VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0188 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.2.2013 abgelehnt.
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSW vom 20.08.2009, RV/1925-W/09
Schätzungsberechtigung der Betriebsprüfung, wenn Lebenshaltungskosten des Berufungswerbers durch die erklärten Einkünfte nicht gedeckt sind

Hinweis Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0188 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.2.2013 abgelehnt.

Rechtssätze

Keine Rechtssätze vorhanden

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Stefan A, in W, vertreten durch Agnieszka Dajtrowska, 1150 Wien, Märzstraße 55/3, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 2006 und 2007 sowie die Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 2006 und 2007 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2009, alle Bescheide datiert mit 3. April 2009, entschieden:

Die Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 2006 und 2007 wird als unbegründet abgewiesen. Die Berufung gegen die Bescheide betreffen die Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2006 und 2007, die Berufung gegen die Vorauszahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2009, wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

 

Hr. A (im Folgenden auch Bw. genannt), ist seit dem Kalenderjahr 2006 beim zuständigen Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk, der Bw. betreibt das Gewerbe des Lastfuhrwerksverkehrs, steuerlich erfasst. In dem vom Bw. dem Finanzamt übermittelten Abgabenerklärungen die Jahre 2006 und 2007 betreffend werden vom Bw. Gewinne in Höhe von € 5.966,48 (2006) sowie in Höhe von € 11.409,95 erklärt. Im Jahre 2009 erfolgen seitens der Betriebsprüfung Erhebungen mit dem Ergebnis, dass der Bw. seit April des Jahres 2004 als Mieter einer Wohnung in W gemeldet sei. Als Unterkunftgeber scheine eine Firma "K" auf. Herr MK verfüge über "zahlreiche" Kommanditerwerbsgesellschaften. Weiters führt die Betriebsprüfung in ihrem Bericht aus, dass die Hauptabnehmer der Transportleistungen des Bw. die Firmen des Hrn. MK seien. Nach dem Haushaltseinkommen der Familie des Bw. befragt, habe dieser bekannt gegeben, dass dieses im Jahre 2004 rund € 285,-- monatlich, im Jahre 2005 rund € 315,-- monatlich und im Jahre 2006 rund € 812,-- monatlich betragen habe. Dem Haushalt des Bw. seien nach dessen Angaben vier Personen zugehörig. Der Bw. verfüge in seinem Heimatland Polen weder über Ersparnisse, noch über ein Bankguthaben. Der Bw. sei in Polen in den fraglichen Jahren auch steuerlich nicht erfasst gewesen. Weiters habe sich der Bw. in den Jahren 2001 bis 2003 nur gelegentlich, in den nachfolgenden Jahren ab 2004 ständig in Österreich "zum Zwecke der Geschäftsanbahnung" aufgehalten. Nach Angaben der steuerlichen Vertretung des Bw. könne dieser seine Lebenshaltungskosten aus einer im Jahre 1993 in Polen erfolgten Betriebsaufgabe, und der damit verbundenen Veräußerung von Anlagevermögen im Ausmaß von rund € 20.000 decken. Nach den Erhebungen der Betriebsprüfung habe der Bw. für die mit 14. Jänner 2008 angeschaffte Wohnung in der Fgasse 45 € 89.000 zu entrichten gehabt. Die Miete einschließlich der Betriebskosten würde € 835 (Stand September 2007) pro Monat betragen. Im Kaufvertrag seien sechzig monatlich zu entrichtende Ratenzahlungen in Höhe von € 1.670 vereinbart worden. Im August des Jahres 2006 habe der Bw. ein Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis von € 6.450 erworben. Im Juli des Jahres 2008 habe der Bw. weiters ein Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis von € 35.600 erworben. Dabei sei die Hälfte des Kaufpreises (€ 17.800) sofort zu entrichten gewesen. Die Höhe der vom Bw. im dargestellten Zeitraum getätigten Ausgaben stünden im Widerspruch zu den in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Jänner bis August 2008 erklärten Umsätzen. