

Rechtssätze
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4.7.2019 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 11. Juni 2019 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2014 bis 2017 , Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Mit Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 11.6.2019 ergab sich gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) eine Nachforderung von 51.041 €. Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 vom 11.6.2019 wurde eine Abgabenschuld von 2.737,74 € festgesetzt.
Diese Abgabenschuld (Anspruchszinsen 2014) wurde gem. § 205 Abs 1 und 2 BAO wie folgt berechnet:
Zeit |
Differenz |
Anzahlung |
BMG |
Tage |
Tageszinssatz (%) |
Zinsen |
1.10.15-15.3.16 |
51.041
|
0 |
51.041 |
167 |
0,0052 |
443,24 |
16.3.16-11.6.19 |
51.041 |
0 |
51.041 |
1.183 |
0,0038 |
2.294,50 |
|
|
|
|
|
|
2.737,74 € |
Mit Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 11.6.2019 ergab sich gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) eine Nachforderung von 56.925 €. Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom 11.6.2019 wurde eine Abgabenschuld von 2.128,54 € festgesetzt.
Diese Abgabenschuld (Anspruchszinsen 2015) wurde gem. § 205 Abs 1 und 2 BAO wie folgt berechnet:
Zeit |
Differenz |
Anzahlung |
BMG |
Tage |
Tageszinssatz (%) |
Zinsen |
1.10.16-11.6.19 |
56.925 |
0 |
56.925 |
984 |
0,0038 |
2.128,54 |
Mit Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 11.6.2019 ergab sich gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) eine Nachforderung von 38.887 €. Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 11.6.2019 wurde eine Abgabenschuld von 914,70 € festgesetzt.
Diese Abgabenschuld (Anspruchszinsen 2016) wurde gem. § 205 Abs 1 und 2 BAO wie folgt berechnet:
Zeit |
Differenz |
Anzahlung |
BMG |
Tage |
Tageszinssatz(%) |
Zinsen |
1.10.17-11.6.19 |
38.887 |
0 |
38.887 |
619 |
0,0038 |
914,70 |
Mit Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 11.6.2019 ergab sich gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) eine Nachforderung von 22.443 €. Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom 11.6.2019 wurde eine Abgabenschuld von 216,62 € festgesetzt.
Diese Abgabenschuld (Anspruchszinsen 2017) wurde gem. § 205 Abs 1 und 2 BAO wie folgt berechnet:
Zeit |
Differenz |
Anzahlung |
BMG |
Tage |
Tageszinssatz(%) |
Zinsen |
1.10.18-11.6.19 |
22.443 |
0 |
22.443 |
254 |
0,0038 |
216,62 |
Mit Beschwerde vom 4.7.2019 wurde u.a. diese Anspruchszinsenbescheide 2014-2017 bekämpft . Die Geschäftsabläufe , von welchen das Finanzamt ausgehe, seien vom Finanzamt unrichtig angenommen worden. Das Finanzamt habe Ausgaben der Bf für Subunternehmer nicht anerkannt. Diese Subunternehmerleistungen seien jedoch tatsächlich erbracht worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 16.7.2019 wurde die Beschwerde in Bezug auf die Anspruchszinsen 2014-2017 abgewiesen. Die Anspruchszinsenbescheide seien nicht mit der Begründung anfechtbar, der Körperschaftsteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig.
Vorlageantrag vom 5.8.2019:
Es bestehe ein rechtliches Interesse der Bf an der Beschwerdeerhebung. Die Höhe der Zinsen sei nicht nachvollziehbar in der Berechnung dargelegt worden.
Vorlagebericht des Finanzamtes vom 7.10.2019: Die Anspruchszinsenbescheide seien nicht rechtswidrig, da ihnen die Körperschaftsteuervorschreibungen als Stammabgabenbescheide zu Grunde lägen. Gegen die Höhe der Anspruchszinsenbescheide sei nichts vorgebracht worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.)Zum Vorbringen des Bf, die Höhe der Zinsen sei nicht nachvollziehbar berechnet worden:
Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Die Höhe der Anspruchszinsen wurde durch das Finanzamt in den bekämpften Bescheiden erkennbar gem. § 205 Abs 1 und 2 BAO wie folgt berechnet:
a.)Ad Anspruchszinsen 2014:
Mit Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 11.6.2019 ergab sich gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) eine Nachforderung von 51.041 €. Daraus ergaben sich Anspruchszinsen in der folgenden Höhe (§ 205 Abs 1 und 2 BAO):
Zeit |
Differenz |
Anzahlung |
BMG |
Tage |
Tageszinssatz (%) |
Zinsen |
1.10.15-15.3.16 |
51.041
|
0 |
51.041 |
167 |
0,0052 |
443,24 |
16.3.16-11.6.19 |
51.041 |
0 |
51.041 |
1.183 |
0,0038 |
2.294,50 |
|
|
|
|
|
|
2.737,74 € |
Der Basiszinssatz gem. § 205 Abs 2 BAO betrug seit 8.5.2013 bis 15.3.2016: - 0,12%. Seit dem 16.3.2016 beträgt der Basiszinssatz -0,62 %
[(Lindmayr, RdW 2016/177 mit dem Hinweis auf eine Presseaussendung der OeNB vom 11.3.2016; Kunesch in PV-Info 6/2013, 5) (Linde);
Basis- und Referenzzinssätze der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) https://www.oenb.at/isaweb/report.do?lang=DE&report=2.1; § 1 des 1. Euro-Justiz-BegleitG BGBL I 125/1998; § 1 und § 4 V BGBl II 27/1999 idF BGBl II 309/2002].
