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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Adr_Bf***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 4. Dezember 2019 gegen den Bescheid des damaligen Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien (nunmehr Zollamt Österreich) vom 18. November 2019, Zl. ***1***, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 18.11.2019, Zl. ***1***, setzte das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien (nunmehr Zollamt Österreich) der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der ***Bf.***, nunmehrige Anschrift ***Adr_Bf*** gem. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, iVm § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) für das Ablagern von Abfällen auf dem Grundstück Nr. **2**, KG **NN** für das dritte Quartal 2013 Altlastenbeitrag in der Höhe von € 22.908,00 fest.
Gleichzeitig setzte das Zollamt der Bf. mit diesem Sammelbescheid im Grunde des § 217 BAO einen Säumniszuschlag in der Höhe von € 458,16 fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 4.12.2019.
Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2021, Zl. ***2***, als unbegründet ab.
Die Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom 01.06.2021 den Vorlageantrag.
Am 04.09.2023 fand in Wien die mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Über Auftrag der Bf. nahm ein Erdbauunternehmen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. **2** (ehemals ***3***) der KG **NN** im Zeitraum zwischen 11.9 und 14.9.2013 die Lieferung, den Einbau und das Verdichten von Baurestmassen vor.
Dieses Material sollte als Unterbau für die Errichtung einer LKW-Servicehalle samt Eigenbedarfstankstelle und einer befestigten Freifläche dienen.
Am 16.12.2013 fand vor Ort eine Begutachtung dieser Anschüttung durch den zuständigen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz statt.
In dessen Stellungnahme vom 19.12.2013 wird u.a. festgestellt:
"Auf einer Fläche von ca. 2.600 m² (ca. 40 m x 65 m) war die Humusschichte abgeschoben worden und wurde ein Materialgemisch aus Ziegel- Betonbruch und natürlichen Gesteinen in einer Schichtstärke von ca. 0,5 Meter angeschüttet. Dieses Materialgemisch wies einen auffallend hohen Feinkornanteil (0 bis 10 mm) und einen auffallend hohen Störstoffanteil (Plastik, Bewehrungseisen usw.) auf.
Über dieser Anschüttung wurde großflächig eine Schichte (ca. 15 cm) Asphaltgranulat aufgebracht, wobei der nordwestliche Teilbereich des Grundstücks (ca. ¼ der Gesamtfläche) zum Zeitpunkt der Begehung noch nicht zu Gänze fertiggestellt war (siehe Foto). Das Anschüttungsausmaß lässt sich mit ca. 1.300 m³ Materialgemisch aus Ziegel- Betonbruch und natürlichen Gesteinen und mit ca. 300 m³ Asphaltgranulat abschätzen.
…
Aus den eben genannten Gründen ist die Anschüttung auf dem Gst. Nr. **2** KG *NN* im Ausmaß von insgesamt ca. 1.600 m³ aus fachlicher Sicht als unzulässige Abfallbeseitigung anzusprechen."
Mit dem an Frau ***XX***, die Geschäftsführerin der Bf., gerichteten und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 25.02.2014, Zl. ***4***, erteilte die BH **NN** einen Behandlungsauftrag gem. § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG).
Demnach ist das zur Geländenivellierung auf dem Gst. Nr. **2**, KG **NN** aufgebrachte Material im Ausmaß von ca. 1.600 m³ umgehend, spätestens jedoch bis 31.03.2014 zu entfernen und nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
Die Baurestmassen und das Asphaltgranulat wurden schließlich laut Baurestmassennachweis-Formular für nicht gefährliche Abfälle für das Kalenderjahr 2014, lfd. Nr. 13, vom 1.4.2014 vom eben erwähnten Anfallort entfernt.
