Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008
- 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
- 2.2. Von der Ausschüttung zu den steuerpflichtigen Einkünften
- 2.2.2. Laufender Ertrag
2.2.2.5. Nicht betrieblicher Anleger juristische Person
2.2.2.5.1. Allgemeines
Hierunter fallen ausschließlich Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, sofern sie nicht kraft Rechtsform zur Buchführung nach unternehmensrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind und/oder nicht im Firmenbuch eingetragen sind, und Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und Z 3 KStG 1988, sofern die Investmentfondsanteile nicht in einem der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegenden Betriebsvermögen dieser Körperschaften gehalten werden. Zur Typisierung dieser Körperschaften siehe Körperschaftsteuerrichtlinien.
2.2.2.5.2. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, die nicht kraft Rechtsform zur Buchführung nach unternehmensrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind und/oder nicht im Firmenbuch eingetragen sind
2.2.2.5.2.1. Allgemeines
Diese Körperschaften unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, haben aber alle Einkunftsarten und können daher Investmentfondsanteile auch im außerbetrieblichen Bereich halten. Sie erzielen mit Erträgen aus Investmentfondsanteilen Einkünfte aus Kapitalvermögen.
2.2.2.5.2.2. Ordentliche Erträge
2.2.2.5.2.2.1. Zinsen
Zinsen (siehe Rz 82 f), die der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind dadurch endbesteuert. Sollten Zinsen aus Forderungswertpapieren, die nicht gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer unterliegen (Altemissionen), in den Fonds fließen, sind diese Zinsen körperschaftsteuerpflichtig zum Normaltarif von 25%. Es besteht allerdings die Möglichkeit gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 freiwillig einen Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer an die kuponauszahlende Stelle mit Endbesteuerungswirkung zu leisten, sofern die kuponauszahlende Stelle unverzüglich und unwiderruflich beauftragt wird, diesen Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen (Optionsmöglichkeit).
2.2.2.5.2.2.2. Inländische Dividenden
Inländische Dividenden sind gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerfrei. Eine bei Ausschüttung an den Fonds vom ausschüttenden Unternehmen einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf eine etwaige Körperschaftsteuerschuld anrechenbar. Unterbleibt eine Veranlagung, kann bei dem örtlich zuständigen Finanzamt, dem die Einhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt, ein Antrag auf Erstattung gemäß § 240 BAO gestellt werden.
2.2.2.5.2.2.3. Ausländische Dividenden
Da die anlegende Körperschaft keine § 7 Abs. 3 KStG 1988 Körperschaft ist, scheidet die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 jedenfalls aus. Daher sind ausländische Dividenden steuerpflichtig. Für die weitere Vorgangsweise siehe Rz 162.
2.2.2.5.2.3. Substanzgewinne
Siehe Rz 164 ff.
2.2.2.5.2.4. Kapitalertragsteuer und Endbesteuerung
Siehe Rz 170 ff.
2.2.2.5.2.5. Übersicht in Tabellenform
Inländischer Investmentfonds im Privatvermögen juristischer Personen (Inlandsdepot) |
|||
Art |
steuerpflichtig |
Kapitalertragsteuerpflichtig |
Endbesteuert |
Zinsen |
Ja |
Ja |
Ja |
Inländische Dividenden |
Nein |
Ja (jedoch anrechenbar bzw. Erstattung gemäß § 240 BAO) |
Nein |
Ausländische Dividenden |
Ja |
Ja |
Ja |
Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren |
Nein |
Nein |
Nein |
Sonstige Substanzgewinne |
Ja zu einem Fünftel |
Ja von einem Fünftel |
Ja |