Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis des BFG vom 14.02.2020, RV/7500036/2020
Parkometerabgabe; die mit Organstrafverfügung und Anonymverfügung vorgeschriebene Geldstrafe wurde nicht entrichtet; Einleitung des ordentlichen Verfahrens; Bekämpfung der Strafhöhe

Rechtssätze

Keine Rechtssätze vorhanden

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., München, Deutschland, vom 17. Dezember 2019, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom 3. Dezember 2019, MA67/000/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60 € auf 48 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 11 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Samt Kosten des behördlichen Verfahrens sind daher 58 € zu entrichten.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan XY der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 25. Juni 2019 um 09:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Franzosengraben 12 ggü, zur Anzeige gebracht, weil es zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Zu der unter der GZ. MA67/000/2019 protokollierten Verwaltungsübertretung konnte von der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist kein Zahlungseingang verzeichnet werden. Die Organstrafverfügung wurde somit gegenstandslos (§ 50 Abs. 6 VStG).

Nach eingeholter Halterauskunft wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Anonymverfügung vom 23. Juli 2019 unter Anlastung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 48,00, zahlbar innerhalb von vier Wochen ab Ausfertigungsdatum, vorgeschrieben.

Mit E-Mail vom 13. August 2019 teilte der Bf. der MA 67 mit, dass er die Geldstrafe von € 36,00 am 5. August 2019 und den Differenzbetrag von € 12,00 am 19. August 2019 beglichen habe. Der E-Mail waren zwei Kontoauszüge (Umsatzdetails) der Bank beigeschlossen.

Mit Strafverfügung vom 27. August 2019 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit E-Mail vom 10. September 2019 Einspruch erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass aus den anhängenden Bankauszügen zu ersehen sei, dass er am 13. August 2019 € 36,00 bezahlt habe. Dies sei wohl zu spät gewesen. Die Behörde habe ihm per Mail empfohlen, die € 12,00 (Differenzbetrag zwischen der mit Organstrafmandat und mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe) nachzuzahlen, was er am 19. August 2019 getan habe. Nun bekomme er schon wieder in der gleichen Angelegenheit eine Strafverfügung.

Mit Straferkenntnis vom 3. Dezember 2019 wurde dem Bf. angelastet, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 25. Juni 2019 um 09:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Franzosengraben 12 ggü, ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Abstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit unbestritten geblieben sei. Der Bf. habe in seinem Einspruch eingewendet, den Betrag von € 36,00 und den Betrag von € 12,00 schon bezahlt zu haben und habe zwei Zahlungsbelege vorgelegt. Die vom Bf. übermittelten Belege über die Zahlungen von € 36,00 und € 12,00, jeweils zur Zahl OM/AN: 123, hätten die Übertretung des Parkometergesetzes am 24. Juni 2019 um 15:52 Uhr in Wien 3, Franzosengraben 12, betroffen. Gegenständliches Verfahren betreffe jedoch die Übertretung des Parkometergesetzes am 25. Juni 2019 um 09:38 Uhr in Wien 3, Franzosengraben 12. Zu diesem (gegenständlichen) Verfahren sei bis dato noch keine Zahlung eingelangt.

Nach den rechtlichen Ausführungen (§ 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) stellte die belangte Behörde fest, dass im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen seien, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Die angelastete Übertretung sei in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. würden keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis am 17. Dezember 2019 Beschwerde und brachte vor, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 24. und bis zum Verlassen von Wien am 25. Juni bis ca. 10:00 Uhr am Franzosengraben 12 abgestellt gehabt habe. Er habe am 25. Juni 2019 lediglich einen Verwarnschein über € 30,00 vorgefunden. Dieser sei bereits beglichen worden. Ein zweiter Schein sei nicht vorgelegen, hätte also nicht bezahlt werden können, da ihm dessen Existenz unbekannt gewesen sei. Am 25. Juni 2019 sei eine Bußstrafe von € 30,00 verhängt worden und für die gleiche Verwaltungsübertretung einen Tag später am 26. Juni 2019 eine Strafe von € 60,00 [gemeint wohl 24. und 25. Juni und 36 statt 30 Euro]. Seine Beschwerde richte sich gegen die Höhe der Geldstrafe. Hier werde mit zweierlei Maß gemessen. Er bitte die Strafe auf € 30,00 zu mindern.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 22. Jänner 2020).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft der Bf. ausschließlich die Strafhöhe. Der Schuldspruch der angefochtenen Strafverfügung wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 blieb unbekämpft.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist - wenn nur die Strafhöhe bekämpft wird - von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. VwGH 20.09.2013, 2013/17/0305, VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053, VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092). Der Beschuldigte hat daher keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage, da über diese bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. VwGH 13.05.1987, 87/17(0015).