2. Beweiswürdigung
Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird in freier Überzeugung als erwiesen angenommen und ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der dem Bundesfinanzgericht seitens des Zollamts vorgelegten Verwaltungsakten unter Bedachtnahme auf die Ermittlungsergebnisse des Zollamtes und die Angaben der Bf. Dabei wurden auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage:
Das Altlastensanierungsgesetz in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung bestimmt u.a.:
§ 3
(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind
…
6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,
…
§ 4 Beitragsschuldner ist
1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,
2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,
3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
Erwägungen
Zur Abfalleigenschaft:
Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002).
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Die zitierte Norm enthält in Z1 einen subjektiven und in Z2 einen objektiven Abfallbegriff. Diese Begriffe sind alternativ, wird der subjektive Abfallbegriff bejaht, muss das Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes nicht mehr geprüft werden (argumentum: "oder"; VwGH 17.5.2001, 2000/07/0281).
Im Bericht der technischen Gewässeraufsicht der BH **NN** vom 3.12.2013 heißt es u.a.:
"Im Zuge einer auswärtigen Dienstverrichtung am 13.11.2013 wurde durch die Gewässeraufsicht folgender Sachverhalt festgestellt:
Auf Grundstück Nr. ***3***, *NN*, wird derzeit auf einer Fläche von rund 2.400 m² eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Befestigung des Untergrundes vorgenommen. Die Humusschicht wurde im Durchschnitt 50 cm abgegraben. Aufgebracht wurde ein Gemisch aus Beton-, Ziegelbruch, Mörtel und Schotter mit unterschiedlichster Körnung im Ausmaß von rund 1.000 m³ Störstoffe wie z.B. Holz, Unterputzschläuche und Plastik sind in diesem unsachgemäß aufbereiteten Recyclingmix ebenfalls enthalten.
Stellungnahme der technischen Gewässeraufsicht:
Diese Vermischung von einzelnen Fraktionen (Fraktion bezeichnet einen bestimmten Recyclingbaustoff (z.B. Betonbruch) mit einer einheitlichen bzw. innerhalb eines definierten Bereiches (Sieblinien) liegenden Korngrößenverteilung) entspricht nicht dem Stand der Technik für die Behandlung und Wiederverwertung von Baurestmassen.
Unsachgemäß aufbereitete Baurestmassen bleiben bis zu einer fachgerechten Trennung und Verwertung Abfall.
Unbedenkliches Recyclingmaterial muss gewisse Kriterien erfüllen, nämlich:
- Sie müssen für den geplanten Einsatz bautechnisch geeignet sein (z.B. Sieblinie, Frost-Tausicherheit, Druckfestigkeit)
- Sie müssen nachweislich umweltverträglich sein
- Es muss ein konkreter bautechnischer Zweck vorliegen (z.B. Straßenbau Baureifmachung eines Grundstückes)
- Sie dürfen nur im unbedingt erforderlichen Umfang eingesetzt werden.
Durch die Art (unterschiedlichste Materialien und Korngrößen) und Qualität (gemischte Fraktionen, kein Nachweis der Umweltverträglichkeit) des geschütteten Materials sowie durch den Störstoffanteil kann eine Verunreinigung von Grund und Boden durch Sickerwasser bei Regenereignissen nicht ausgeschlossen werden.
Bei dieser Anschüttung steht augenscheinlich eine Entsorgungsabsicht im Vordergrund. Maßnahmen:
Aus Sicht der TGA ist auf Grund obiger Ausführungen das angeschüttete nicht geeignete Recyclingmaterial zu entfernen und nachweislich einer sachgemäßen Entsorgung oder Deponierung zuzuführen.
Weitergehende Beurteilungen sind durch einen ASV für Deponietechnik festzulegen."
Der zuständige Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz beschreibt das Material in seiner Stellungnahme vom 19.12.2013, Zl. ***4***, wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):
"Mit e-mail Schreiben vom 11.12.2013 wurde von Fr. ***XX*** ein Prüfbericht von ***5*** über das angeschüttete Recyclingmaterial an die BH **NN** übermittelt. Der Prüfbericht mit Datum vom 24.05.2013 beschreibt ein Baurestmassenrecyclingmaterial RHM 32/63 mit der Qualitätsklasse A+ und der bautechnischen Güteklasse III, welches auf dem Lagerplatz der Fa. ***6*** in ***7*** im März 2013 untersucht worden ist.
