Richtlinie des BMF vom 13.07.2005, 09 4501/58-IV/9/00 gültig von 13.07.2005 bis 22.11.2011

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000

Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.

Erläuterungen zur Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer

1. Dem Unternehmer und/oder zugelassenen Lagerinhaber dient diese Bescheinigung als Beleg für die Steuerbefreiung von Waren und/oder Dienstleistungen, die an Einrichtungen bzw. Privatpersonen im Sinne von Artikel 15 Nr. 10 Richtlinie 77/388/EWG und Artikel 23 Absatz 1 Richtlinie 92/12/EWG versendet und/oder geliefert werden. Dementsprechend ist für jeden Unternehmer/Lagerinhaber eine Bescheinigung auszufertigen. Der Unternehmer/Lagerinhaber hat die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Sofern ein Mitgliedstaat keine direkte Steuerbefreiung für Dienstleistungen gewährt und somit die Freistellung von der Besteuerung durch Rückerstattung an den unter 1. genannten Begünstigten erfolgt, ist diese Bescheinigung dem Rückerstattungsantrag beizufügen.

2.

a) Die allgemeinen Merkmale des zu benutzenden Papiers sind im ABl. Nr. C 164 vom 1. Juli 1989, S 3, niedergelegt.
Alle Exemplare sind auf weißem Papier auszufertigen. Das Format sollte 210 x 297 mm betragen; die zulässige Abweichung beträgt 5 mm weniger bzw. 8 mm mehr als angegeben.
Die Befreiungsbescheinigung ist bei der Befreiung von Verbrauchsteuern in zwei Exemplaren auszufertigen:

  • ein Exemplar, das beim Versender bleibt,
  • und ein Exemplar, das neben dem Begleitdokument mitgeführt wird.

b) Unbenutzte Felder in Feld 5 Buchstabe B sind durchzustreichen, so daß kein Zusatz angebracht werden kann.

c) Das Dokument ist leserlich auszufüllen, und die Eintragungen müssen untilgbar sein. Ausradierte und überschriebene Stellen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Gaststaat anerkannten Sprache auszufüllen.

d) Wird bei der Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen (Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein Bezug genommen, der nicht in einer vom Gaststaat anerkannten Sprache abgefaßt ist, so hat der Antragsteller eine Übersetzung beizufügen.

e) Ist die Bescheinigung in einer vom Mitgliedstaat des Unternehmers/Lagerinhabers nicht anerkannten Sprache verfaßt, so hat der Antragsteller eine Übersetzung der Angaben über die in Feld 5 Buchstabe B aufgeführten Güter und Dienstleistungen beizufügen.

f) Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch ist, oder irgendeine andere Amtssprache der Gemeinschaft, die der Mitgliedstaat als zu disem Zwecke verwendbar erklärt.

3. In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller die für die Entscheidung über den Freistellungsantrag im Gaststaat erforderlichen Angaben.

4. In Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a des Dokuments und bescheinigt, daß der Antragsteller - wenn es sich um eine Privatperson handelt - Bediensteter der Einrichtung ist.

5.

a) Wird (in Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein verwiesen, so sind mindestens Bestelltag und Nummer anzugeben. Der Bestellschein hat alle Angaben zu enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung genannt werden. Muß die Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Gaststaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln.

b) Die Angabe der in Artikel 15a Absatz 2 Buchstabe a Richtlinie 92/12/EWG genannten Registriernummer des zugelassenen Lagerinhabers ist freiwillig; die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ist anzugeben.

c) Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der internationalen ISOIDIS-4127-Norm zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde1.

6. Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/Privatperson ist in Feld 6 durch die Dienststempel der zuständigen Behörde(n) des Gaststaates zu beglaubigen. Die Behörden können die Beglaubigung davon abhängig machen, daß eine andere Behörde des Mitgliedstaats zustimmt. Es obliegt der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige Zustimmung zu erlangen.

7. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf verzichten, von einer Einrichtung, die eine Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, die Erlangung des Dienststempels zu fordern. Die antragstellende Einrichtung hat diese Verzichtserklärung in Feld 7 der Bescheinigung anzugeben.

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    Die Codes einiger häufig benutzter Währungen lauten: BEF (Belgischer Franken), DEM (Deutsche Mark), DKK (Dänische Krone), ESP (Spanische Peseta), FRF (Französischer Franken), GBP (Pfund Sterling), GRD (Griechische Drachme), IEP (Irisches Pfund), ITL (Italienische Lira), LUF (Luxemburgischer Franken), NLG (Niederländischer Gulden), PTE (Portugiesischer Escudo), ATS (Österreichischer Schilling), FIM (Finnmark), SEK (Schwedische Krone), USD (US-Dollar).