Kommentierte EntscheidungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSW vom 09.04.2008, RV/0028-W/05

Handelsübliche Bezeichnung von Mobiltelefonen.

Rechtssätze

Stammrechtssätze

RV/0028-W/05-RS1 Permalink
Als handelsüblich kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden. Die Seriennummer (IMEI-Nummer) ist nicht Bestandteil der handelsüblichen Bezeichnung von Mobiltelefonen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., W.,R-Gasse, vertreten durch Mag. Wilhelm Pendl, Steuerberater, 1010 Wien, Hegelgasse 8/18, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2002 und Umsatzsteuerfestsetzung 1-5/2003

a) entschieden:

1. Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2002 wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

2. Der Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 1-5/2003 wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

b) beschlossen:

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2002 wird gemäß § 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBL. Nr. 1961/194 idgF, als gegenstandslos erklärt.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist bulgarischer Staatsbürger. Laut einer am 6. September 2002 anlässlich einer Nachschau aufgenommenen Niederschrift gab er an, er beabsichtige Mobiltelefone aus EU-Staaten zu kaufen und nach Bulgarien und Jugoslawien weiter zu verkaufen.

Im Zuge einer den Zeitraum 2002 bis 2003 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf die Prüferin folgende Feststellungen:

  • ­ Eine Mengenrechnung habe ergeben, dass 50 Stück Handys im Jahr 2002 verkauft worden seien, ohne dass ein diesbezüglicher Zukauf erklärt worden sei. Der Bw. habe eine Rechnung einer Schweizer AG vom 17.6.2002 über 50 Stück Siemens S 45 vorgelegt, die an die Firma "E." fakturiert sei. Eine berichtigte Rechnung sei nicht vorgelegt worden, sondern lediglich eine Bestätigung der Käuferänderung. Ein Zahlungsfluss habe nicht nachgewiesen werden können. Der behauptete Einkauf sei daher nicht zu berücksichtigen gewesen.
  • ­ Im Zeitraum 2003 seien mehr Waren verkauft als eingekauft worden.
  • ­ Eine Vermögensdeckungsrechnung für den Haushalt des Bw. für das zweite Halbjahr 2002 habe eine Unterdeckung in Höhe von rund 50.863,21 Euro ergeben. Die behaupteten Darlehen in Höhe von 32.589,- Euro seien mangels nachgewiesenen Geldflusses nicht zu berücksichtigen. Es sei daher ein Betrag von 51.000,- Euro dem Umsatz und Erfolg zuzurechnen.
  • ­ Die vom Bw. geltend gemachte Steuerfreiheit von Lieferungen ins Drittland sei nicht anzuerkennen, weil die Ausfuhrbescheinigungen wesentliche Mängel aufwiesen und der vom Gesetz geforderte Buchnachweis nicht vorgelegt worden sei.
  • ­ Ein Betrag von 23.113,10 Euro (2002) bzw von 11.828,38 Euro (2003) sei nicht als Vorsteuer abzugsfähig, da die zu Grunde liegenden Eingangsrechnungen nicht den Erfordernissen des § 11 UStG entsprochen hätten.

Das Finanzamt erließ diesen Feststellungen Rechnung tragende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2002 und Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 1/2003, 2/2003 und 3-5/2003.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus:

Ad Mengenrechnung

Die von der Betriebsprüfung festgestellte Mengendifferenz von 50 Handys sei durch eine Rechnung der Fa. A, G. aufgeklärt worden. Die Rechnung, die als Empfänger die Firma E. , anführe, sei auf den Bw. korrigiert worden. Selbst für den Fall, dass die vorgelegte Rechnung nicht anerkannt werde, sei im Schätzungswege ein Handyeinkauf von 50 Stück Handys anzusetzen.

Ad Geldflussrechnung

Hinsichtlich der für das 2. Halbjahr 2002 durchgeführten Vermögensdeckungsrechnung und der daraus resultierenden Umsatzhinzuschätzung von 51.000,- € brutto sei anzumerken, dass weder das angegebene Eigenkapital von 12.000,- € noch die von dritter Seite gewährten Darlehen von rund 32.600,- € bei der Geldflussrechnung berücksichtigt worden seien.