Laut Prüfbericht ist das im Bericht ausgewiesene Material als Schüttmaterial oder Künettenverfüllmaterial, Tragschichte in hydrogeologisch sensiblem Gebiet ohne Deckschicht geeignet.
Am 16.12.2013 wurde die gegenständliche Anschüttung seitens des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz vor Ort begutachtet.
Auf einer Fläche von ca. 2.600 m2 (ca.40m x 65m) war die Humusschichte abgeschoben worden und wurde ein Materialgemisch aus Ziegel,- Betonbruch und natürlichen Gesteinen in einer Schichtstärke von ca. 0,5 Meter angeschüttet. Dieses Materialgemisch wies einen auffallend hohen Feinkornanteil (0 bis 10 mm) und einen auffallend hohen Störstoffanteil (Plastik, Bewehrungseisen usw.) auf.
Über dieser Anschüttung wurde großflächig eine Schichte (ca. 15 cm) Asphaltgranulat aufgebracht, wobei der nordwestliche Teilbereich des Grundstücks (ca. 1/4 der Gesamtfläche) zum Zeitpunkt der Begehung noch nicht zur Gänze fertiggestellt war (siehe Foto).
Das Anschüttungsausmaß lässt sich mit ca. 1.300 m³ Materialgemisch aus Ziegel,- Betonbruch und natürlichen Gesteinen und mit ca. 300 m³ Asphaltgranulat abschätzen.
Gutachten
Gemäß Vorgabe des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 ist eine Verwendung von aufbereiteten Baurestmassen (Recyclingmaterialien) für bautechnische Zwecke nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Das Material muss bautechnisch geeignet sein und darf im Rahmen eines zweckmäßigen und sinnvollen Bauvorhabens nur im unbedingt notwendigen Umfang eingesetzt werden
[2]. Das Material muss vorsortiert sein (d.h. augenscheinlich erkennbare Störstoffanteile wie Holz, Plastik, Metalle, Glas, Dämmstoffe usw. sind auszusortieren und getrennt zu entsorgen)
[3]. Das Material muss umweltverträglich sein: Die Grenzwerte gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2011, Kapitel 7.14. "Baurestmassen" bzw. die Kriterien gemäß der "Richtlinie für Recycling- Baustoffe des Österreichischen Baustoffrecyclingverbands" sind einzuhalten. Aus der Erfahrung bzw. Untersuchungsergebnissen ist es in der Regel erforderlich, die beim Brechen entstehende Feinfraktion (0/10mm) abzusieben, da diese die meisten "Schadstoffe" enthält (z.B. Mörtel, Putz). Erfolgt dies nicht, müssen Fein- und Grobfraktion getrennt untersucht werden.
[4]. Die Verwendung von Baurestmassen im Ortsgebiet für einen bautechnischen Zweck bedarf einer baubehördlichen Genehmigung
Werden diese 4 Kriterien nicht erfüllt, so ist von einer unzulässigen Abfallbeseitigung auszugehen
Aus fachlicher Sicht ist betreffend die Anschüttungen auf den oben genannten Grundstücken im geschätzten Ausmaß von insgesamt ca. 1.600 m³ (Materialgemisch aus Ziegel,- Betonbruch und natürlichen Gesteinen mit oberflächig aufgebrachtem Asphaltgranulat) folgendes festzuhalten:
Zu 1 u.3:
Auf dem Gst. Nr. **2** KG *NN* ist offensichtlich die Herstellung eines Lagerplatzes und/oder Kfz Abstellplatzes beabsichtigt. Als Nachweis für die bautechnische und qualitative Eignung des Unterbaumaterials wurde ein Gutachten von ***5*** vom 24.05.2013 vorgelegt. Der Prüfbericht mit Datum vom 24.05.2013 beschreibt ein Baurestmassenrecyclingmaterial RMH 32/63 mit der Qualitätsklasse A+ und der bautechnischen Güteklasse III, welches auf dem Lagerplatz der Fa. ***6*** in ***7*** im März 2013 untersucht worden ist.