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Bw. die angefallenen Ausgaben mit Einnahmen der Jahre 2006 und 2007 bestritten habe. Was die seitens des Bw. vorgelegten Aufzeichnungen der Jahre 2006 und 2007 betrifft, sei festzustellen, dass diese "zahlreiche" formelle, aber auch materielle Mängel aufgewiesen haben. So habe der Bw. zu Unrecht Vorsteuern, resultierend aus Bauleistungen zum Abzug gebracht, weiters sei auf Eingangsrechnungen der Rechnungsempfänger nicht genannt gewesen. Der Bw. habe im Jahre 2007 ein Bankkonto eröffnet, wobei auf diesem Bankeingänge aufgeschienen seien, welche um € 39.410 höher gewesen seien, als der Bw. dem Finanzamt gegenüber Einnahmen bekannt gegeben habe. Die auf dem Bankkonto eingelangten Gelder resultierten aus Einnahmen aus Transportleistungen und aus Bauleistungen, welche ausschließlich an Endverbraucher fakturiert worden seien. Der Bw. habe der Betriebsprüfung diesbezüglich Aufwendungen in Höhe von € 16.222 belegmäßig nachweisen können. Aus dem ermittelten Sachverhalt ergebe sich eindeutig, dass der Bw. "zumindest seit dem Kalenderjahr 2004 in Österreich steuerpflichtige Einnahmen erzielt" habe. So sei der Bw. seit April des Jahres 2004 an der Adresse W gemeldet gewesen, und scheine die Firma "K" als Vermieter auf, eben jener Hr. MK, welcher mit den von ihm geführten Firmen, im von der Betriebsprüfung zu prüfenden Zeitraum, der "Hauptkunde" des Bw. gewesen sei. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass der Bw. zwar erst seit dem Jahre 2006 beim Finanzamt steuerlich erfasst sei, tatsächlich jedoch bereits jedenfalls in den Jahren 2004 und 2005 in Österreich eine berufliche Tätigkeit entfaltet habe, und nicht wie dieser der Betriebsprüfung gegenüber vorgebracht habe, in den fraglichen Jahren sich lediglich zum Zwecke der Geschäftsanbahnung in Österreich aufgehalten habe. Der Zeitraum der tatsächlich erfolgten Geschäftsanbahnungstätigkeit müsse sich daher zwischen dem Jahre 2001 und dem Jahre 2003 erstreckt haben. Mit dem vom Bw. bekannt gegebenen monatlichen Haushaltseinkommen hätte der Bw. nicht einmal die von ihm bekannt gegebenen Wohnungsaufwendungen bestreiten können. Aus den im Kalenderjahr 2007 von der Betriebsprüfung festgestellten nicht erklärten Einnahmen ließe sich, neben festgestellten zahlreichen formellen Mängeln der Aufzeichnungen, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel ziehen. Daraus resultiere die Berechtigung der Betriebsprüfung, die steuerlich relevanten Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln. Im Betriebsprüfungsbericht werden weiters die rechtlichen Grundlagen, unter welchen Voraussetzungen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich sind angeführt: Gemäß § 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag (Abs. 2). Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3). Die Methode der Verhängung eines Sicherheitszuschlages sei dann eine, als zulässig korrigierende Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen wirkende Schätzungsmethode, wenn anzunehmen ist, dass die Besteuerungsgrundlagen zu niedrig ausgewiesen wurden. Der Schätzung seien alle ermittelten Sachverhalte und Unterlagen zugrunde zu legen die der Ermittlung der Bemessungsgrundlage dienlich sind, also auch die Kosten der privaten Lebensführung. Die Abgabenbehörde habe von jenem Sachverhalt auszugehen, welcher nach der Lebenserfahrung die höchste Wahrscheinlichkeit aufweise. Als steuerliche Konsequenz (Tz. 4 des Betriebsprüfungsberichtes) wurde seitens der Betriebsprüfung die vom Bw. nicht erklärten Einnahmen (nicht aufklärbare Bankeingänge auf dem Bankkonto des