Die vorgelegten Geldwechselbestätigungen seien fälschlicherweise dahingehend interpretiert worden, als Euro in Leva umgetauscht worden wären. Bei genauer Betrachtung sei aber festzustellen, dass Leva in Euro getauscht worden seien. Betreffend den kurzfristigen Geldengpass im Dezember 2002 brachte der steuerliche Vertreter vor, der Bw. habe laufend seine Kreditkarte verwendet und damit sowohl betriebliche als auch private Ausgaben bezahlt. Ebenso sei das Konto bei der Bank Austria überzogen gewesen und habe einen negativen Saldo von 5.241,07 € aufgewiesen.

In Anbetracht dieser Ausführungen sei daher nicht mehr von einer Unterdeckung auszugehen, weshalb die Hinzurechnung von 51.000,- € brutto zu Unrecht erfolgt sei.

Ad nicht anerkannte steuerfreie Ausfuhrlieferungen

Zu den nicht als steuerfrei anerkannten Ausfuhrlieferungen wurde vorgebracht, es seien für sämtliche Ausfuhrlieferungen Ausfuhrbescheinigungen vorgelegt worden, die alle für die Steuerfreiheit erforderlichen Merkmale aufwiesen. Darüber hinaus habe der Bw. auch Transitlieferungen vorgenommen, was bedeute, dass die Ware im Drittland erworben und ins Drittland verkauft worden sei, wobei die Ware niemals zum freien Verkehr in Österreich abgefertigt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine solche Ware im Inland steuerpflichtig werden könne.

Der Buchnachweis stelle aber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei Ausfuhrlieferungen keine materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit dar.

Ad nicht anerkannte Vorsteuerbeträge

Dem Vorwurf, die Eingangsrechungen enthielten nicht die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände und nicht den Tag der Lieferung sei entgegenzuhalten, dass sämtliche Warengeschäfte des Bw. Bargeschäfte gewesen seien, und es bei bar bezahlten Rechnungen durchwegs üblich und auch nicht erforderlich sei, gesondert ein Lieferdatum auszuweisen. Trotzdem habe sich der Bw. bemüht, von verschiedenen inländischen Lieferanten eine Bestätigung über das Lieferdatum zu erhalten.

Bei Durchsicht sämtlicher Eingangsrechnungen habe nicht festgestellt werden können, dass nur eine einzige ohne Menge bzw handelsübliche Bezeichnung (Marke und Type des Handys) vorliege. Im Betriebsprüfungsbericht sei auch nicht ersichtlich, welche Ergänzung die handelsübliche Bezeichnung erfahren müsste, um das Erfordernis des § 11 UStG zu erfüllen.

Mit Schreiben vom 2.8.2004 nahm die Betriebsprüferin zu den obigen Ausführungen wie folgt Stellung:

Ad Mengenrechnung:

Die zur Aufklärung der Mengendifferenz vorgelegte Rechnung der Fa. A sei nicht berichtigt worden, ein Nachweis, dass der ausgewiesene Rechnungsbetrag vom Bw. bezahlt worden sei, sei nicht erbracht worden.

Die durchgeführte Mengenrechnung sei nach Warenbezeichnungen für ein- und verkaufte Handys erstellt worden und weiche wesentlich von der Mengenrechnung des Bw. ab.

Ad Vermögensdeckungsrechnung:

Es seien zwar vom Bw. "Kreditbestätigungen" vorgelegt, nicht aber der Nachweis erbracht worden, dass der Bw. über dieses Kapital verfügen habe können. Zur Eigenbestätigung für das Vorhandensein von 12.000 Euro Eigenkapital sei anzumerken, dass im Zuge der Prüfung eine gleiche Bestätigung ohne Datum und in anderer Ausführung (handschriftlich) vorgelegt worden sei.

Überziehungen eines Bankkontos seien nur dann im Rahmen einer Geldflussrechnung zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen würde, wofür der Betrag verwendet worden sei. Dies gelte auch für die Kreditkartenzahlungen.

Ad Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen:

Es seien die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt:

  • ­ Die Unverwechselbarkeit sei der Waren nicht gegeben.
  • ­ Für einzelne Lieferungen seien mehrere Empfänger genannt worden.
  • ­ Es sei an die Lebensgefährtin/Ehegattin verkauft worden.
  • ­ Es habe keine Person bei Spediteur/Zoll/Flughafen benannt werden können, die die Identität oder wenigstens das körperliche Vorhandensein der Ware aus eigener Wahrnehmung habe bestätigen können.

