

5. Ursprungserzeugnisse
5.1. Grundsätzliches
5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs
Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch bilaterale Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.
5.1.2. Gebiet der EU
Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.
5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes
In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde.
Wird eine Ware in einem Land der Präferenzzone unter Anwendung der bilateralen Kumulierungsmöglichkeit zu einem Ursprungserzeugnis, ist das Ursprungsland nur dann das Herstellungsland, wenn die Bearbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung oder nur eine Minimalbehandlung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.
5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs
Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.
5.2. Allgemeine Vorschriften
Folgende1. ErzeugnisseFür die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einerder anderen Vertragspartei, wenn siesofern die Erzeugnisse alle anderen anwendbaren Anforderungen, die in eine andere Vertragspartei diesem Kapitel ausfgeführt werden werden, erfüllen:
a)Erzeugnisse, die den Bestimmungen des Abschnitts 5.4 entsprechend in einerdieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;wurden,
b)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung vonausschließlich aus Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen odermit Ursprung in dieser Vertragspartei hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.und
c)Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die in Anhang 3-B (siehe Anhang 5) des Abkommens aufgeführten Anforderungen erfüllen.
2.Hat ein Erzeugnis gemäß Absatz 1 die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
3.Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung im Gebiet einer Vertragspartei zu vollziehen.
5.3. Ursprung durch Kumulierung
5.3.1. Bilaterale Kumulierung mit Ursprungswaren
Eine Kumulierung ist nurEin Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Erzeugnis mit Ursprungserzeugnissen möglich. VormaterialienUrsprung in der anderen Vertragspartei, die bereits Ursprungserzeugnisse eines Landeswenn es bei der Präferenzzone sind undHerstellung eines anderen Erzeugnisses in dieser anderen Vertragspartei als solche bereits mit Präferenznachweis eingeführt wurdenVormaterial eingesetzt wird, brauchen demnach sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommene Be- im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehroder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6. ausreichend bearbeitet zu werden) hinausgeht.
Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.
5.3.2. DrittlandsmaterialienErweiterte Kumulierung für bestimmte Waren
Hinweis:
Das Abkommen sieht grundsätzlich die Möglichkeit der erweiterten Kumulierung vor. Dies ist erst nach entsprechender Bekanntmachung im EU-ABl. möglich, bis dato ist dies noch nicht erfolgt.
1.In Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereihte Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Ländern, die bei der Herstellung von Thunfischkonserven der Unterposition 1604.14 des Harmonisierten Systems verwendet werden, können als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden, sofern die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis e erfüllt sind und diese Vertragspartei dem im Abschnitt 11.2. genannten Unterausschuss eine Notifikation zur Prüfung übermittelt.
2.Der Handelsausschuss kann auf Empfehlung des in Abschnitt 11.2. genannten Unterausschusses beschließen, dass bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 3 dieses Abschnitts genannten Drittländern als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können, wenn sie unter folgenden Voraussetzungen bei der Herstellung eines Erzeugnisses in dieser Vertragspartei verwendet werden:
a)aufseiten jeder Vertragspartei ist ein Handelsabkommen in Kraft, nach dem eine Freihandelszone im Sinne des Artikels XXIV GATT 1994 mit dem genannten Drittland besteht,
b)der Ursprung der Vormaterialien, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, wird nach den Ursprungsregeln bestimmt, die im Rahmen
i)des Handelsabkommens der Europäischen Union zur Bildung einer Freihandelszone mit dem betreffenden Drittland gelten, sofern das betreffende Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses in Chile verwendet wird, und
ii)des Handelsabkommens Chiles zur Bildung einer Freihandelszone mit dem betreffenden Drittland gelten, sofern das betreffende Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses in der Europäischen Union verwendet wird,
c)zwischen dieser Vertragspartei und dem betreffenden Drittland ist eine Abmachung über eine angemessene Verwaltungszusammenarbeit in Kraft, die die vollständige Durchführung dieses Kapitels gewährleistet und Bestimmungen über die Verwendung geeigneter Unterlagen über den Ursprung der Vormaterialien umfasst; ferner enthält sie Bestimmungen, dass diese Vertragspartei die andere Vertragspartei über die Abmachung in Kenntnis setzt,
d)die in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Herstellung oder Verarbeitung der Vormaterialien geht über die Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgeht und
e)die Vertragsparteien kommen über alle übrigen einschlägigen Bedingungen überein.
3.Die Drittländer, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, sind:
a)die zentralamerikanischen Länder Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama und
b)die Andenstaaten Kolumbien, Ecuador und Peru.
5.3.3. Drittlandsmaterialien
Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.
5.3.35.3.4. Andorra
Erzeugnisse der HS-Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.
5.3.45.3.5. San Marino
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.