Bw.) in Höhe von € 39.410 den vom Bw. erklärten Einnahmen hinzugerechnet. Die bisher nicht geltend gemachten Ausgaben, welche vom Bw. in diesem Zusammenhang nachgewiesen werden konnten im Ausmaß von € 16.222 wurden bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen. Es wurde ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 % des von der Betriebsprüfung unter Berücksichtigung der nicht erklärten Einnahmen ermittelten Umsatzes den jeweiligen Bemessungsgrundlagen betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer (vereinnahmte Entgelte, Gewinn) hinzugerechnet. Die derart ermittelten Beträge wurden auf tausend Euro gerundet. Für die berufungsgegenständlichen Jahre 2006 und 2007 ergeben sich laut Betriebsprüfungsbericht ein Gewinn von € 25.000 (2006) und € 45.000 (2007) sowie vereinnahmte Entgelte in Höhe von € 33.000 (2006) und € 126.000 (2007), die abzugsfähigen Vorsteuern werden in Höhe von € 1.000 (2006) und € 10.000 (2007) angenommen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide und Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 mit Verweis auf die Feststellungen Tz. 1 bis Tz. 4 im Betriebsprüfungsbericht und dem Hinweis, dass diese "unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkungen" erforderlich gewesen sei. "Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen." Die Schlussbesprechung fand am 26. März 2009 im Beisein des Bw. und dessen steuerlicher Vertretung sowie der Betriebsprüferin statt. Mit 4. Mai 2009 erhebt der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt Hrn. F Berufung gegen die "Umsatz und Einkommensteuer sowie Festsetzung von Anspruchszinsen der Jahre 2006 und 2006 (richtig wohl gemeint 2007) und den Vorauszahlungsbescheid 2009" und wendet sich in Begründung der Berufung in Punkt 1 des Schriftsatzes gegen die von der Betriebsprüfung gem. § 184 BAO vorgenommene Schätzungsberechtigung der Behörde, welche diese damit begründete, dass die Aufzeichnungen "neben formellen Mängeln auch materielle Mängel, wie nicht erklärte Einnahmen" aufgewiesen hätten. Der Bw. habe für die Jahre 2006 und 2007 Umsatz- und Einkommensteuererklärungen abgegeben (Punkt 2 der Berufung). Für das Jahr 2006 lasse die Erstbehörde diese ohne Betracht. Es bliebe "völlig unbegründet, aufgrund welcher Umstände sie gerade zum (geschätzten) Ergebnis" gelange, "dass der Berufungswerber einen Umsatz von € 33,000, und einen Gewinn von € 25.000 gehabt hätte". Es sei "somit weder nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Erstbehörde von der Zulässigkeit der Schätzung ausgehe, und weshalb sie dabei zu von den Steuererklärungen abweichenden Ergebnissen gelangt" sei. Die sich auf das Jahr 2006 beziehenden Steuerbescheide erschienen daher als rechtwidrig ergangen. Für das Jahr 2007 habe die Betriebsprüfung "zwei Einnahmequellen (H und Ke) in sich aus den steuerlichen Unterlagen konkret ergebenden Höhen dem bisher angegeben gewesenen Erklärungsbetrag" hinzugerechnet, "nämlich zu € 78.211,34 Beträge von € 7.520 und € 25.000". Unerfindlich bliebe dabei, "weshalb trotz Vorliegens vollständiger und plausibler Angaben zu Umsätzen und Einkommen dann noch eine Schätzung statthaft sein sollte, dies mit der Konsequenz eines "Sicherheitszuschlags in Höhe von 15 %, den die Erstbehörde mit E 16.000,--" angesetzt habe. Für das Jahr 2007 lasse die Begründung des Bescheides nicht erkennen, weshalb "trotz Vorliegens einer vollständigen Dokumentation zur Ausgabenseite, in Summe ein Betrag von € 66.801,39 (!), nur ein Ausgabenbetrag von € 15.222,-- (bei den "steuerlichen Feststellungen" im Bericht vom 30. 3. 2009 noch € 16.222,-- ), dies zuzüglich Sicherheitszuschlag von € 16.000,-- (!?), von ihr in Ansatz gebracht worden" sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