Ad abziehbare Vorsteuer:

In den von der Fa. M-GmbH im Jahr 2002 ausgestellten Rechnungen sei kein Tag der Lieferung enthalten. Aus den Angaben des Bw. selbst, er habe die Ware teilweise bezahlt, sei ersichtlich, dass das Datum der Lieferung und das Datum der Bezahlung nicht unbedingt ident sei.

Außerdem reiche die Bezeichnung "Ericsson T65" oder "Nokia 3310" nicht aus, um eine verwechslungssichere Identifizierung der gelieferten Ware zu ermöglichen.

Vom Bw. seien keine berichtigten Rechnungen vorgelegt worden.

In der dazu erstatteten Gegenäußerung brachte der steuerliche Vertreter des Bw. folgendes vor:

Ad Mengenrechnung:

Die von der Betriebsprüferin behaupteten Mengendifferenzen seien nicht im Detail dargestellt worden.

Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Eingangsrechnung der Fa. A werde angemerkt, dass diesfalls zumindest der Einkauf durch Schätzung zu berücksichtigen sei. Außerdem sei dargelegt worden, dass die darin in Rechnung gestellte Ware (50 Stück Siemens S45) in Österreich nie zum inländischen Verkehr zugelassen worden sei, sondern im Transit nach Bulgarien transportiert worden sei.

Ad Vermögensdeckungsrechnung:

Es widerspreche nicht der Lebenserfahrung, dass eine Familie, die ihren Sohn aus Bulgarien nach Österreich zum Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien schicke und das Studium finanziere, samt Freunden einen Betrag von 44.600 Euro als Startkapital für den Unternehmensaufbau in Österreich zur Verfügung stellen könne. Der Geldfluss könne nicht nachgewiesen werden, da es keine Überweisungen gegeben habe, sondern diese Beträge in bar von Bulgarien nach Österreich gebracht worden seien. Aber auch die Geschäfte seien meistens bar abgewickelt worden, die Einnahmen und der dazugehörige Geldfluss seien bisher nie hinterfragt worden. Somit seien nicht alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung seien, berücksichtigt worden.

Ad Umsatzsteuer:

Wenn von der Betriebsprüfung sämtliche Lieferungen in das Ausland als umsatzsteuerpflichtig behandelt worden seien, sei dem entgegenzuhalten, dass darunter auch Lieferungen seien, die nie in Österreich zum freien Verkehr zugelassen worden seien (Transitgeschäfte). Zum Argument, die Unverwechselbarkeit der Waren sei nicht gegeben gewesen, merkte der steuerliche Vertreter an, die Ausfuhrbescheinigungen seien mit den Ausgangsrechnungen verbunden und abgestempelt worden. Damit sei sichergestellt, dass die in den Ausgangsrechnungen angeführten Waren kontrolliert und mit den in den Ausfuhrbescheinigungen angeführten ident seien.

Ad Vorsteuer:

Über das Vorbringen in der Berufung hinaus merkte der steuerliche Vertreter an, dass der auf Grund der Rechnungen der Fa. M-GmbH nicht gewährte Vorsteuerabzug nicht 1.700,- Euro, sondern 4.388,- Euro betrage und sich der nicht anerkannte Vorsteuerbetrag für die Periode 1-5/2003 auf 24.411,28 Euro erhöhe.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die im Zuge der Mengenrechnung festgestellten Differenzen hätten die Schätzungsbefugnis begründet, für sich allein aber zu keinen Hinzurechnungen geführt.

Bei der angeführten Differenz des nicht anerkannten Vorsteuerbetrages liege nur ein Darstellungsfehler vor, im Bericht seien aber die richtigen Werte verwendet worden, sodass keine Berichtigung der ergangenen Bescheide erforderlich sei.

In weiterer Folge wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz legte der steuerliche Vertreter des Bw. sämtliche Ausfuhrnachweise im Original sowie die Eingangsrechnungen der Jahre 2002 und 2003 zur Einsichtnahme vor. Außerdem wurde im Wege eines an die Fa. S. gerichteten Auskunftsersuchens ermittelt, dass beim Verkauf von Mobiltelefonen die Seriennummern (IMEI-Nummern) nicht Bestandteil der handelsüblichen Bezeichnung waren und weder auf Rechnungen noch auf Lieferpapieren detailliert angeführt wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Einkommensteuer 2002:

Da die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2002 mit Schreiben vom 2. April 2008 zurückgenommen wurde, ist diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos zu erklären. Damit tritt der angefochtene Bescheid vom 17. November 2003 in formelle Rechtskraft und das Berufungsverfahren ist beendet.