5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen. Als vollständig erzeugt in diesem Sinne gelten ausschließlich:
1. Als vollständig gewonnen oder hergestellt in diesem Sinne gelten ausschließlich:
a)dort aus dem Bodenangebaute oder dem Meeresgrund gewonnene mineralischegeerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse;,
b)dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
cb)dort geborene oder ausgeschlüpftegeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;,
c)Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren stammen,
d)Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;- innerhalb der äußeren Grenzen der Küstenmeere der Vertragspartei - durch Jagen, Fallenstellen, Fischen, Zusammentreiben oder Einfangen gewonnene Erzeugnisse,
e)dort erzielte Jagdbeute (gilt ebenfalls fürErzeugnisse von geschlachteten Tieren, die Fischerei in Binnengewässern - dh. Flüssendort geboren und Seen - der EU oder Chiles);aufgezogen wurden,
f)dort aus Aquakultur gewonnene Erzeugnisse, wenn die aquatischen Organismen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Stammkulturen wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen oder Larven mittels erzeugungsfördernder Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern, hervorgegangen sind,
g)dort aus dem Boden gewonnene Mineralien und andere Naturressourcen, die nicht unter die Buchstaben a bis f fallen,
fh)Erzeugnisse der Seefischerei, Jagdbeute und andere von eigenen Schiffen aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse (Solange eine etwaige Übertragung von Hoheitsrechten zwischen den Vertragsparteien im Sinneeinem Wasserfahrzeug der internationalen Regeln Verhandlungen unterliegt, gilt diese Bestimmung nicht für ErzeugnisseVertragspartei außerhalb der Seefischerei und andere von Schiffen der EU in der ausschließlichen Wirtschaftszone ChilesKüstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse und nicht für Erzeugnisse der Seefischerei und andere von chilenischen Schiffen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Mitgliedstaaten der EU aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse.);,
gi)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffeeines Fabrikschiffs der Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe f)h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;e Erzeugnisse,
h)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen oder als Abfall verwendet werden können;
i)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j)aus demErzeugnisse, die durch eine Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund außerhalb der eines Küstenmeere s gewonnene Erzeugnisse werden, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil desRechte zur Ausbeutung oder Nutzung dieses Meeresbodens oder des Meeresuntergrunds ausüben;verfügen,
k)bei der dortigen Herstellung als Abfall oder Ausschuss anfallende oder aus dort gesammelten Altwaren gewonnene Erzeugnisse, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind, und
kl)dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j)k hergestellte WarenErzeugnisse.Die hohe See (außerhalb der Küstenmeere) hat keine Staatszugehörigkeit. Fisch, der außerhalb des Küstenmeeres eines Partnerlandes gefangen wird, gilt jedoch als vollständig gewonnen, wenn die "eigenen Schiffe" bzw. "eigenen Fabrikschiffe" folgende Kriterien erfüllen:
2.Die Begriffe "Wasserfahrzeug einer Vertragspartei" und "Fabrikschiff einer Vertragspartei" in Absatz 1 Buchstaben h und i bezeichnen ein Wasserfahrzeug oder Fabrikschiff, das
1.a)die in einem Mitgliedstaat der EU oder in Chile insim Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sindist,
2.b)die unter der Flagge eines Mitgliedstaates der EUMitgliedstaats oder Chiles fahren.fährtZusätzlich zu den vorgenannten Voraussetzungen gelten nach Buchstaben f) und g) gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse als in der EU bzw. in Chile vollständig gewonnen oder hergestellt, wenn die eigenen Schiffe und eigenen Fabrikschiffe
ac)Eigentum sindeine der folgenden Bedingungen erfüllt:
i) mindestens zur Hälfte von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EUes steht zu mehr als 50% in Eigentum natürlicher Personen eines Mitgliedstaats oder Chiles, oder
ii)es steht im Eigentum einer Personengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftungjuristischen Person, die ihren Hauptsitz in einem der Mitgliedstaaten der EU oder in Chile hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder Chiles sind und das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, oder
iiiA) einer anderen Gesellschaft als den unter Buchstabe ii) genannten Gesellschaften, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem der Mitgliedstaaten der EUMitgliedstaat oder in Chile hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder Chiles sind;
und
bB)der Kapitän und mindestens 75 vH der Besatzung, einschließlich der Offiziere, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder Chiles sindzu mehr als 50% im Eigentum von Personen einer dieser Vertragsparteien steht.
5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)
5.5.1. Grundsätzliches
In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt, und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferentiellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste der konkret in Anspruch genommenen Präferenzmaßnahme vorgesehen sind.
Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.
Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der jeweiligen Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen.
Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 32 angeführt. Für manche Waren ist auch in der Spalte 4 eine Regel angeführt, wobei in diesen Fällen für den Hersteller eine Wahlmöglichkeit besteht.
5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz)
Drittländische Vormaterialien bis zu einem Wert von max. 10% vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware brauchen die Ursprungsregel der Fertigware nicht zu erfüllen. Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen.
Für bestimmte Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind eigene Toleranzen vorgesehen, diese sind der Bemerkung 9 des Anhang 3-A (siehe Anhang 4) des Abkommens zu entnehmen.
Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung) sind von der 10%-Toleranzregel ausgenommen. Für Textilien und Bekleidung sind allerdings in der Ursprungsliste (Fußnoten) und den Einleitenden Bemerkungen 6 bis 8 des Anhangs 3-A (siehe Anhang 4) des Abkommens spezielle Toleranzen zu entnehmen.
Die in den Ursprungsregeln der Ursprungslisten selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich.
Die Toleranz gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt (siehe Abschnitt 5.4.) wurden. Wenn die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien nach der erzeugnisspezifischen Ursprungsregel des Anhangs 3-B (siehe Anhang 5) des Abkommens vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, so gilt die Toleranz für die Summe dieser Vormaterialien.
5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung)
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (auch als "Minimalbehandlungen" bezeichnet) von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der jeweiligen Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen Tarif-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend im Sinne der Ursprungsregeln, auch nicht wenn mehrere der in Abschnitt 5.6.2. taxativ aufgelisteten Behandlungen vorgenommen werden.
5.6.1. Doppelfunktion
Der Aspekt der Minimalbehandlung ist einerseits als Zusatzvoraussetzung zur Einhaltung der Herstellungsvoraussetzungen bei Verwendung drittländischer Vormaterialien zu beachten und dient andererseits der Bestimmung des Ursprungslandes, wenn nur Vormaterialien mit Ursprung verwendet werden.
5.6.2. Definition
Als nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen gelten nur die nachfolgend aufgezählten Vorgänge, und zwar, wenn ausschließlich diese ("erschöpfende Aufzählung") durchgeführt werden:
a)Konservierungsbehandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den Zustand des Erzeugnisses während des Transports oder der Lagerung zu erhalten,
b)Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
c)Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,
d)Bügeln oder Mangeln von Textilien und Textilwaren,
e)einfaches Anstreichen oder Polieren,
f)Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis,
g)Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,
h)Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,
i)Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,
j)Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren,
k)einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,
l)Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,
m)einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, einschließlich des Mischens von Zucker mit anderen Vormaterialien,
n)einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,
o)einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturieren von Erzeugnissen oder
p)Schlachten von Tieren.
In diesem Zusammenhang gilt eine Behandlung als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch eigens hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
Bei der Beurteilung, ob eine Minimalbehandlung vorliegt, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Erfolgen die vorstehend genannten Vorgänge im Zusammenhang mit anderen Arbeiten an der Ware, ist der so getätigte Herstellungsvorgang in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Als Beurteilungshilfe kann herangezogen werden, dass mehr als eine Minimalbehandlung vorliegt, wenn Vormaterialien mitverwendet werden, die bereits Ursprungserzeugnisse des Herstellungslandes und für die übliche Funktion der Fertigware selbst relevant sind.
5.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen
5.7.1. Maßgebende Einheit
Die maßgebende Einheit, die jeweils die vorgesehene Ursprungsregel erfüllen muss, ist jene Einheit, die auch als Grundlage für die Tarifierung herangezogen wird. Betreffend Warenzusammenstellungen siehe Abschnitt 5.9.
Besteht eine Sendung aus einer Reihe identischer Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, wird jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Kapitels einzeln betrachtet.
5.7.2. Verpackungen, Verpackungsmaterial und Behältnisse
Wenn ein Erzeugnis gemäß, der in Anhang 3-B (siehe Anhang 5) des Abkommens, erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, einem Höchstwert für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterliegt, bleiben Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses unberücksichtigt, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des HS wie das Erzeugnis eingereiht werden, wobei dies nicht für die Zwecke der Berechnung des Höchstwerts von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gilt. Verpackungsmaterial und -behältnisse, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei handelt, nicht berücksichtigt.
5.8. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie Bestandteil der Normalausrüstung und in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
WarenDas Zubehör, die Ersatzteile und Werkzeuge bleiben bei der Kapitel 50 bis 63Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses außer bei der Berechnung des HSHöchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, gemäß Anhang 3-B (Textilien/Bekleidungsiehe Anhang 5) sind von des Abkommens, der 10%erzeugnisspezifischen -Toleranzregel ausgenommenUrsprungsregeln gilt.
5.9. Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn alle Bestandteile die Ursprungseigenschaft haben. Besteht eine Warenzusammenstellung aus Erzeugnissen mit und ohne Ursprungseigenschaft, so gilt sie in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15% des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
5.10. Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
a)Brennstoffe, Energie, Katalysatoren und Lösungsmittel,
b)zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung oder Geräte,
c)Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen,
d)für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien,
e)bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien,
f)Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Betriebsmittel,
Fürg) Textilien und Bekleidung sind allerdingsalle anderen Vormaterialien, die nicht in der Ursprungsliste (Fußnoten) und den Einleitenden Bemerkungen (Anhänge zum Ursprungsprotokoll - siehedas Erzeugnis eingehen, deren Verwendung beim Herstellen jedoch als Teil des Herstellungsvorgangs Abschnitt 12.) spezielle Toleranzen zu entnehmendes Erzeugnisses angemessen belegt werden kann.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 21.02.2025 |
Materie: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Chile |
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