

Rechtssätze
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des P1, A1 , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 08.04.2019 , MA67/186700534803/2018, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00 abzüglich € 36,00 ergibt € 24,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Wegen des bereits im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis angerechneten, verspätet einbezahlten Organstrafbetrages von € 36,00 beträgt der zu entrichtende restliche Gesamtbetrag € 46,00.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 08.04.2019, MA67/186700534803/2018, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am 15.11.2018 um 15:54 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Leschetizkygasse gegenüber 5, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen
Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der verspätet bezahlte Betrag der Organstrafverfügung von € 36,00 werde auf die nunmehr
verhängte Strafe angerechnet. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen)
betrage daher € 34,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie die von der Zulassungsbesitzerin erteilte Lenkerauskunft gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in welcher Sie als Fahrzeuglenker genannt wurden.
In Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wandten Sie im Wesentlichen ein, mit dem betroffenen Fahrzeug nicht gefahren zu sein.
In Beantwortung einer diesbezüglichen behördlichen Nachfrage übermittelte die Zulassungsbesitzerin ein Übernahme- sowie ein Rückübernahmeprotokoll, aus welchen sich ergibt, dass Ihnen das gegenständliche Fahrzeug am 13.11.2018 übergeben wurde und dass Sie es am 26.11.2019 wieder zurückgegeben haben.
Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.2.2019 wurden ihnen der gegenständliche Sachverhalt sowie die zitierten Protokolle zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel, vorzulegen.
Da Sie ohne Angabe von Gründen das ordnungsgemäß hinterlegte Dokument nicht behoben und somit von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht haben, wurden die Verfahren, wie im genannten Schreiben angekündigt, ohne ihre weitere Anhörung durchgeführt.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Bei Abwägung der Angaben der Zulassungsbesitzerin, deren nach außen berufene Person bei Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen hat und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann als erwiesen angesehen werden, dass Sie der Lenker waren, zumal Sie für Ihre gegenteiligen Angaben keine Beweise angeboten haben.
Bemerkt wird, dass Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, nicht ausreichend ist, diesen zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe als Beschuldigter, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.
Als mildernd wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 aktenkundig sind.
Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfällige Sorgepflichten betreffend, sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Vorliegen ungünstiger Wirtschaftsverhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seiner am 10.04.2019 per E-Mail eingebrachten Bescheidbeschwerde trug der Bf. vor:
"Das betroffene Fahrzeug mit dem KZ N1 ist am Tatbestand in einer rechtlich angemietete Vorschriftmäßige aufgestellter Ladezone ("Halten & Parken verboten ausgenommen Baufahrzeuge das parken erlaubt) gestanden. (mit Zusatztafel)
Dieses betroffene Fahrzeug, habe ich in diesem Zeitpunkt auch nicht gelenkt, es ist auch nicht auf die Fa. P4 wo ich als Vizepolier tätig war angemeldet gewesen.
Zugleich gebe ich Hr. P2 von der P3 als Augenzeugen bekannt, der dies auch betätigen kann, da er als Baggerführer in diesem Zeitpunkt mit dem Aushub tätig war und dies auch beobachtet und bezeugen kann."
Mit Schreiben vom 13.08.2019 forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen, wörtlich wurde ausgeführt:
"Mitteilung Sachverhaltsfeststellung
Folgende Sachverhaltsfeststellung wird mit der Gelegenheit zur Gegenäußerung bekanntgegeben:
Es wurde festgestellt, dass Sie in der Zeit vom 12. bis 26. November 2018 bei der Firma P4 beschäftigt waren und dass Ihnen diese Firma für die Zeit vom 13. bis 26. November 2018 das Firmenfahrzeug M1, Kennzeichen N1, samt Werkzeug und Tankkarte als Ihr Arbeitgeber überlassen hatte.
Das oben bezeichnete mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen N1 war das beanstandete Fahrzeug und es war Ihnen zum Tatzeitpunkt, 15.1.2018, 15:54 Uhr, überlassen.
Diese Feststellungen gehen zweifelsfrei aus der von der Firma P4 an die MA 67 gerichtete E-Mail vom 27. Februar 2019 hervor, der das von Ihnen gefertigte Übernahmeprotokoll vom 13.11.2018 sowie das von der Firma P4 gefertigte Protokoll vom 26.11.2018 über den Rückerhalt angeschlossen waren. Das Übernahmeprotokoll hat Ihnen nicht das Recht eingeräumt, das Firmenfahrzeug M1, Kennzeichen N1 an andere Personen weiterzugegeben.