Das im Gutachten ausgewiesene RMH - Material (Mineralische Hochbaurestmassen) verfügt über einen Sieblinienbereich 32/63. D.h. das kleinste Korn in dem aufbereiteten Recyclingmaterial ist 32 mm und das größte Korn max. 63 mm. In diesem Recyclingmaterial sind keine Feinkornfraktion[en] (0 mm bis 10 mm) vorhanden, da diese bei der Herstellung ausgesiebt wurden.
Die dem Prüfbericht auf der letzten Seite angefügten Fotos des aufbereiteten Materials vom 25.03.2013 lassen somit auch das für diese Korngrößenverteilung typische Erscheinungsbild erkennen.
Bei dem auf Grundstück Nr. **2** KG *NN* für den Unterbau angeschütteten Materialgemisch aus Ziegel,- Betonbruch und natürlichen Gesteinen beträgt der Feinkornanteil (0 mm bis 10 mm) augenscheinlich geschätzt jedoch zumindest 20 % bis 30 % (siehe dazu Fotos).
Bei dem auf Gst. Nr. **2** KG *NN* angeschütteten Materialgemisch für den Unterbau kann es sich somit nicht um das gleich Material handeln, welches im Prüfbericht von ***5*** vom 24.05.2013 ausgewiesen ist (zur Veranschaulichung dieses Unterschiedes werden in der Beilage ein Foto des auf Grundstück Nr. **2** KG *NN* für den Unterbau angeschütteten Materialgemisches einem "Produktfoto" eines ordnungsgemäß aufbereiteten Recyclingmaterials RMH 32/63 aus der Broschüre des Österreichischen Baustoffrecyclingverbandes gegenübergestellt.)
Als Nachweis für die bautechnische und qualitative Eignung des angeschütteten Unterbaumaterials wurde somit eindeutig ein falsches Gutachten vorgelegt.
Darüber hinaus erscheint aufgrund des hohen Feinkornanteiles und des hohen Ziegelanteiles (keine Frostbeständigkeit) die bautechnische Eignung des gegenständlichen Materialgemisches für die Herstellung einer unteren Tragschicht (z.B. eines Lagerplatzes) aus fachlicher Sicht äußerst fraglich.
Betreffend die bautechnische und qualitative Eignung des oberflächig aufgebrachten Asphaltgranulates liegen keine Nachweise vor.
Zu 2:
Das auf Gst. Nr. **2** KG *NN* angeschütteten Materialgemisch für den Unterbau weist augenscheinlich einen erhöhten Störstoffanteil (Holz, Plastik, Metall usw.) und lässt dies auf eine mangelhafte Vorsortierung schließen.
Zu 4:
Laut Mitteilung des Vertreters der BH **NN** (Hr. ***8***) liegt betreffend die gegenständliche Anschüttung keine baubehördiiche Bewilligung vor.
Aus den eben genannten Gründen ist die Anschüttung auf den Gst. Nr. **2** KG *NN* im Ausmaß von insgesamt ca. 1.600 m³ aus fachlicher Sicht als unzulässige Abfallbeseitigung anzusprechen.
Die unzulässig abgelagerten Abfälle sind im Sinne des vorbeugenden Boden- und Gewässerschutzes innerhalb einer Frist von 4 Wochen ordnungsgemäß zu entsorgen (d.h. Übergabe an einen befugten Abfallsammler oder Verbringung zu einer Deponie)
Es wird empfohlen, die ordnungsgemäße Entfernung der Abfälle von der Gewässeraufsicht kontrollieren zu lassen.