Die Anspruchszinsen waren daher (§ 205 Abs 2 BAO) um 2% höher als der durch die OeNB veröffentlichte Basiszinssatz, dh im Jahr 2015 bis 15.3.2016 betrugen sie 1,88 % p.a., das waren 0,0052 % pro Tag. Seit 16.3.2016 waren daher (§ 205 Abs 2 BAO) die Anspruchszinsen ebenso um 2% höher als der Basiszinssatz, dh, sie betrugen 1,38 % p.a., das waren 0,0038 % pro Tag (§ 205 Abs 2 BAO).
b.) Ad Anspruchszinsen 2015: Mit Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 11.6.2019 ergab sich gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) eine Nachforderung von 56.925 €. Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom 11.6.2019 wurde eine Abgabenschuld von 2.128,54 € festgesetzt.
Diese Abgabenschuld (Anspruchszinsen 2015) wurde gem. § 205 Abs 1 und 2 BAO wie folgt berechnet:
Zeit |
Differenz |
Anzahlung |
BMG |
Tage |
Tageszinssatz (%) |
Zinsen |
1.10.16-11.6.19 |
56.925 |
0 |
56.925 |
984 |
0,0038 |
2.128,54 |
Zum Prozentsatz von 0,0038% siehe oben bei den Anspruchszinsen 2014.
c.) Ad Anspruchszinsen 2016: Mit Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 11.6.2019 ergab sich gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) eine Nachforderung von 38.887 €. Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 11.6.2019 wurde eine Abgabenschuld von 914,70 € festgesetzt.
Diese Abgabenschuld (Anspruchszinsen 2016) wurde gem. § 205 Abs 1 und 2 BAO wie folgt berechnet:
Zeit |
Differenz |
Anzahlung |
BMG |
Tage |
Tageszinssatz(%) |
Zinsen |
1.10.17-11.6.19 |
38.887 |
0 |
38.887 |
619 |
0,0038 |
914,70 |
Zum Tageszinssatz von 0,0038% siehe oben bei Anspruchszinsen 2014.
d.) Ad Anspruchszinsen 2017: Mit Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 11.6.2019 ergab sich gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) eine Nachforderung von 22.443 €. Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom 11.6.2019 wurde eine Abgabenschuld von 216,62 € festgesetzt.
Diese Abgabenschuld (Anspruchszinsen 2017) wurde gem. § 205 Abs 1 und 2 BAO wie folgt berechnet:
Zeit |
Differenz |
Anzahlung |
BMG |
Tage |
Tageszinssatz(%) |
Zinsen |
1.10.18-11.6.19 |
22.443 |
0 |
22.443 |
254 |
0,0038 |
216,62 |
Zum Prozentsatz von 0,0038% siehe oben bei den Anspruchszinsen 2014.
e.) Diese Berechnung der Höhe der Anspruchszinsen 2014-2017 durch das Finanzamt ist aus diesen Gründen nachvollziehbar und richtig.
2.) Zum Vorbringen der Bf über die Geschäftsabläufe: Die Geschäftsabläufe , von welchen das Finanzamt ausgehe, so die Bf, seien vom Finanzamt unrichtig angenommen worden. Das Finanzamt habe Ausgaben der Bf für Subunternehmer nicht anerkannt. Diese Subunternehmerleistungen seien jedoch tatsächlich erbracht worden.
Hiezu wird durch das BFG festgestellt:
Dieses Vorbringen ist in Bezug auf die Anspruchszinsen unerheblich.
Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Spruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (VwGH 29.7.2010, 2008/15/0107). Eine rechtskräftige Körperschaftsteuerfestsetzung wird vom Gesetz nicht verlangt (VwGH vom 27.3.2008, 2008/13/0036). Wegen der Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die zu Grunde liegenden Körperschaftsteuerbescheide können die Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden, der jeweilige Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 205 TZ 34).
Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide (hier: Körperschaftsteuerbescheide) gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 5.9.2012, 2012/15/0150; BFG vom 26.2.2019, RV/7103092/2014).
3.) Aus diesen Gründen kann der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide nicht gefolgt werden.
4.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Es ist strittig, ob die Anspruchszinsen der Höhe nach nachvollziehbar berechnet worden sind. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dies der Fall war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung haben sich insoweit nicht ergeben.
Die Bf hat in ihrem Vorbringen zudem sinngemäß zu erkennen gegeben, sie bekämpfe die Anspruchszinsenbescheide wegen aus ihrer Sicht inhaltlich rechtswidriger Abgabenbescheide. Dieses Vorbringen ist in Bezug auf die Anspruchszinsen nicht schlüssig.
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Dezember 2020
