollunion in phytosanitärer Hinsicht in dieses Abkommen einbezogen. Somit entfällt die phytosanitäre Kontrolle für Waren mit Ursprung in der Schweiz oder Liechtenstein und für Waren mit anderem Ursprung, die sich in der Schweiz oder in Liechtenstein im freien Verkehr befunden haben.
Aus phytosanitären Gründen besteht gegenüber der Schweiz und Liechtenstein ein Einfuhrverbot
- für Pflanzen (darunter sind sowohl Pflanzen zum Anpflanzen als auch Pflanzenteile, zB Blätter, zu verstehen), ausgenommen Früchte und Samen, von
- Citrus,
- Fortunella,
- Poncirus und
- deren Hybriden sowie
- für Schadorganismen laut Anlage 2
und eine phytosanitäre Kontrollpflicht
- für Holz von Platanen (Platanus spp.) laut Anlage 1.
Hinweis: Da derzeit Eintrittstellen nur im Flugverkehr festgelegt sind (siehe Anlage 4), kann phytosanitär kontrollpflichtiges Holz von Platanen aus der Schweiz und Liechtenstein, das mit anderen Verkehrsträgern über die österreichische EU-Außengrenze verbracht wird, nur an genehmigten Kontrollorten (siehe Abschnitt 2.2.1.) phytosanitär kontrolliert werden.
Diese Regelung ist auch in der Anlage 1 in den Spalten "Ursprungsländer, ev. Bestimmungsorte" entsprechend vermerkt. Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist bei Waren mit Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein und bei Waren, die sich in der Schweiz oder in Liechtenstein im freien Verkehr befunden haben, im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7179" anzugeben.
(3) Die phytosanitäre Kontrolle hat bei Pflanzen und pflanzlichen Produkten, die aus einem Drittland über die Schweiz (oder über Liechtenstein) direkt in die EU verbracht werden, bereits im Zeitpunkt der Verbringung in die Schweiz (oder nach Liechtenstein) zu erfolgen. Danach können die Waren frei gehandelt werden. Für eine zollamtliche Abfertigung in Österreich gilt als Nachweis für die phytosanitäre Importkontrolle - wie auch für die EU-Mitgliedstaaten - ein "Sichtvermerk" des schweizerischen phytosanitären Dienstes (phytosanitärer Freigabestempel und Unterschrift) auf dem Pflanzengesundheitszeugnis (siehe Abschnitt 2.2.2.) bzw. die phytosanitäre Entscheidung (Freigabe) im Transportdokument bei Kontrollen am genehmigten Kontrollort (siehe Abschnitt 2.2.1. Abs. 2).
1.1.6. Lose Rinde
Als lose Rinde (KN-Codes 1404 10 und 1404 90) ist Rinde zu verstehen, die keiner weiteren Verarbeitung außer dem Ablösen (Zerkleinern) von den Holzteilen zugeführt wurde und unverpackt (geschüttet) transportiert wird. Erzeugnisse aus Rinde, wie zB Rindenkompost, Rindenmulch oder in Säcken abgepackte Rinde, gelten nicht als lose Rinde und fallen daher nicht unter die Beschränkungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011.
1.1.7. Familie der Nachtschattengewächse (Solanaceae)
Zur botanischen Familie der Solanaceae gehören insbesondere die folgenden Gattungen:
- Atropa (Tollkirsche),
- Browallia,
- Brunfelsia,
- Capsicum (Pfefferoni, Paprika),
- Calibrachoa (Million bells),
- Cestrum (Hammerstrauch),
- Cyphomandra (Baumtomate, Tamarillo),
- Datura (Stechapfel),
- Duboisia,
- Fabiana,
- Hyoscyamus (Bilsenkraut),
- Iochroma (Veilchenstrauch),
- Juanulloa,
- Lycium (Bocksdorn, Teufelszwirn),
- Lycopersicon (Tomate),
- Mandragora (Alraunwurzel),
- Nicandra,
- Nicotinia (Tabak),
- Nierembergia,
- Petunia (Petunie),
- Physalis (Lampionblume, Andenbeere, Tomatillo),
- Salpichroa,
- Salpiglossis (Trompetenzunge),
- Schizanthus (Spaltblume),
- Scopolia (Tollkraut),
- Solandra,
- Solanum (Nachtschatten, Kartoffel, Melanzani/Aubergine, Pepino, Enzianbaum, Jasminblütiger Nachtschatten),
- Streptosolen und
- Surfinia.
1.1.8. Familie der Gräser (Gramineae oder Poaceae)
Zur botanischen Familie der Süßgräser (Gramineae oder Poaceae) gehören insbesondere die folgenden Gattungen:
- Avena (Hafer),
- Triticum (Weizen),
- Secale (Roggen),
- x Triticosecale (Triticale),
- Zea mays (Mais),
- Sorghum (Hirse),
- Panicum (Hirse),
- Lolium (Weidelgras),
- Poa (Rispengräser),
- Cynodon (Hundszahngräser),
- Calamagrostis (Reitgräser),
- Festuca (Schwingel),
- Agrostis (Straußgräser),
- Miscanthus (Chinaschilf),
- Cortaderia (Pampasgras),
- und viele andere mehr.
1.1.9. Familie der Kreuzblütler (Cruciferae oder Brassicaceae)
Zur botanischen Familie der Kreuzblütler (Cruciferae oder Brassicaceae) gehören insbesondere die folgenden Gattungen:
- Brassica (zB Kohl, Kraut, Wirsing, Kohlrabi, Karfiol, Brokkoli, Grünkohl, Sprossenkohl, Raps, Rübsen),
- Lepidium (Kresse),
- Crambe (Meerkohl),
- Aubrieta (Blaukissen),
- Eruca (Rauke, Rucola),
- Raphanus (Radieschen, Rettich),
- Erysimum (Goldlack),
- Camelina (Leindotter),
- Armoracia (Kren),
- Nasturtium (Brunnenkresse),
- Iberis (Schleifenblume),
- Lobularia (Silberkräuter),
- und viele andere mehr.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 04.10.2019 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Pflanzen, Pflanzenschutz, Phyto |
Stammfassung: | BMF-010311/0100-IV/8/2011 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 55985.19 aufgenommen am: 04.10.2019 11:15:13 Dokument-ID: bce95c5c-cabd-44f4-8687-fadead106aca Segment-ID: 47246f74-a255-4b43-812f-db1dea983dfc |