 

Die Berufung wendet sich gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung betreffen die im März 2009 beim Bw. stattgefundene Betriebsprüfung über die Jahre 2006 und 2006 (richtig wohl gemeint 2007). Inhaltlich richtet sich die Berufung vor allem gegen die von der Behörde erlassenen Wiederaufnahmebescheide des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2006 und 2007. 1. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2006 und 2007: Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u. a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Wiederaufnahmegründe sind im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Daher können zB Kenntnisse des Lohnsteuerprüfers für die Einkommensteuerveranlagung neu hervorkommen. Maßgebend ist überdies der - auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen gegebene - Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (s. Ritz, BAO³, § 303 Tz 13f., und die dort angeführten Nachweise). Es obliegt dem Abgabepflichtigen, der zuständigen Stelle im Rahmen der jeweiligen Abgabenerklärung alle für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände bekannt zu geben (§ 119 BAO). Dass etwa die Prüfungsabteilung in einem ein anderes Prüfungsjahr betreffenden Prüfungsverfahren von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis hatte, steht einer Wiederaufnahme nicht entgegen (s. zB VwGH vom 29. Mai 2001, 97/14/0036).

Gleichartige, für einen längeren Zeitraum wirkende (überperiodische) Sachverhalte, wie etwa Tätigkeitsarten oder Tätigkeitsmerkmale, bilden je Besteuerungszeitraum und je Besteuerungszeitpunkt für sich den maßgebenden Sachverhalt. Erfolgt die Besteuerung nach den Erklärungen und stellt sich später heraus, dass der Sachverhalt ein anderer ist, so liegt darin eine neu hervorgekommene Tatsache, die je Bescheideinheit aufgegriffen und zur Grundlage einer Wiederaufnahme des Verfahrens genommen werden kann, auch wenn die Art dieses Zustandes bzw. dieser Gegebenheiten schon von früheren Besteuerungsvorgängen her bekannt war. Das bedeutet, dass Dauersachverhalte, also über einen Besteuerungszeitraum hinauswirkende und bestehende Verhältnisse und Zustände für jeden einzelnen Besteuerungszeitraum neu hervorgekommen sein können, auch wenn sie bei Besteuerung eines früheren Zeitraumes bereits bekannt waren (Stoll, BAO-Kommentar 2933f.)

Allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (Ritz, aaO, § 303 Tz 16, mwN).

Seitens der Betriebsprüfung wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens mit den bei der Betriebsprüfung festgestellten materiellen und formellen Aufzeichnungsmängeln (z. B. fehlende Rechnungsempfänger auf Eingangsrechnungen), der nicht erklärten Einnahmen für das Jahr 2007, der anhand der Betriebsprüfung ermittelten Kosten der privaten Lebensführung und den daraus resultierenden nicht gedeckten Lebenshaltungskosten (Haushaltseinkommen für eine vierköpfige Familie von € 812 pro Monat im Jahre 2006) begründet. Der Bw. bringen nun für das Jahr 2006 vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Abgabenbehörde trotz übermittelter Abgabenerklärungen zu von diesen abweichenden Ergebnissen gelangt sei. Im Jahre 2006 habe sich der Bw. nur zum Zwecke der Geschäftsanbahnung in Österreich aufgehalten. Die Zulässigkeit der Schätzung werde daher nicht anerkannt. Für das Jahr 2007 verweist der Bw. darauf, dass es ihm unerklärlich sei, dass"trotz des Vorliegens vollständiger und plausibler Angaben zu Umsätzen und Einkommen, dann noch eine Schätzung statthaft sein sollte".

Der Bw. übersieht dabei für das Jahr 2007, dass die Betriebsprüfung zwei bisher in den Abgabenerklärungen des Bw. nicht aufscheinende Einnahmen festgestellt hat. Diese Feststellung war dem Finanzamt bei Einreichung der Abgabenerklärungen jedenfalls nicht bekannt. In der Berufung hat sich der Bw. auch nicht gegen das Vorliegen der bisher nicht erfassten Einnahmen gewendet. Damit trifft es also nicht zu, dass, wie der Bw. in der Berufung ausgeführt hat, die Angaben zu den Umsätzen vollständig und plausibel gewesen sind. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO war somit zulässig. Auch für das Jahr 2006 konnte die Betriebsprüfung formelle Mängel der Aufzeichnungen, wie das Fehlen der Rechnungsempfänger auf Eingangsrechnungen feststellen, wobei der Bw. in seiner Berufungsschrift inhaltlich nichts dagegen einwenden konnte.

2. Die Zulässigkeit der Schätzung, die Höhe des Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 15 %: Gemäß § 184 Abs 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Zu schätzen ist lt. st. Rspr. jedenfalls, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht führt oder nicht vorlegt oder sogar vernichtet hat. Hat die Behörde diesen Nachweis der qualifizierten Mangelhaftigkeit erbracht, ist die Schätzungsbefugnis die Folge, die nicht erst wieder in ihrer Berechtigung nachzuweisen ist. Die solcherart dem Grunde nach gerechtfertigte Schätzung ist in ihrer Begründetheit, im beschrittenen Weg, in ihrer Schlüssigkeit und Denkfolgerichtigkeit plausibel zu machen. D.h. die Behörde hat aufzuzeigen, von welchen Ermittlungsergebnissen tatsächlicher Art sie ausgegangen ist und auf welche Weise (Schätzungsmethode) sie zu den Schätzungsergebnissen gekommen ist (vgl. Stoll, BAO-Komm., S 1927f).

Ziel der Schätzung ist es die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im Allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Ob eine Kombination von Schätzungsmethoden (kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem Vermögenszuwachs, Schätzung nach den Lebenshaltungskosten, etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu begründen.

