

- 3. Zollamtliche Abfertigung
3.5. Teilung von Sendungen unter zollamtlicher Überwachung
(1) Soll eine vom Grenztierarzt veterinärbehördlich abgefertigte Sendung vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geteilt werden, so ist je nach Zuständigkeit in den Mitgliedstaaten vom Grenztierarzt, vom Amtstierarzt oder von der Zollbehörde für jede Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie des GVDE auszustellen. In Österreich erfolgt die Ausstellung derartiger Kopien durch die Zollbehörde.
In den amtlich beglaubigten Kopien des GVDE sind neben den Feldern 12 (Zahl und Art der Packstücke), 14 (Bruttogewicht), 15 (Nettogewicht), Feld 16 (Plombennummer und Behältnisnummer) die entsprechenden Daten der jeweiligen Teilsendung zu vermerken und amtlich zu bestätigen. Ferner ist auf dem Original im Feld 43 (weiteres GVDE) ein entsprechender Vermerk hinsichtlich der ausgestellten Kopien aufzunehmen. Das Original und die amtlich beglaubigten Kopien sind dem Anmelder auszufolgen.
(2) Hat der Grenztierarzt auf dem Original im Feld 33 eine Entscheidung getroffen (dieses Feld ist zu verwenden, wenn Sendungen unter zollamtlicher Überwachung zu einem spezifischen Bestimmungsort befördert werden müssen), ist die Ausstellung einer beglaubigten Kopie nicht zulässig.
(3) Die Teilung von Sendungen unter zollamtlicher Überwachung ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "70950" zu beantragen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 27.06.2013 |
Materie: |
|
betroffene Normen: |
|
Schlagworte: | Tiere, Tierseuchen |
Stammfassung: | BMF-010311/0032-IV/8/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27333.17 aufgenommen am: 27.06.2013 15:42:10 Dokument-ID: fbd99142-b885-45dc-b957-354c63d5ea90 Segment-ID: 172dbbdd-74c5-4e9f-a6b1-9059debf10bc |