Nach ordnungsgemäßer Entsorgung der Abfälle sind die entsprechenden Entsorgungsnachweise (Lieferscheine und Annahmebestätigung des Entsorgungsunternehmens) an die Behörde zu übermitteln."
Im o.a. Bescheid vom 25.02.2014 der BH **NN** (Behandlungsauftrag gem. § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002) wird auf diese Stellungnahme Bezug genommen und u.a. festgestellt:
"Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Deponietechnik und Gewässerschutz ergibt sich, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Ablagerungen im objektiven Sinn um Abfall handelt, da das Gutachten ausdrücklich die Abfalleigenschaft feststellt."
Die Bf. bestreitet dennoch, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Material um Abfall handelt.
Sie verweist auf ein Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständiger ***5*** vom 22.04.2013. Demnach sei belegt, dass das Recyclingmaterial gemäß der Richtlinie für Baustoffe und nach Maßgabe eines Qualitätsicherungssystems hergestellt worden sei.
Dieses Gutachten, das die Bf. auch bei der mündlichen Verhandlung wieder ins Spiel gebracht hat, wird jedoch seitens des Bundesfinanzgerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung als nicht einschlägig erachtet, zumal darin ein Betonrecyclingmaterial beschrieben wird (siehe Angabe auf Seite 1 des erwähnten Gutachtens). Beim verfahrensgegenständlichen Material handelt es sich hingegen um ein Materialgemisch mit einem hohen Ziegelanteil.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige (ASV) sein Gutachten nach einer gründlichen Untersuchung des abgelagerten Materials vor Ort abgegeben hat. Dem von der Bf. ins Spiel gebrachten Gutachten fehlt hingegen jeder zeitliche bzw. örtliche Bezug zu den streitgegenständlichen Ablagerungen, zumal darin ein in einer Grube der **6** schon im März 2013 vorgefundenes Material beschrieben wird.
Nachweise dafür, dass genau dieses Recyclingmaterial in der o.a. Liegenschaft der Bf. eingearbeitet wurde, hat die Bf. nicht vorgelegt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung versuchte die Bf. die Aussagekraft des Gutachtens des ASV abzuschwächen. Das im Akt einliegende Foto zeige nur den Zustand auf der Oberfläche des angeschütteten Materials, dem Amtssachverständigen sei vorzuwerfen, dass er keine Schürfe gemacht habe.
Diesen Einwänden kommt nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts keine Berechtigung zu. Denn zum Zeitpunkt der Begehung der Liegenschaft im Rahme der Begutachtung durch den ASV am 16.12.2013 konnte dieser feststellen, dass der nordwestliche Teilbereich des Grundstücks (ca. ¼ der Gesamtfläche) noch nicht zur Gänze fertiggestellt war. Auf dem von der Bf. im Rahmen der Verhandlung vorgezeigten Farbfoto ist diese Tatsache klar erkennbar. Das Foto zeigt im Grenzbereich zwischen bereits planierter und noch nicht fertiggestellter Anschüttung eine viele Meter lange Linie mit einem unregelmäßigen Böschungsverlauf. Dadurch wird nicht nur die (bereits planierte) Oberfläche sichtbar, sondern in einem weiten Bereich die Begutachtung des aufgeschütteten Materials von der Unterkante bis zur Oberkante ermöglicht.
Auf Grund dieser besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalles erachtet das Bundesfinanzgericht das Gutachten des ASV trotz der von der Bf. bemängelten Unterlassung der Vornahme von Schürfen als durchaus aussagekräftig.