Dem Bundesfinanzgericht oblag somit nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe.

Feststellungen:

Der Bf. hat sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna von Dienstag 24.6. bis Mittwoch 25.6.2019 ca. 10 Uhr in 1030 Wien, gegenüber der Adresse Franzosengraben 12 abgestellt. Dort besteht Montags bis Freitags in der Zeit von 9 bis 22 Uhr eine gebührenpflichtige Kurzparkzone.

Das Fahrzeug wurde zweimal beanstandet, weil es abgestellt war, ohne mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet zu sein und für das Fahrzeug auch kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Die für die erste Beanstandung am 24.6.2019 um 15:52 zur Zahl OM/AN: 123 vorgeschriebene Strafe hat der Bf. entrichtet, wie aus den vorgelegten Bankkontoauszügen ersichtlich ist. Für die zweite Beanstandung am 25.6.2019 um 9:38 Uhr zur Zahl MA67/000/2019 sind bei der belangten Behörde keine Zahlungen eingelangt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Bf auch nicht bestritten. Er verlangt lediglich, die zweite Strafe zu reduzieren, weil die deutlich höhere Strafe des Folgetages dazu führte, dass mit zweierlei Maß gemessen werde.

Strafbemessung:

Da das Straferkenntnis bezüglich des verwirklichten Deliktes bereits in Teilrechtskraft erwachsen ist, kann diesbezüglich auf die Ausführungen des Straferkenntnisses verwiesen werden. Zur Strafhöhe ist anzumerken:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist (VwGH VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).

Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt hat. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Mildernd wird berücksichtigt, dass der Bf geständig und willig ist, die Strafe zu begleichen und lediglich durch die zweimalige Verwirklichung des selben Deliktes einem Irrtum darüber unterlegen ist, die Strafe bereits entrichtet zu haben. Vor diesem Hintergrund wirkt die zweimalige Tatbegehung nur geringfügig erschwerend.

Mangels Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu allfälligen Sorgepflichten war von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322).

Das Bundesfinanzgericht erachtet unter Beachtung der gegebenen Umstände eine Geldstrafe von 48 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den vom Bf. monierten unterschiedlichen Strafhöhen für beide Taten wird informativ mitgeteilt, dass neben dem ordentlichen Strafverfahren, das in einem Straferkenntnis mündet, als abgekürzte Verfahren (§§ 47-50 VStG) die Möglichkeiten des Organstrafmandates (für das verwirklichte Delikt vorgesehene Strafe: € 36,00) und der Anonymverfügung (für das verwirklichte Delikt vorgesehene Strafe: € 48,00) offen stehen.

Es besteht jedoch kein Anspruch des Beschuldigten auf ein abgekürztes Verfahren. Bei nicht fristgerechter Bezahlung einer im abgekürzten Verfahren verhängten Strafe wird die erlassene Anonymverfügung bzw. das Organstrafmandat gegenstandlos. Im ordentlichen Strafverfahren kann die Behörde betreffend Parkometerangelegenheiten tat- und schuldabhängig einen Strafrahmen bis € 365,00 ausschöpfen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge, dass die Organstrafverfügung und die Anonymverfügung gegenstandslos wird und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist, wenn die damit verhängten Geldstrafen nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

 

 

Wien, am 14. Februar 2020

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:26.03.2020
Materie:
  • Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen:
Verweise:
ECLI:
  • ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500036.2020
Systemdaten: Findok-Nr: 127869.1
aufgenommen am: 26.03.2020 15:29:35
zuletzt geändert am: 30.04.2024
Dokument-ID: 82f0d93c-20f5-4bde-8ad6-be36db37b77c
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