Durch die Gegenstandsloserklärung wird die im Berufungsverfahren ergangene Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben und der angefochtene Bescheid lebt wieder auf.

2. Umsatzsteuer 2002 und Umsatzsteuerfestsetzung 1-5/2003

Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Bw. erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus dem Handel mit Mobiltelefonen in der Art, dass die Mobiltelefone entweder in Österreich oder in Hongkong angekauft und in weiterer Folge nach Bulgarien weiterverkauft wurden. Sie wurden entweder von Österreich nach Bulgarien exportiert oder gelangten im Transitverkehr nach Bulgarien.

Der Austritt aus dem Gemeinschaftsraum wurde durch die jeweilige Zollstelle auf der Rückseite des Versendungsbeleges mit einem Stempel bestätigt.

Bei den Eingangsrechnungen der Jahre 2002 und 2003 handelt es sich um Barrechnungen und sie weisen sämtliche im § 11 UStG 1994 angeführten Merkmale auf.

Es wurden nicht mehr Mobiltelefone verkauft als angekauft.

Im Jahr 2002 bestand eine Vermögensunterdeckung im Ausmaß von rund 51.000,- Euro.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die der Behörde vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Originalunterlagen, die Auskunft der Fa. S. zur handelsüblichen Bezeichnung und hinsichtlich der Vermögensunterdeckung auf die im Folgenden dargestellte Beweiswürdigung:

Der Bw. konnte hinsichtlich der von ihm behaupteten Geldflüsse keinen Nachweis erbringen. Einer von ihm selbst angefertigten Aufstellung ist einerseits zu entnehmen, dass die Beträge jeweils auf sein Konto einbezahlt worden sind, andererseits wurden die Kontoauszüge nicht vorgelegt und wurde in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüferin in Widerspruch dazu ausgeführt, dass es für die strittigen Beträge keine Überweisungen von Konto zu Konto gebe. In freier Beweiswürdigung gelangte daher die Behörde zur Überzeugung, dass der festgestellte Fehlbetrag durch bisher der Behörde nicht bekannt gegebene Verkaufsgeschäfte zu erklären war und daher der Betrag von 51.000,- Euro von der Betriebsprüferin zu Recht dem Umsatz und Gewinn hinzugerechnet worden ist. Da der Bw. jedoch bis auf einen Betrag von rund 154 Euro nur steuerfreie Ausfuhrlieferungen tätigte, war der Betrag von 51.000,- Euro mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den steuerfreien Umsätzen zuzurechnen.

In rechtlicher Hinsicht war dieser Sachverhalt wie folgt zu würdigen:

Ad Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen:

Entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen die Ausfuhrlieferungen (§ 7) steuerfrei.

Nach § 7 Abs. 1 UStG 1994 liegt eine Ausfuhrlieferung vor, wenn

1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat (§ 3 Abs. 8) oder

2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter Z 3 genannten Fälle.

.....

Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.

Gemäß § 7 Abs. 4 UStG 1994 muss über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis erbracht werden.

Nach § 7 Abs. 5 UStG 1994 ist die Versendung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen:

1. Durch einen von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder

2. durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr.

Durch Einsichtnahme in die Originalbelege konnte sich die belangte Behörde davon überzeugen, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Mobiltelefone Umsatzgeschäfte mit ausländischen Abnehmern vorlagen und diese in Erfüllung dieser Umsatzgeschäfte in das Ausland befördert wurden. Die vorgelegten Ausfuhrbescheinigungen wiesen in Entsprechung der Bestimmung des Art. 793 Abs 3 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DV-EU) auf der Rückseite den Stempel der jeweiligen Ausgangszollstelle auf, womit der Ausgang bescheinigt ist.

Mit der Versagung der Steuerfreiheit unter Hinweis auf den fehlenden Buchnachweis würde aber - so der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2003, B 916/02 - der Bestimmung des § 7 Abs. 1 UStG 1994 über den buchmäßigen Nachweis der Sinn beigelegt, dass ungeachtet des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der in Rede stehenden Umsätze die Steuerbefreiung allein deshalb nicht zu gewähren sei, weil der darüber hinaus gehende - bloß formelle - Buchnachweis fehle. Eine solche Auslegung - so der Gerichthof weiter - sei überschießend und verstoße gegen das dem Gleichheitssatz innewohnende Verhältnismäßigkeitsgebot.