Dass auf den Protokollen nur die Kurzversion des Firmennamens P4 aufscheint, ändert an der Beweislage insbesondere deshalb nichts, weil die von der MA 67 erbetete Lenkerauskunft klar und deutlich von der Firma P4 Ihrem Arbeitgeber gegeben wurde.
Einwand Baufahrzeug, Augenzeuge
Sie werden aufgefordert,
- die im Firmenfahrzeug befindlichen Werkzeuge aufzulisten und diese Liste dem Bundesfinanzgericht zu übermitteln, und
- den Augenzeugen mit Name und Adresse zu bezeichnen, genau anzugeben, zu welchem Beweisthema er sachdienliche Angaben machen kann und wo sich der Augenzeuge im Zeitpunkt der Wahrnehmung befunden hat.
3 Beilagen:
- von der Firma P4 an die MA 67 gerichtete E-Mail vom 27. Februar 2019
- Übernahmeprotokoll vom 13.11.2018 mit Ihrer Unterschrift und
- Protokoll vom 26.11.2018 über den Rückerhalt mit firmenmäßiger Zeichnung Ihrer Arbeitgeberin"
Gleichzeitig wurde die belangte Behörde ersucht, den Bf. zu einer Lenkerauskunft aufzufordern.
Weder wurde der Vorhalt des Bundesfinanzgerichts beantwortet noch die Lenkerauskunft erteilt. Der Vorhalt des BFG wurde dem Bf. am 16. August 2019 persönlich zugestellt. Nach dem Bericht der belangten Behörde vom 16. September 2019 erfolgte ein erfolgloser Zustellversuch der Aufforderung zur Lenkerauskunft, sodass diese ab 23. August 2019 zur Abholung bereit gehalten, jedoch nicht behoben wurde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Einspruch und Bescheidbeschwerde sind form- und fristgerecht.
Da der Bf. keinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von unter EUR 500,00 verhängt wurde, konnte das Bundesfinanzgericht gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
Rechtsgrundlagen
1) objektiver Tatbestand - Tatbild
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) […] Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
2) subjektiver Tatbestand - Fahrlässigkeit
§ 5 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
§ 6 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch) definiert fahrlässiges Handeln wie folgt:
"Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht."
3) Rechtfertigungs- und Strafausschließungsgründe
§ 52 StVO 1960 (Straßenverkehrsordnung) normiert:
"Die Vorschriftszeichen
13b. „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“
Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
[…]
Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an."
4) Strafbemessung
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
5) Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
6) Vollstreckungsbehörde
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
rechtlich folgt:
ad 1) objektiver Tatbestand - Tatbild
Der Bf. hat es als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 verabsäumt, dieses in der im 18. Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Leschetizkygasse gegenüber 5, zu Beginn des Abstellvorgangs mit einem für den Beanstandungszeitpunkt am 15.11.2018 um 15:54 Uhr gültigen Parkschein ordnungsgemäß zu versehen.
Zulassungsbesitzerin des beanstandeten Kraftfahrzeuges war die Firma DTGU GesmbH. Die Firma P4 war Arbeitgeberin des Bf und Überlasserin des beanstandeten Fahrzeuges an den Bf, der ihrerseits das Fahrzeug konzernintern von der Muttergesellschaft DTGU GesmbH überlassen worden war.
Die Feststellung beruht auf folgenden Beweismitteln:
Anzeige vom 9.5.2019, drei Fotos der Beanstandung, per E-Mail vom 22.01.2019 erteilte Lenkerauskunft der P4, per E-Mail vom 27.02.2019 übermittelte Protokolle der P4, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.02.2019, der das Übernahmeprotokoll vom 13.11.2018 und das Rückgabeprotokoll vom 26.11.2018 zwischen dem Bf und der P4 angeschlossen waren, Bericht der belangten Behörde vom 16.09.2019 über erfolglose Aufforderung zur Lenkerauskunft, Vorhalt des BFG vom 13.08.2019, dem die von der Fa. P4 an die MA 67 gerichtete E-Mail vom 27.02.2019 angeschlossen war, Firmenbuchauszüge zur P4 und zur DTGU GesmbH, Lohnzettel der P4 für den Bf über den Zeitraum 12.11. bis 26.11.2018.