Nach st. Rspr. hat weiters die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem. §°167 Abs 2 BAO).

Der Bw. bekämpft die Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis. Zur Schätzungsberechtigung ist auszuführen, dass lt. st. Rspr. des VwGH bei Feststellung von nicht erklärten Einnahmen und formellen und materiellen Mängeln der Aufzeichnungen die Schätzung dem Grunde nach zu recht begründet wird (vgl. E. v. 23.5.1990, 89/123/0280 u. 0281). Der Bw. hat diese Mängel auch nicht bestritten. Im vorliegenden Fall hatte der UFS zum Zwecke der Klärung der Frage der Deckung bzw. Nichtdeckung der Lebenshaltungskosten ausgehend vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die vom Bw. vorgebrachten Argumente auf ihre Schlüssigkeit, respektive Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Die Zulässigkeit der von der Betriebsprüfung durchgeführten Schätzung, der Methode nach die Überprüfung der Lebenshaltungskosten, ergibt sich nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz schon daraus, dass mit dem vom Bw. bekannt gegebenen monatlichem Haushaltseinkommen, der Bw. nicht einmal die Miete inklusive der Betriebskosten finanzieren konnte. Auch die von der steuerlichen Vertretung im Jahre 1993 aus der Betriebsaufgabe in Polen erzielten Einnahmen in Höhe von € 20.000,-- konnten die fehlende Unterdeckung der Lebenshaltungskosten im von der Betriebsprüfung überblickten Zeitraum nicht erklären, da diese der Höhe nach im Vergleich mit den getätigten Ausgaben in Höhe von € 89.000,-- (Wohnung), 6.450,-- (Kraftfahrzeug 2006), € 35.600,--(Kraftfahrzeug 2008), als zu gering erscheinen. Der Bw. bekämpft weiters den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 dahingehend, dass "trotz Vorliegens einer vollständigen Dokumentation zur Ausgabenseite, in Summe ein Betrag von € 66.801,39 (!)" ausgabenseitig nicht berücksichtigt worden sei, stattdessen nur der "Ausgabenbetrag in Höhe von € 15.222,--" von der Betriebsprüfung bei deren Berechnung "in Ansatz gebracht worden" sei. Diesbezüglich ist seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz festzustellen, dass die Berechnung der Betriebsprüfung, ausgehend vom Gewinn laut Erklärung des Bw. ausgabenseitig zusätzlich nur die bisher nicht geltend gemachten Ausgaben in Höhe von € 15.222,-- berücksichtigt hat. Das bedeutet jedoch, entgegen dem Vorbringen des Bw., dass seitens der Betriebsprüfung zu dem vom Bw. in seiner Abgabenerklärung geltend gemachten Ausgabenbetrag in Höhe von € 66.801,39 noch der Ausgabenbetrag in Höhe von € 15.222,-- bei der Berechnung der Einkommensteuer eine Berücksichtigung gefunden hat. Wenn der Bw. weiters in der Berufung Aufklärung darüber begehrt, weshalb in der textlichen Darstellung im Betriebsprüfungsbericht (Tz. 4, Seite 5 des Berichtes) als bisher nicht geltend gemachte Ausgaben der Betrag von € 16.222,-- genannt wird, während in der an gleichem Ort durchgeführten Berechnung diese Ausgaben mit € 15.222,-- in der Berechnung der Betriebsprüfung einfließen, so kann seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz diesbezüglich festgestellt werden, dass sich aus dem, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegen Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ergibt (siehe: "Feststellungen der Betriebsprüfung"), dass der fragliche Betrag eben in Höhe von € 15.222,-- ermittelt wurde, der im Betriebsprüfungsbericht aufgetretene Fehler aber die textliche Darstellung, eben die € 16.222,-- betroffen hat. Daraus ergibt sich, dass dem Bw. auch dieses Berufungsvorbringen nicht den gewünschten Erfolg beschert hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, am 20. August 2009

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:02.09.2009
Materie:
  • Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Steuer
betroffene Normen:
Schlagworte:Schätzung nach den Lebenshaltungskosten, Betriebsprüfung
Systemdaten: Findok-Nr: 42394.1
aufgenommen am: 02.09.2009 08:46:29
zuletzt geändert am: 25.03.2013
Dokument-ID: ab79203c-4575-42d1-8353-c2a25cefa015
Segment-ID: 062ec98e-3b55-43f8-9cf3-f538fc922d0c
nach oben