Richtlinie des BMF vom 12.11.2009, BMF-010313/0063-IV/6/2008
gültig von 12.11.2009 bis 30.04.2016
ZK-1370, Arbeitsrichtlinie Vorübergehende Verwendung
  • 4. BEENDIGUNG

4.2. Abgabenerhebung

4.2.1. Zollschuld für Waren unter teilweiser Befreiung (Teilzollbetrag)

Art. 201, 143, 144 ZK, § 6 UStG 1994

Entstehung

Für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung übergeführt worden sind, ist die Einfuhrzollschuld bereits im Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren entstanden (Art. 201 Abs. 1 lit. b ZK).

Die Einfuhrabgaben (Teilzollbetrag) betragen für jeden Monat oder angefangenen Monat, in dem sich die Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befinden, 3% des Abgabenbetrages, der bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden wäre; höchstens jedoch die volle Abgabenhöhe, ohne Berücksichtigung der gegebenenfalls geltend zu machenden Zinsen (Art. 143 ZK).

Bemessungsgrundlagen

Der Betrag dieser Zollschuld wird anhand der Bemessungsgrundlagen (Menge, Zollwert, tarifliche Beschaffenheit und Zollsatz) festgesetzt, die im Zeitpunkt der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung maßgebend waren (Art. 144 Abs. 1 ZK).

Die Einfuhrumsatzsteuer ist in voller Höhe zu entrichten (§ 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994).

Erhebung

Die Erhebung - buchmäßige Erfassung und Mitteilung - des Zollschuldbetrages erfolgt nach den diesbezüglich allgemeinen zollschuldrechtlichen Bestimmungen des Zollkodex Titel VII (Art. 217 und Art. 221 ZK).

Gemäß Art. 218 Abs. 3 ZK erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörde in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.

Die Erhebung des Teilzollbetrages und der EUSt erfolgt für im Anwendungsgebiet in das Verfahren übergeführte Waren (österreichische Überführungszollstelle) durch die Überwachungszollstelle mit Abgabenbescheid.

Wird die Vorübergehende Verwendung jedoch durch Überführung der Einfuhrwaren in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, so erhebt die Zollstelle der Beendigung des Verfahrens (Abfertigungszollamt) die gesamten Eingangsabgaben (inklusive Teilzollbetrag, EUSt und anteilige Ausgleichszinsen).

4.2.2. Zollschuld bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Art. 201, 144, 214 ZK

Entstehung

Werden Einfuhrwaren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so entsteht gemäß Art. 201 Abs. 1a und Abs. 2 ZK die Einfuhrzollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Bemessungsgrundlagen

Für Waren unter teilweiser Befreiung wird der Betrag dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen (Menge, Zollwert, tarifliche Beschaffenheit und Zollsatz) festgesetzt, die im Zeitpunkt der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung maßgebend waren (Art. 144 Abs. 1 ZK).

In diesem Fall der Zollschuldentstehung ist der bereits geschuldete Teilzollbetrag zu berücksichtigen (Art. 144 Abs. 2 ZK).

Für Waren unter vollständiger Befreiung wird der Betrag dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen (Menge, Zollwert, tarifliche Beschaffenheit und Zollsatz) festgesetzt, die im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld (Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr) gelten (Art. 144 Abs. 1 ZK und Art. 214 Abs. 1 ZK).

Anmerkung:

Der Art. 582 Abs. 1 Unterabsatz1 ZK-DVO, wonach dieser Zeitpunkt nur für nach Art. 576 ZK-DVO (Ausstellungsgut, Versteigerungsgut, zum Verkauf eingeführter Kunstwerke und zur Ansicht übersandter Waren) zur vorübergehenden Verwendung eingeführten Waren gilt, findet demnach zugunsten der Bestimmung des Zollkodex (Art. 144 Abs. 1 und Art. 214 Abs. 1) keine Anwendung.

Erhebung

Die Erhebung - buchmäßige Erfassung und Mitteilung - des Zollschuldbetrages erfolgt nach den diesbezüglich allgemeinen zollschuldrechtlichen Bestimmungen des Zollkodex Titel VII (Art. 217 und Art. 221 ZK) mit der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Bei Waren, die im Anwendungsgebiet in die VV unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben überführt wurden, wird der bei der Überführung in die VV entstandene Teilzollbetrag gleichzeitig mit dieser Anmeldung erhoben.

Wurden die Waren in einem anderen Mitgliedstaat in die Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt, so ist der in diesem Mitgliedstaat bereits entstandene und dort erhobene Teilzollbetrag zu berücksichtigen. In diesem Fall ist daher nur mehr die Differenz zwischen der vollen Zollschuld und dem im Auskunftsblatt INF 6 angegebenen Teilzollbetrag zu erheben. Es gilt das Verfahren mit Auskunftsblatt INF 6 (Abschnitt 3.3.).

