Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis des BFG vom 17.09.2014, RV/1100231/2011
Großes Pendlerpauschale

Rechtssätze

Keine Rechtssätze vorhanden

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache A, gegen den Bescheid des FA C vom 1. Juni 2011 betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:

 

Der angefochtene Bescheid wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes C vom 8. Juni 2011 abgeändert.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte der Beschwerdeführer (Bf.), ein in B wohnender I, bei den Werbungskosten u.a. ein Pendlerpauschale in Höhe von insgesamt € 1.691,00 geltend.

Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 wurden € 662,00 als Pendlerpauschale anerkannt.

Hiergegen hat der Bf. Beschwerde erhoben und diese darauf gegründet, dass das Pendlerpauschale falsch berechnet worden sei. Er ersuche dies entsprechend zun korrigieren.

In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes C vom 8. Juni 2011 wurde betreffend das Pendlerpauschale ausgeführt, dass die Strecke von seinem Wohnort nach Höchst (Firma E)38 Kilometer betragen würde, weshalb das große Pendlerpauschale ab 20 Kilometer anerkannt werden würde, wobei insgesamt ein Pendlerpauschale in Höhe von € 1.100,75 berücksichtigt wurde. Die Strecke zu den Seilbahnen nach Bb betrage 1,6 Kilometer, demzufolge kein Pendlerpauschale anerkannt werden könne. Das BFG merkt hierzu an, dass sich der Betrag von € 1.100,75 aus den Fahrten Wohnort/adresse 4 Monate nach Bregenz (PP € 452,00), 4 Monate nach Höchst (PP € 787,00) und 1 Monat nach Bludesch (PP € 196,75) zusammensetzt.

Der dagegen erhobene Vorlageantrag wurde vom Bf. damit begründet, dass die Wegstrecke von seiner Wohnadresse nach Höchst zur Firma E via F, G, Höchst genau 41,8 Kilometer betragen würde, gemessen mit seinem Fahrzeug H, 2 Jahre alt. Daher sei das große Pendlerpauschale ab 40 Kilometer anzuwenden.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

 

Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten als der Bf. in J wohnhaft und seine Arbeitsstätte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für 4 Monate bei der Firma K gelegen ist. Sein täglicher Arbeitsbeginn war 13.30 Uhr, das Arbeitsende 22.45 Uhr. Das BFG schließt sich hierbei dem Finanzamt an, als die Benützung eines Massenbeförderungsmittels für den Bf. unzumutbar bzw. tatsächlich unmöglich war. Streitgegenständlich ist daher nur mehr, ob ihm für diese Fahrtstrecke das große Pendlerpauschale ab 40 km (+) zusteht.

 

Das BFG hat zur Ermittlung der Strecke Wohnort (J) zu Arbeitsstätte (L) folgende im Detail angeführte Routenplanerabfragen im Internet durchgeführt: https://maps.google.at/; www.öamtc.at/portal/routenplaner; www.here.com:

 

Routen-

planer

Strecke

via

via

via

Distanz

Dauer min.

Google

Bödelestr., Dornbirn-Lustenau

L48

L42

L302/202

32,3

46

Google

Senderstr., Wolfurt

B200

B190

L41

37,5

45

Google

Lerchenauerstr., Lauterach

B200

B190

L17/B202

37,4

45

Google

Harderstr.. Lauterach via B190

B200

B190

L3/B202

38,9

44

Google

Wolfurt, Achstr. (A14)

B200

A14

L3/B202

40,7

44

 

 

 

 

 

 

 

ÖAMTC

Bödelestr., Dornbirn-Lustenau

L48

L42

L203/202

34,0

56

ÖAMTC

Senderstr., Wolfurt

B200

B190

L41

37,3

57

ÖAMTC

Lerchen-auerstr., Lauterach

B200

B190

L17/B202

37,3

57

ÖAMTC

Harderstr.. Lauterach via B190

B200

B190

L3/B202

39,2

56

ÖAMTC

Wolfurt, Achstr. (A14)

B200

A14

L3/B202

40,9

56

 

 

 

 

 

 

 

HERE=

Map24

Bödelestr., Dornbirn

L48

L42

L203/202

32,6

46

HERE=

Map24

Lerchen-auerstr., Lauterach

B200

B190

L17

37,3

51

HERE=

Map24

Wolfurt, Achstr. (A14)

B200

A14

L3/B202

40,7

52

 

 

 

 

 

 

 

 

Wie aus der Tabelle ersichtlich, ist gleichgültig, welcher Routenplaner herangezogen wird (Google Maps, ÖAMTC, HERE.com = map24) die Strecke unter 40 km und dies bei fast exaktem Abfahrts- und Zielpunkt  (Adr. = schräg gegenüber M).