Das Bundesfinanzgericht hatte im Rahmen der freien Beweiswürdigung demnach zusammengefasst vor allem auf folgende Beweismittel Bedacht zu nehmen, die für eine Abfalleigenschaft der in Rede stehenden Anschüttung sprechen:
- Bericht der technischen Gewässeraufsicht der BH **NN** vom 3.12.2013, basierend auf eine Überprüfung vor Ort am 13.11.2013
- Gutachten des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 19.12.2013, basierend auf eine Begutachtung vor Ort am 16.12.2013
- Behandlungsauftrag der BH **NN** vom 25.02.2014 (Verpflichtung zur Entsorgung des verfahrensgegenständlichen Materials)
- Entfernungsnachweis vom 1.4.2014
Die Bf. konnte im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene mit Befund bzw. Gutachten nachweisen, dass das letztlich entfernte Material doch kein Abfall war.
Die von ihr vorgelegten Gutachten des Herrn **5** vom 22.04.2013 bzw. vom 24.05.2013 sind für diese Zwecke nicht geeignet, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwiesen ist, dass es sich dabei tatsächlich um jenes Material handelt, das für die in Rede stehende Verfüllung zum Einsatz gelangte.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich daher der schlüssigen und glaubwürdigen Beurteilung des ASV an und erachtet es (so wie auch die zuständige Bezirkshauptmannschaft in ihrem o.a. Bescheid vom 25.02.2014) als erwiesen, dass im Streitfall der objektive Abfallbegriff erfüllt wird.
Zur Verjährungsproblematik:
Gemäß § 207 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich fünf Jahre.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr.
Die Verjährungsfrist verlängert sich gem. § 209 Abs. 1 BAO jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Die Verjährungsfrist für den im dritten Quartal 2013 entstandenen Altlastenbeitrag begann gem. § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres 2013 zu laufen. Seitens des Zollamtes erging am 30.10.2018 (also innerhalb der fünfjährigen Festsetzungsverjährung) ein Vorhalt an die Bf.
Dieser Vorhalt bezieht sich zweifellos auf die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen im dritten Quartal 2013.
Dies kommt u.a. dadurch zum Ausdruck, dass das Zollamt im Vorhalt feststellt, eine Ausnahme von der Beitragspflicht gem. § 3 Abs. 1a Z. 6 AlSAG für mineralische Baurestmassen könne für die im dritten Quartal 2013 auf dem Grundstück Nr. **2**, KG **NN**, verwendeten Baurestmassen nicht in Anspruch genommen werden.
Aber auch durch den im Vorhalt enthaltenen Verweis auf die von der Bf. an den Lieferanten der Baurestmassen erteilte Auftragsbestätigung vom 10.09.2013 und auf die seitens des Lieferanten danach an die Bf. gerichtete Faktura vom 19.09.2013 betreffend die Lieferung, das Einbauen und das Verdichten des gegenständlichen Recyclingmaterials wird unmissverständlich deutlich, dass es sich um beitragspflichtige Ablagerungen während des dritten Quartals 2013 handelt.
Dem Einwand der Bf., das Zollamt habe innerhalb der Verjährungsfrist ein Verfahren bezüglich des vierten Quartals des Jahres 2013 eingeleitet und ein Abgabenverfahren bezüglich des dritten Quartals 2013 sei verfristet, kann daher nicht gefolgt werden.
Der eben angesprochene Vorhalt stellt somit eine nach außen erkennbare Amtshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO zur Geltendmachung der mit Ablauf des dritten Kalendervierteljahres des Jahres 2013 entstandenen Abgabenschuld dar, der eine Verlängerung der Festsetzungsverjährung bis 31.12.2019 nach sich zog.
Das Zollamt hat daher den angefochtenen Abgabenbescheid vom 18.11.2019 innerhalb der Verjährungsfrist erlassen.
Zur Ausnahme von der Beitragspflicht
Im Gegensatz zu den Feststellungen des Zollamtes verneint die Bf. das Bestehen einer Beitragspflicht nach den Bestimmungen des AlSAG und sieht die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung gem. § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG als erfüllt an.