Die Erhebung der Eingangsabgaben (gegebenenfalls inkl. Teilzollbetrag und Ausgleichzinsen) erfolgt durch die Zollstelle der Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, bei der die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben wird.

4.2.3. Ausgleichszinsen

Art. 214 ZK, Art. 519 ZK-DVO, § 98 ZollR-DG

Werden Einfuhrwaren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder entsteht aus anderen Gründen eine Zollschuld, so sind auf den Gesamtbetrag der geschuldeten Einfuhrabgaben Ausgleichszinsen zu entrichten (Art. 214 Abs. 3 ZK und 519 ZK-DVO).

Die Ausgleichszinsen sind auch dann zu erheben, wenn die Waren zuvor zur Beendigung der Vorübergehenden Verwendung in eine Freizone oder Freilager verbracht oder in eines der Nichterhebungsverfahren übergeführt worden sind.

Für die Einfuhrumsatzsteuer sind keine Ausgleichszinsen zu erheben (§ 98 Abs. 4 ZollR-DG).

Keine Ausgleichszinsen

Ausgleichszinsen sind nicht zu entrichten,

  • wenn der zu Grunde zu legende Zeitraum weniger als einen Monat beträgt,
  • wenn die je Fall einer Zollschuldentstehung berechneten Ausgleichszinsen 20 Euro nicht übersteigen,
  • wenn durch Zerstörung angefallene Abfälle und Überreste in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden,
  • wenn der Bewilligungsinhaber die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt und nachweist, dass besondere Umstände, die nicht auf Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht seinerseits zurückzuführen sind, die beabsichtigte Wiederausfuhr unter den von ihm vorgesehenen und bei Einreichung des Antrages auf Bewilligung ordnungsgemäß begründeten Bedingungen unmöglich oder unwirtschaftlich machen,
  • soweit für die betreffenden Einfuhrwaren Barsicherheit geleistet wurde,
  • für Waren, die sich vorher nach den nachstehenden Artikeln in der vorübergehenden Verwendung befanden und ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden:
    • Art. 563 Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren [Verfahren Zusatzcode: D04],
    • Art. 565 Material für Katastropheneinsätze [Verfahren Zusatzcode: D06],
    • Art. 568 Ton-, Bild- oder Datenträger, Werbematerial [Verfahren Zusatzcode: D10, D11],
    • Art. 573 lit. b Waren zur Erprobung [Verfahren Zusatzcode: D18],
    • Art. 576 Ausstellungswaren, Waren zur Ansicht, Kunstgegenstände zum Verkauf, Versteigerungswaren [Verfahren Zusatzcode: D23 - D26];

entsteht für diese Waren daher die Zollschuld aus anderen Gründen als der ordnungsgemäßen Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, ist die Ausgleichszinsenpflicht wieder gegeben;

  • auf den entstandenen Teilzollbetrag bei Waren, die sich zuvor in der Vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben befunden haben;

entsteht für solche Waren daher die volle Zollschuld, so sind Ausgleichzinsen nur von der Differenz zwischen der vollen Zollschuld und dem Teilzollbetrag zu entrichten.

Zinszeitraum

Die Zinsen werden je Kalendermonat berechnet. Der Zeitraum ergibt sich aus den Kalendermonaten zwischen dem ersten Tag des auf die erstmalige Überführung folgenden Monats und dem letzten Tag des Monats, in dem die Zollschuld entsteht (Art. 519 Abs. 3 ZK-DVO).

Der Zeitraum, in dem sich die Waren nach Beendigung der VV in einer Freizone, Freilager oder in einem Nichterhebungsverfahren befunden haben, ist in den Berechnungszeitraum somit einzubeziehen.

Zinssatz

Für den gesamten Berechnungszeitraum ist der im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung gültige Jahreszinssatz maßgebend.

Die im statistischen Teil des Monatsberichtes der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Dreimonats-Geldmarktsätze finden Anwendung.

Angewandt wird jeweils der Zinssatz, der gilt

  • für den zweiten Monat vor dem Monat, in dem die Zollschuld entstanden ist und
  • für den Mitgliedstaat, in dem die Verwendung oder die erste Verwendung stattgefunden hat oder hätte stattfinden sollen.

Die monatlich aktualisierten Zinssätze werden im Internet: https://www.bmf.gv.at/Zoll/Wirtschaft/Verfahren/WirtschaftlicheVerfahren/Ausgleichszinsstze/_start.htm zur Verfügung gestellt.

Für die Erhebung der Ausgleichszinsen ist jene Zollstelle zuständig, die auch für die betreffende Zollschulderhebung zuständig ist.

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:12.11.2009
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Carnet ATA, Vormerkverfahren, VV
Systemdaten: Findok-Nr: 32542.1
aufgenommen am: 12.11.2009 11:13:15
zuletzt geändert am: 18.11.2009
Dokument-ID: 8fa82222-fe6d-4cb6-b2d1-336ffa6b1e7b
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