

0. Übersicht, Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Zollkodex der Union (UZK)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1)
- Art. 210 bis 225 UZK (Allgemeine Vorschriften zu den besonderen Verfahren)
- Art. 250 bis 253 UZK (Vorübergehende Verwendung)
- Art. 77 bis 80 UZK (Zollschuld)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA) (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558), berichtigt durch ABl. Nr. L 87 vom 2.4.2016 S. 67
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA), ABl. Nr. L 69 vom 15.3.2016 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 87 vom 2.4.2016 S. 35.
Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2915/2446 (ABl. Nr. L 69 vom 15.3.2016 S. 1
Besondere Verfahren - allgemeine Bestimmungen:
- Art. 258 bis 271 UZK-IA, Art. 161 bis 183 UZK-DA
Besondere Erledigungen:
- Art. 322 bis 323 UZK-IA
Vorübergehende Verwendung (allgemeine Bestimmungen):
- Art. 204 bis 206 UZK-DA, Art. 238 UZK-DA
Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel:
- Art. 207 bis 218 UZK-DA
Vorübergehende Verwendung andere Waren:
- Art. 219 bis 237 UZK-DA
Anhang 1 Teil 1 UZK-DA: 8d
- Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung Art. 211 Abs. 1 Buchstabe a UZK (Antrags- und Bewilligungsvordruck)
Zollanmeldungs-Verordnung 2005 (ZollAnm-V 2005)
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994 (UStG)
0.1.1. Auslegungshilfen
Leitlinien alt (ABl. Nr. C 269 vom 24.09.2001 S. 1)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52001XC0924(01):DE:HTML
Leitlinien neu (Dokument TAXUD/A2/SPE/2016/001-Rev6-EN?)
0.2. Systematik
Systematik des Zollkodex
Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ist nach der Systematik des Zollkodex ein "besonderes Verfahren" (Art. 5 Z 16 UZK iVm Art. 210 Buchstabe c UZK).
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt nur einfuhrseitig. Waren mit Status Unionsware, die vorübergehend ausgeführt werden, werden bei der Rückbringung in das Zollgebiet der Union bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach der Rückwarenregelung des Zollkodex der Union (Art. 203 ff UZK) behandelt (Arbeitsrichtlinie ZK-2031).
Verhältnis zur Zollbefreiungsverordnung
Soweit Waren nach der Zollbefreiungsverordnung (ZBefrVO) frei von Eingangsabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können, kommt die vorübergehende Verwendung nicht in Betracht (Arbeitsrichtlinie ZK-2030).
Beispiele:
Schulmaterial (Art. 21),
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Art. 41),
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Art. 42 ff),
Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung (Art. 57),
Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren (Art. 61 ff),
Warenmuster von geringem Wert (Art. 86),
Werbedrucke (Art. 87),
Auf Ausstellungen ge- oder verbrauchte Waren (Art. 90),
Waren zu Versuchszwecken (Art. 95 ff),
Werbematerial für den Fremdenverkehr (Art. 103).
Beförderungsmittel
Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln gelten besondere Vorschriften, daher ist die Abgrenzung der konkreten Verwendung von besonderer Bedeutung (Abschnitt 3.1. Abgrenzung zur Vorübergehenden Verwendung anderer Waren unten mit Beispielen).
0.3. Hintergründe
Wirtschaftszoll
Der das Unionsrecht prägende Gedanke des Gebiets- oder Wirtschaftszolles erlaubt die Verzollung eingeführter Nicht-Unionswaren nur, wenn diese tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehen. Wenn die eingeführten Waren nach vorübergehender Verwendung, dh. zweckgerechter Nutzung im Zollgebiet der Union wieder ausgeführt werden, ist daher die Erhebung von Einfuhrabgaben vom Grundsatz her nicht gerechtfertigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wiederausfuhr in unverändertem Zustand erfolgt und insbesondere nicht ausschließlich eine Be- oder Verarbeitung bzw. Ausbesserung bezweckt ist.
Beispiele:
Eine in Albanien ansässige Person verwendet ihren privaten PKW für eine Urlaubsrundreise in der Europäischen Union.
Ein LKW eines serbischen Frächters befördert Waren von Serbien nach Österreich.
Ein schweizerischer Schwerlasthubschrauber wird zum Abtransport von Baumstämmen im Hochgebirge in Österreich verwendet.
Eine in der Schweiz ansässige Person führt persönliche Habe während einer zweiwöchigen Urlaubsreise nach Österreich mit sich.
Eine aus den USA stammende Tiefbohrmaschine wird auf der Wiener Messe ausgestellt.
Benachteiligungen
Andererseits muss vermieden werden, dass die Einfuhr von Waren zur vorübergehenden Verwendung die Hersteller ähnlicher Waren in der Union oder die Nutzer von zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten (abgabenbelasteten) Drittlandswaren wirtschaftlich benachteiligt.
Beispiele:
Ein ukrainischer Reisebus soll eine Reisegruppe aus Wien im Rahmen einer Rundreise innerhalb der Union befördern. Ein Busunternehmer in der Union kommt aus Kostengründen nicht zum Zuge.
Ein russischer Schaufelbagger soll vorübergehend für ein halbes Jahr auf einer Baustelle in Österreich (und auch in Deutschland) eingesetzt werden. Ein Unternehmer in der Union mit einer entsprechenden Maschine aus dem freien Verkehr der Union kommt aus diesem Grund nicht zum Zuge.
Aus diesen Gesichtspunkten ist es in solchen Fällen durchaus verständlich, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen die Fälle der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln oder anderen Waren von Voraussetzungen abhängig zu machen und/oder die Verwendungsfrist zu begrenzen.