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Ausnahmetatbestand nach der bezogenen Norm nur dann zum Tragen kommt, wenn das Material zulässigerweise für eine Tätigkeit gem. Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird.
Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt aber nicht nur voraus, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen (etwa Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder nach den jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen, sondern auch, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können (VwGH 23.05.2012, 2010/17/0057).
Gerade Letzteres ist aber im Streitfall nicht gegeben. Denn das Material war wegen seiner mangelhaften Qualität für den intendierten Zweck (der Herstellung eines Unterbaus für die geplanten Baumaßnahmen) nicht geeignet (siehe o.a. Bescheid der BH **NN** vom 25.03.2014, ***4***).
Dazu kommt, dass die Bf. unbestritten erst am 18.12.2013 und somit lange nach der verfahrensgegenständlichen Verfüllung um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung angesucht hat, sodass auch aus dieser Sicht von keiner zulässigen Tätigkeit iSd AlSAG ausgegangen werden kann.
Dem Zollamt kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es die Voraussetzungen für die begehrte Ausnahme von der Beitragspflicht nicht als erfüllt erachtet.
Zum Beitragsschuldner:
Die Bf. meint, nicht sie, sondern die Firma *6*, also jenes Unternehmen, das die Anschüttungen vorgenommen hat, sei als Abgabenschuldner heranzuziehen. Sie begründet diese Ansicht mit der Behauptung, das genannte Unternehmen habe "in Eigenverantwortung die Verfüllung durchgeführt".
Dem ist zu entgegnen, dass das zuletzt genannte Unternehmen von der Bf. nach einem entsprechenden Angebot vom 4.9.2013 zur Vornahme der Anschüttungen beauftragt wurde. Diese Leistungen wurden der Bf. seitens der Firma *6* mit Faktura vom 19.09.2013 in Rechnung gestellt und nach der Aktenlage von der Bf. auch bezahlt. Von einem eigenverantwortlichen Handeln der *6* kann daher im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein.
Es kann daher kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Bf. die beitragspflichtige Tätigkeit - wie in § 4 Z 3 erster Halbsatz AlSAG normiert - durch die Auftragserteilung veranlasst hat.
Diese Ansicht findet ihre Deckung in der ständigen Rechtsprechung des VwGH. So hat das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, dass § 4 Z 3 AlSAG als Auffangtatbestand jene Person zum Beitragsschuldner bestimmt, die die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat. Als Veranlasser einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist jene Person anzusehen, in deren Verantwortung sie vorgenommen wird. Hat etwa jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verwenden, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, so ist der Auftraggeber als "Veranlasser" anzusehen (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2019/13/0080, mwN). Wird jedoch ein Anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Baurestmassen beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit nicht zuzurechnen (vgl. VwGH 6.7.2006, 2004/07/0141, VwGH 25.02.2022, Ro 2019/13/0036).
Bemerkt wird, dass laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung der gutgläubige Auftraggeber als Veranlasser selbst dann zum Abgabenschuldner werden kann, wenn der Auftragnehmer treuwidrig kein qualitätsgesichertes Material verwendet (siehe VwGH 22.09.2021, Ra 2019/13/0080). Die Bf. kann daher mit ihrem am Rande der mündlichen Verhandlung geäußerten Einwand, sie kenne sich mit der Abfallwirtschaft nicht aus, nicht durchdringen.
Das Zollamt hat die Bf. somit zu Recht als Abgabenschuldner nach der bezogenen Norm in Anspruch genommen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im Beschwerdefall nicht zu klären. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am 7. September 2023
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 03.11.2023 |
Materie: |
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Verweise: | |
ECLI: |
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Systemdaten: | Findok-Nr: 142437.1 aufgenommen am: 03.11.2023 07:37:32 zuletzt geändert am: 12.02.2024 Dokument-ID: 56d6bce0-aaa0-4895-a0a9-0f1f11aacde0 Segment-ID: 80d089d2-9001-44b3-8656-cf6c074ee85b |
