Richtlinie des BMF vom 01.08.2016, BMF-010310/0213-IV/7/2016
gültig von 01.08.2016 bis 22.04.2020
UP-5300, Arbeitsrichtlinie MAR

Hinweis Beachte

Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde an die neue MAR-Verordnung angepasst und ersetzt die bisherige gleichnamige Arbeitsrichtlinie UP-5300.

4. Warenkreis

4.1. Industriell gewerbliche Waren

Der MAR-Verordnung unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93.

4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft

Der MAR-Verordnung unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Artikel 4 nichts anderes bestimmt ist.

5. Ursprungserzeugnisse

5.1. Grundsätzliches

Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Anhang II der MAR-Verordnung enthalten.

5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs

Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.

5.1.2. Gebiet der EU

Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.

5.1.3. Gebiet der MAR-Staaten

Für die Zwecke der vollständigen Erzeugung, bzw. der ausreichenden Be- oder Verarbeitung gelten die MAR-Staaten als ein Gebiet.

Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr MAR-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des MAR-Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.

Für die in Anlage 10 des Ursprungsprotokolls aufgeführten Erzeugnisse gilt Vorstehendes nach dem 1. Oktober 2015 bzw. für die in Anlage 11 des Ursprungsprotokolls aufgeführten Erzeugnisse nach dem 1. Januar 2010.

5.1.4. Bestimmung des Ursprungslandes

In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs oder durch ausreichende Be- oder Verarbeitung erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde.

Eine Ware kann unter Anwendung der Kumulierungsmöglichkeiten nur dann Ursprungserzeugnis werden, wenn die im Herstellungsland durchgeführte Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung (nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung) hinausgeht.

Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.

5.1.5. Waren unbestimmten Ursprungs

Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.

5.2. Allgemeine Vorschriften

Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:

a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

5.3. Ursprung durch Kumulierung

5.3.1. Grundsätzliches

5.3.1.1. Bilaterale und diagonale Kumulierung mit Ursprungswaren

Eine Kumulierung ist nur mit Ursprungserzeugnissen möglich. Vormaterialien, die bereits Ursprungserzeugnisse der EU, eines AKP-Staates, der ÜLG-Staaten, Südafrikas oder eines benachbarten Entwicklungslandes sind und als solche bereits mit Präferenznachweis eingeführt wurden, brauchen demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehr ausreichend bearbeitet zu werden.

Die bilaterale bzw. diagonale Kumulierung wird zwischen der EU, den AKP-Staaten und den ÜLG-Staaten angewandt und ist immer möglich.

Für die Kumulierung mit Südafrika und den benachbarten Entwicklungsländer siehe Ausführungen unter Abschnitt 5.3.3. und 5.3.4.

Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.

5.3.1.2. Volle Kumulierung

Nach dieser Verordnung ist es auch möglich, Herstellungsvorgänge in der EU, den AKP-Staaten und den ÜLG-Staaten, die noch nicht zu einem Ursprungserzeugnis geführt haben, zu Herstellungsvorgängen in den AKP-Staaten hinzuzurechnen und beide insgesamt als einen ursprungsbegründenden Vorgang zu bewerten.

Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.

5.3.2. Kumulierung in den AKP (MAR)-Staaten

(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der EU oder der ÜLG sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.

(2) Die in der EU oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden und diese Be- oder Verarbeitung über die Minimalbehandlung hinausgeht.

(3) Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der ÜLG sind, gelten die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls sinngemäß.

(4) Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des AKP-Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über die in eine Minimalbehandlung hinausgeht.

(5) Für die in Anlage 10 aufgeführten Erzeugnisse gelten diese Bestimmungen erst nach dem 1. Oktober 2015 und für die in Anlage 11 des Ursprungsprotokolls aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Januar 2010.

5.3.3. Kumulierung mit Südafrika

(1) Nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4 und 7 gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind und die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika übersteigt. Anderenfalls gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Südafrikas. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die in den AKP-Staaten in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.

(3) Die Kumulierung nach Absatz 1 findet auf die in den Anlagen 7, 10 und 11 des Ursprungsprotokolls aufgeführten Erzeugnisse keine Anwendung.

(4) Die Kumulierung nach Absatz 1 findet auf die in Anlage 8 aufgeführten Erzeugnisse (Fischereierzeugnisse) erst Anwendung, wenn die auf diese Erzeugnisse erhobenen Zölle im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika beseitigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht das Datum, an dem die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).

(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem anderen, zu den AKP-Staaten gehörenden Mitgliedstaat der Südafrikanischen Zollunion (SACU) vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in diesem anderen Mitgliedstaat der SACU be- oder verarbeitet werden.

(6) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung auf Antrag der AKP-Staaten als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend im Rahmen eines Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration in einem AKP-Staat be- oder verarbeitet werden.

(7) Über die Anträge der AKP-Staaten wird nach dem in Artikel 19 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren entschieden.

(8) Die Kumulierung nach Absatz 1 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmen. Die Kumulierung nach den Absätzen 5 und 6 ist nur bei Anwendung von mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmenden Ursprungsregeln zulässig.

5.3.4. Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern

Auf Antrag der AKP-Staaten gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslands sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern

  • die in dem AKP-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht;
  • die AKP-Staaten, die Gemeinschaft und die anderen betroffenen Länder eine Übereinkunft über geeignete Verwaltungsverfahren geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes gewährleistet.

Dieser Absatz gilt nicht für Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 oder 16 des Harmonisierten Systems und Reiserzeugnisse des HS-Codes 1006.

Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, gelten die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls.

Über die Anträge der AKP-Staaten wird nach dem in Artikeln 19 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren entschieden. In solchen Entscheidungen werden ferner die Erzeugnisse aufgeführt, für die eine Kumulierung nach diesem Absatz nicht zulässig ist.

5.3.5. Drittlandsmaterialien

Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.07.2016
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:MAR, AKP, ehemalige Cotonou
Systemdaten: Findok-Nr: 72076.1
aufgenommen am: 29.07.2016 11:20:57
Dokument-ID: a81f3b51-71a7-4f28-83e0-784a450c07d6
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