Die entsprechenden Unionsvorschriften gehen zum Teil auf völkerrechtliche Vereinbarungen (Zollabkommen, Internationale Abkommen, Konventionen) zurück und lassen jedoch oft weiter gehende autonome Erleichterungen zu.
0.4. Anwendungsübersicht
Wiederausfuhrabsicht
Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nicht-Unionswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie andere Veränderungen erfahren haben als eine Wertminderung auf Grund des Gebrauchs oder zur Erhaltung dienende Maßnahmen, unter vollständiger (Art. 250 UZK, Art. 208 bis 213 und Art. 219 bis 236 UZK-DA) oder teilweiser (Art. 252 UZK) Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Union verwendet werden (Art. 250 UZK).
Vollständige/teilweise Befreiung
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für jene Waren gewährt, die die Voraussetzungen der Art. 208 bis 216 und Art. 219 bis 236 UZK-DA erfüllen. Werden diese Voraussetzungen nicht voll erfüllt, ist lediglich die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben vorgesehen. Bei teilweiser Befreiung werden für jeden Monat oder angefangenen Monat in diesem Zollverfahren 3% der bei einer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anfallenden Einfuhrabgaben - die Einfuhrumsatzsteuer jedoch in voller Höhe - erhoben.
Bewilligungspflicht
Es besteht generelle Bewilligungspflicht, wobei die Bewilligung in besonderen Fällen der vollständigen Befreiung als "Vorausbewilligung" im formellen Bewilligungsverfahren (Art. 236 UZK-DA) vom zuständigen Zollamt erteilt wird. In den anderen Fällen kann die Bewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren (Art. 163 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA) durch Überlassung der Waren bzw. eines Carnet ATA zur Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung erteilt werden.
Voraussetzungen
Bewilligungsvoraussetzungen ergeben sich einerseits aus persönlichen und verwaltungsökonomischen Voraussetzungen und andererseits aus zolltechnischen Voraussetzungen.
Die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen:
- Wiederausfuhrabsicht (Art. 250 Abs. 1 UZK)
- Änderungsverbot (Art. 250 Abs. 2 Buchstabe a UZK)
- Nämlichkeit der Ware ist gewährleistet, außer ein Verzicht ist möglich (Art. 250 Abs. 2 Buchstabe b UZK)
- Persönliche Gewähr (Art. 211 Abs. 3 Buchstabe b UZK)
- der Inhaber des Verfahrens ist grundsätzlich im Drittland ansässig (Art. 250 Abs. 2 Buchstabe c UZK)
- Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwandes (Art. 211 Abs. 4 Buchstabe a UZK)
- sind systematisch als gegeben anzunehmen, wenn das Fehlen dieser Voraussetzungen nicht amtsbekannt ist.
Überwachung
Wegen der Unterscheidung zwischen vollständiger und teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben ist im Hinblick auf die Einhaltung der jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingungen eine Überwachung der Verwendung der Waren während des gesamten Aufenthaltszeitraumes im Zollgebiet der Union erforderlich. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird in der Bewilligung eine Überwachungszollstelle bestimmt.
Verfahrensablauf:
Grundsatz bei der vorübergehenden Verwendung:
- vereinfachte Bewilligung durch Überlassung der Waren aufgrund einer Standardzollanmeldung mit Zusatzdaten,
- auch bei Fällen des Art. 163 Abs. 3 UZK-DA (Risiko bei KFZ)
Abweichungen:
- mündliche Zollanmeldung mit vereinfachten Formularen
- Carnet ATA
- Carnet CPD
- Anhang 71-01 UZK-DA (Unterlage für mündlich zur vorübergehenden Verwendung angemeldete Waren)
- Anmeldung durch als Zollanmeldung geltende Handlungen
- Bewilligung erteilt, sofern die Voraussetzungen erfüllt
- förmliche Bewilligung vor der Überführung der Waren
- Fälle des Art. 236 Buchstabe b iVm Art. 163 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA
- gelegentliche Einfuhren für maximal 3 Monate
- Fälle der Vereinfachung nach Art. 163 Abs. 2 UZK-DA
- vereinfachte Zollanmeldung
- (zentrale Zollabwicklung)
- Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
- Verwendung von Ersatzwaren
- rückwirkende Bewilligung
BEWILLIGUNG (Art. 211 UZK) Vollständige/teilweise Abgabenbefreiung (Art. 250 UZK) |
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Formelle Bewilligung |
Vereinfachte Bewilligung |
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Einbringung eines formellen Antrages Formelle Erteilung durch ZA |
Annahme der Zollanmeldung gilt als Einbringung des Antrages Überlassung der Ware für das Verfahren gilt auch als Bewilligung des Antrages |
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ÜBERFÜHRUNG Zollanmeldung |
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Normales Verfahren |
Vereinfachtes Verfahren |
Normales Verfahren |
Vereinfachtes Verfahren |
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Standardzollanmeldung mündlich
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vereinfachte Zollanmeldung Anschreibung |
Standardzollanmeldung mündlich konkludent |
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Erledigung |
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Normales Verfahren |
Vereinfachtes Verfahren |
Normales Verfahren |
Vereinfachtes Verfahren |
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Standardzollanmeldung mündlich |
vereinfachte Zollanmeldung Anschreibung |
Standardzollanmeldung mündlich konkludent |
vereinfachte Zollanmeldung Anschreibung |
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ABSCHLUSS (Leitlinien, nationale Weisung) |
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Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung durch den Beteiligten |
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 11.06.2018 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Carnet ATA, Vormerkverfahren, VV |
Stammfassung: | BMF-010313/0119-IV/6/2016 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71541.4 aufgenommen am: 11.06.2018 13:00:10 Dokument-ID: e9594734-91da-4a0a-a20e-9e273e58f20d Segment-ID: 7bbaf173-3cdb-44d0-aa11-a7ddd9601a92 |