- über das Bödele rd. 33 Kilometer;

- über die B 200-B 190-Wolfurt, Senderstraße/Lustenau rd. 37 Kilometer;

- über die B 200-B 190-Lauterach, Lerchenauerstraße - Hard rd. 37 Kilometer;

- über die B 200-B 190-Lauterach, Achkreuzung, Harderstraße-B 2002 rd. 39 Kilometer.

Laut weiterer Internetabfrage, ARBÖ-Routenplaner (www.arboe.at), beträgt die Strecke jeweils hin und zurück 37,2 km bei 44 Minuten Fahrtzeit. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die im Akt behängende Michelinroutenplanerabfrage (www.michelin.de) mit einer Streckenlänge von 38 km und 51 Minuten Fahrtzeit.

Ebenfalls kommt der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht gültige "Pendlerrechner" des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) bei Eingabe der Strecke J nach L (Firma E) zum Resultat, dass hierfür das große Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 20 Kilometer bis 40 Kilometer zusteht, da der Hin- und Rückweg jeweils 37,4 km bei 45 Minuten Fahrtzeit beträgt.

Ausschließlich die Benutzung der A14 (Autobahn) von Dornbirn-Nord bis Wolfurt und dann via Lauterach, Harderstraße-B 202 (sommerliche Staustrecke Rheinstraße = "Betonstraße") führt nach den o.a. Internetabfragen zu einer Fahrtstrecke von über 40 Kilometer; die Wegzeit ist aber praktisch gleich, zudem erspart man sich nicht das Durchfahren durch bewohntes Gebiet.

Wie aus den o.a. umfangreichen Routenplanerabfragen eindeutig und zweifelsfrei ersichtlich, ist eben nur bei Benutzung der A14 die Fahrstrecke Wohnort zur Arbeitsstätte mehr als 40 Kilometer, ansonsten bei allen Fahrtstreckenvariationen nicht.

 

Rechtslage:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.

Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn

- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder

- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).

In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend (dh. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben sein.

Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm § 124b Z 182 EStG 1988 an Stelle der Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende Pauschbeträge (sog. großes Pendlerpauschale) für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2010 berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von:

2 km bis 20 km: € 342,00 jährlich

20 km bis 40 km: € 1.356,00 jährlich

40 km bis 60 km: € 2.361,00 jährlich

über 60 km: € 3.372,00 jährlich

 

Die Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen.

Beim "großen" Pendlerpauschale bemisst sich die Fahrtstrecke nach der kürzesten Straßenverbindung. Unter Fahrtstrecke ist bei Benützung eines Kfz jene kürzeste Strecke zu verstehen, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, um die auf Grund bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen zeitaufwändige Befahrung von Ortsdurchfahrten (verkehrsberuhigte Zonen) oder Lärm und Abgase in Wohngebieten zu vermeiden (VwGH 16. 7. 1996, 96/14/0002).

Im Falle der - hier gegebenen - Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - ist grundsätzlich daher die kürzeste praktische Straßenverbindung für das große Pendlerpauschale heranzuziehen. Das bedeutet im gegebenen Fall die Benützung einer Fahrstrecke bis 40 km, siehe Internetabfragen. Das Vorbringen des Bf., dass er mit seinem PKW für die Strecke genau 41,8 km (mit dem Kilometeranzeiger) gemessem habe, kann das BFG aufgrund der umfangreichen Internetrecherchen nicht überzeugen, da hier offensichtlich - auch unter der Voraussetzung, dass der Kilometeranzeiger tatsächlich exakt ist - nicht die kürzeste Wegstrecke gewählt wurde. Der Bf. hat in seinem Vorbringen hierzu lediglich angegeben, via Alberschwende, Tunnel, Lauterach nach Höchst zu fahren. Irgendwelche Gründe, warum eine laut seinen Angaben knapp 2 Kilometer längere Strecke als in den Internetabfragen detailliert beschriebenen Wegrouten von ihm gewählt wurde, hat der Bf. in seinem Vorbringen nicht genannt und sind für das BFG aufgrund dieser Abfragen auch nicht erkennbar. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass die kürzeste Fahrtstrecke über das "Bödele", siehe oben, nur rd. 33 km (Google, HERE=Map24) bzw. 34 km (Google) beträgt, wobei hier keinerlei Zeitverlust durch die Benutzung dieser Route besteht, es also absolut zumutbar erscheint, diese Strecke zu wählen.

Über die Beschwerde war demzufolge wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision:

 

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Dem Rechtstreit liegen Sachverhaltsfeststellungen und eine Beweiswürdigung zu Grunde, die vom Beschwerdevorbringen lediglich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht abweicht. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

 

 

Feldkirch, am 17. September 2014

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:30.09.2014
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
ECLI:
  • ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100231.2011
Systemdaten: Findok-Nr: 101650.1
aufgenommen am: 30.09.2014 15:29:39
Dokument-ID: 4b2bcdc1-1b05-4d51-97db-ddc6b77f1624
Segment-ID: 207bf1a3-9bce-4e3f-82e5-143f76f63eb1
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