

Hinweis Beachte
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.1. Anwendungsbereich des DMG 1994
1.1.1. Düngemittel
Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen (§ 1 Abs. 1 DMG 1994).
1.1.1.1. Wirtschaftsdünger
Zu den Düngemitteln gehören auch Wirtschaftsdünger.Das sind tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle, Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und auf welche die Begriffsbestimmung des Abschnittes 1.1.1. zutrifft. Den Wirtschaftsdüngern gleichgestellt sind unbehandelte Rinden, die zur sachgerechten Düngung auf forstlich genutzten Böden bestimmt sind (§ 1 Abs. 2 DMG 1994).
1.1.1.2. Bearbeitete Wirtschaftsdünger
Bearbeitete Wirtschaftsdüngersind Wirtschaftsdünger (Abschnitt 1.1.1.1.), die durch chemische oder technische Verfahren oder Kompostierung verändert wurden, wobei das Verdünnen mit Wasser, das Belüften, das Durchmischen und das mechanische Zerkleinern nicht als Bearbeitung gilt. Unter bearbeitetem Wirtschaftsdünger sind auch alle jene organischen Düngemittel zu verstehen, die einem Verfahren der Aufbereitung, und sei es auch nur der natürlichen oder künstlichen Trocknung, unterzogen wurden. Wirtschaftsdünger, die keiner Bearbeitung im vorstehenden Sinn unterzogen wurden, gelten demgemäß als unbearbeitete Wirtschaftsdünger.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 06.03.2007 |
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Schlagworte: | Düngemittel |
Systemdaten: | Findok-Nr: 26921.1 aufgenommen am: 06.03.2007 16:21:28 zuletzt geändert am: 21.07.2009 Dokument-ID: c138a1d7-ef84-4fec-ad73-2dac18d10f77 Segment-ID: ee1b07bb-14d5-4e13-a22f-90b1c9bce2a7 |