Beweiswürdigung:
Obige Sachverhaltsfeststellung ergab sich aufgrund folgender Überlegungen und Abwägungen.
Tatbild ist das in einer Verwaltungsstrafnorm unter Strafdrohung als geboten oder verboten umschriebene äußere menschliche Verhalten. § 5 Abs 2 S 2 ParkometerabgabeVO beschreibt das Tatbild der Verkürzung der Parkometerabgabe als Erfolg.
Der Bf. bestreitet, das beanstandete Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, er sei nicht bei der "Fa. P4" als Vizepolier tätig und das beanstandete Kraftfahrzeug sei nicht auf die "Fa. P4" angemeldet gewesen.
Das Straferkenntnis selbst spricht nur von der "Zulassungsbesitzerin", bezeichnet also die Zulassungsbesitzerin nicht. Die - verkürzte - Bezeichnung "P4" kann der Bf. nach der Aktenlage nur den ihn übermittelten Protokollen entnommen haben. In übergroßen Buchstaben steht in diesen in der Kopfzeile tatsächlich bloß "P4" geschrieben. Das Rückgabeprotokoll wurde jedoch derart hergestellt, dass auf dem ursprünglichen Übernahmeprotokoll vom 13.11.2018 folgende Zeile angefügt wurde:
"P4 bestätigt den Rückerhalt des oben genannten Fahrzeuges, samt Tankkarte und […]"
Darunter wurde der Firmenstempel angebracht, der in übergroßen Buchstaben in der ersten Zeile lediglich die Wortfolge "P4" ausweist, doch ist in der dritten Zeile der firmenbuchmäßig exakte Firmennamen angeführt mit:
"P4, 1120 wien, Adresse"
Die E-Mail vom 27.02.2019, mit welcher die Zulassungsbesitzerin und ehemalige Arbeitgeberin des Bf ergänzend zur Lenkerauskunft und die beiden Protokolle übermittelte, wurde ebenfalls von der Firma "P4" gezeichnet. Da aus dieser E-Mail die tatsächliche rechtliche Beziehung zwischen dem Bf und der Überlasserin des Kfz als dessen Arbeitgeberin hervorgeht, wurden diese E-Mail vom BFG zu Gehör gebracht.
Schließlich liegt ein Lohnzettel der P4 für den Bf über den Zeitraum 12. bis 26. November 2018 vor.
Angesichts der Fülle an oben angeführten objektiven Beweismittel ist es als erwiesen anzusehen, dass der Bf am Tag der Beanstandung, dem 15. November 2018, Arbeitnehmer der Fa. P4 war und dass diese das beanstandete Kraftfahrzeug dem Bf als Arbeitgeberin für dessen Beschäftigung in der Dauer vom 13. bis 26. November 2018 überlassen hatte.
Der Bf. hat weder die Lenkerauskunft, wem er das beanstandete Kraftfahrzeug weiter überlassen haben will, beantwortet, noch in seiner Bescheidbeschwerde eine andere Person als Lenker genannt. Das Übernahmeprotokoll räumt dem Bf. keine Weitergaberecht an dem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug ein. In seiner Bescheidbeschwerde behauptet der Bf, nicht Lenker gewesen zu sein, gibt jedoch für den Tatzeitpunkt einen Zeugen an, der ihn am Beanstandungsort gesehen haben soll. Aus den Beanstandungsfotos und der vom Bf ins Treffen geführten Zusatztafel geht hervor, dass sich am Beanstandungsort eine Baustelle befunden hat. Der Bf war bei einem Bauunternehmen beschäftigt und ihm war von diesem für seine Berufsausübung das beanstandete Fahrzeug samt Bauwerkzeug zur Verfügung gestellt worden.