In Anbetracht dieser Ausführungen war daher der Berufung in diesem Punkt im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen und in Anlehnung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes stattzugeben.

Ad Vorsteuerabzug:

Nach § 12 Abs. 1 Z1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung muss eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung folgende Angaben enthalten:

1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung:

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

§ 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für das Streitjahr 2003 geltenden Fassung normiert, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung weiters folgende zusätzliche Angaben zu enthalten hat:

  • das Ausstellungsdatum;
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
  • die dem Unternehmer von Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Im Zuge der Betriebsprüfung war einerseits die Bezeichnung der gelieferten Mobiltelefone als nicht gesetzeskonform erachtet worden und andererseits das fehlende Lieferdatum beanstandet worden.

In beiden Punkten vertritt die Behörde eine davon abweichende Auffassung. Als handelsübliche Bezeichnung kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden (vgl VwGH v. 23.2.2005, 2001/14/0002). Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen gelangte die Behörde zur Überzeugung, dass die in den Rechnungen für die Mobiltelefone verwendeten Bezeichnungen durchaus handelsüblich waren und die Seriennummer (IMEI-Nummer) nicht Bestandteil der handelsüblichen Bezeichnung von Handys ist.

Hinsichtlich des als fehlend beanstandeten Lieferdatums ist anzumerken, dass dieser Zeitpunkt dann hinreichend bestimmt ist, wenn die Rechnung ein Ausstellungsdatum enthält und sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Tag der Lieferung nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt, was in der Regel bei Barverkäufen zutreffen wird (Ruppe, UStG3, § 11 Tz 72). Da im vorliegenden Fall ausschließlich Rechnungen zu beurteilen waren, denen Bargeschäfte zu Grunde lagen, war es in Anlehnung an die von Ruppe vertretene Auffassung ausreichend, dass die Rechnungen ein Ausstellungsdatum aufwiesen. Dieses Kriterium erfüllten alle zu beurteilenden Rechnungen.

Der Berufung war daher auch in diesem Punkt stattzugeben und die Vorsteuer in folgender Höhe anzuerkennen:

2002

1/2003

2/2003

3-5/2003

24.375,38 €

1.720,73 €

11.327,96 €

14.860,85 €

Ad Vermögensunterdeckung:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln und berechnen kann.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Im Zuge einer durch die Betriebsprüferin angestellten Geldflussrechnung wurde eine Unterdeckung in Höhe von 50.863,21 € festgestellt. Die Behauptung des Bw., diese Unterdeckung sei durch ein Darlehen der Mutter, der Freundin und eines Freundes, sowie durch einen in Bulgarien zuerkannt erhaltenen Jungunternehmerpreis zu erklären, kann der Berufung aus den im Folgenden dargestellten Erwägungen nicht zum Erfolg verhelfen:

Der Bw. hatte in dem von der Prüferin geführten Ermittlungsverfahren die Möglichkeit, Unterlagen vorzulegen, aus denen - entsprechend seiner Behauptung, die Beträge seien auf sein Konto einbezahlt worden - der Geldfluss ersichtlich gewesen wäre. Indem er es unterlassen hat, wesentliche Unterlagen zur Stützung seiner Behauptungen vorzulegen, sondern vielmehr in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüferin behauptet wurde, dass diese Beträge bar geflossen seien, war im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die vom Bw. gemachten Angaben insofern nicht glaubwürdig sind, als diese Beträge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geflossen sind. Der festgestellte "Fehlbetrag" ist vielmehr auf bisher nicht erklärte Einnahmen zurückzuführen. Es wurde daher zu Recht ein Betrag von 51.000,- € dem Umsatz und Gewinn des Jahres 2002 hinzugerechnet.

Da die Geschäftstätigkeit des Bw. fast ausschließlich in der Durchführung steuerfreier Ausfuhrlieferungen bestand, war auch der im Wege der Geldflussrechnung ermittelte "Fehlbetrag" den steuerfreien Umsätzen zuzurechnen.

Insgesamt war daher in Anbetracht der obigen Ausführungen der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 teilweise und der Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 1-5/2003 vollinhaltlich stattzugeben.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Wien, am 9. April 2008