Der unsubstantiierte Beschwerdeeinwand, das beanstandete Fahrezug nicht gelenkt zu haben, überzeugt angesichts - wenn auch verspätet - entrichteten Organmandatsstrafe von EUR 36,00, der per E-Mail vom 22.01.2019 erteilten Lenkerauskunft der P4, der per E-Mail vom 27.02.2019 übermittelten Protokolle der P4, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.02.2019, der das Übernahmeprotokoll vom 13.11.2018 und das Rückgabeprotokoll vom 26.11.2018 zwischen dem Bf und der P4 angeschlossen waren, dem Bericht der belangten Behörde vom 16.09.2019 über die erfolglose Aufforderung zur Lenkerauskunft, dem Vorhalt des BFG vom 13.08.2019, dem die von der Fa. P4 an die MA 67 gerichtete E-Mail vom 27.02.2019 angeschlossen war, der Firmenbuchauszüge zur P4 und zur DTGU GesmbH sowie des Lohnzettels der P4 für den Bf über den Zeitraum 12.11. bis 26.11.2018 in Verbindung mit der unterlassenen Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren (vgl u.a. VwGH vom 20.09.1999, 98/21/0137) nicht.
In freier Beweiswürdigung ist nach § 45 Abs. 2 AVG davon auszugehen, dass der Bf. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitunkt als Lenker abgestellt hat.
Die Abgabenverkürzung ist ein Erfolgsdelikt und der Sachverhalt liefert keine Hinweise auf vorsätzliches Handeln, weshalb die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Handelns nach § 6 StGB zu prüfen ist. § 5 VStG erfasst lediglich schlichte Ungehorsamsdelikte, für deren Strafbarkeit der Eintritt eines Erfolges nicht erforderlich ist.
Der Bf. hat objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, weil sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen Sonderwissen, in der konkreten Situation anders verhalten hätte.
Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
ad 2) subjektiver Tatbestand - Fahrlässigkeit
Der Bf. hat auch subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt, was anhand der Figur des maßgerechten Menschen zu prüfen ist. Maßgeblich dafür ist, ob auch „ein anderer“, ausgestattet mit den geistigen und körperlichen Verhältnissen des Bf., in dessen Situation fähig gewesen wäre, den objektiven Sorgfaltsanforderungen zu genügen.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
ad 3) Rechtfertigungs- und Strafausschließungsgründe
Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit.
Abgesehen davon, dass der Bf. die Durchführung einer Ladetätigkeit nicht einmal behauptet - geschweige denn glaubhaft gemacht - hat , war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einem Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "ausgenommen Baufahrzeuge", und nicht in einer Ladezone abgestellt. Das geht auch aus dem Tatortfoto hervor, das die Zusatztafel abbildet.
Es ist für die Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (VwGH vom 26.02.2003, 2002/17/0350, mwN).
Halte- und Parkverbotszonen einerseits und Kurzparkzonen andererseits können daher nebeneinander bestehen und es sind Doppelbestrafungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Erlaubnis für Baufahrzeuge betraf nur das Halte- und Parkverbot. Ein Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens. Hier geht es ausschließlich um eine Übertretung iZm einer Kurzparkzone, auf das sich die Erlaubnis für Baufahrzeuge nicht bezogen hat bzw auf das die Erlaubnis für Baufahrzeuge nicht durchschlägt.
Somit war der Abstellort nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung trotz des Halte- und Parkverbotes weiterhin Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des 18. Wiener Gemeindebezirks und damit gebührenpflichtig.
Die Tat ist nicht gerechtfertigt.
ad 4) Strafbemessung
Bei der Strafbemessung ist die Bedeutung des durch die Strafe geschützten Rechtsguts zu beachten.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde.
ad 5) Kostenentscheidung
Der gemäß Spruchpunkt II zu entrichtende restliche Gesamtbetrag beträgt € 46,00. Bezüglich Bankverbindung und Zahlungsreferenz wird auf die Informationen in der Rechtsbelehrung verwiesen.
6) Vollstreckungsbehörde
Aus praxisnahen Gründen wird die belangte Behörde, wo bereits ein Konto für den Bf. geführt wird, als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung:
Die Frage, ob die Abstellfläche als Bestandteil einer Ladezone zu betrachten ist, kann unmittelbar aus § 52 Z 13b StVO 1960 beantwortet werden.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Kurzparkzone durch ein Halte- und Parkverbot verdrängt wird, erfolgt an Hand der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Frage, wer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt gelenkt hat, war in freier Beweiswürdigung zu entscheiden.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30. Oktober 2019
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 20.11.2019 |
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Systemdaten: | Findok-Nr: 126129.1 aufgenommen am: 20.11.2019 11:13:50 Dokument-ID: 2d2216e7-0c4d-4878-a97b-71a2e4b65547 Segment-ID: 3496abae-a74b-4366-891b-ab44bed2a809 |
