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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4760, Arbeitsrichtlinie Jordanien
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3480.
5. Ursprungserzeugnisse
5.1. Grundsätzliches
Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll Nr. 3 dieses Abkommens (siehe Abschnitt 12.2.) enthalten.
5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs
Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.
5.1.2. Gebiet der EU
Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.
5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes
In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde.
Wird eine Ware unter Anwendung der Kumulierungsmöglichkeiten zu einem Ursprungserzeugnis, ist das Ursprungsland wie folgt zu bestimmen:
- Wird eine Ware in einem Land der Präferenzzone nur mit Ursprungserzeugnissen (Vormaterialien) anderer Länder der Präferenzzone durch ausreichende Be- und Verarbeitung hergestellt, so gilt diese Ware als Ursprungserzeugnis des Herstellungslandes.
- Erfolgt im Herstellungsland eine nicht ausreichende Be- und Verarbeitung nur mit Ursprungserzeugnissen (Vormaterialien) anderer Länder der Präferenzzone, so gilt die Ware nur dann als Ursprungserzeugnis des Herstellungslandes, wenn der im Herstellungsland erzielte Wertzuwachs größer ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in anderen Ländern der Präferenzzone. Ist der Wertzuwachs geringer, so gilt die Ware als Ursprungerzeugnis des Landes der Präferenzzone, auf das der höchste Wert der Vormaterialien entfällt.
Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.
5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs
Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.
5.2. Allgemeine Vorschriften
Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:
a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
5.3. Ursprung durch Kumulierung
5.3.1. Bilaterale und diagonale Kumulierung mit Ursprungswaren
Eine Kumulierung ist nur mit Ursprungserzeugnissen möglich. Vormaterialien, die bereits Ursprungserzeugnisse eines Vertragsstaates bzw. eines Landes der Präferenzzone sind und als solche bereits mit Präferenznachweis eingeführt wurden, brauchen demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehr ausreichend bearbeitet zu werden.
Die bilaterale Kumulierung wird zwischen zwei Partnerländern angewandt und ist laut dem jeweiligen Abkommen zwischen den zwei Vertragsländern immer möglich.
Die diagonale Kumulierung wird zwischen mehr als zwei Partnerländern angewandt und ist nur je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU möglich (siehe www.bmf.gv.at/Zoll/Für Unternehmen/Ursprung und Präferenzen/Pan-Euro-Med Abkommen).
Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.
5.3.2. Drittlandsmaterialien
Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.
5.3.3. Andorra
Erzeugnisse der HS Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra werden von Jordanien als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.
5.3.4. San Marino
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Jordanien als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.
5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen.
Als vollständig in der EU oder in Jordanien gewonnen oder hergestellt gelten:
a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c)dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstengewässer der Gemeinschaft bzw. Jordaniens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
g)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
h)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
i)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstengewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
k)Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a) bis j) aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.
Die hohe See (außerhalb der Küstenmeere) hat keine Staatszugehörigkeit. Fisch, der außerhalb des Küstenmeeres eines Partnerlandes gefangen wird, gilt jedoch als vollständig gewonnen, wenn die "eigenen Schiffe" bzw. "eigenen Fabrikschiffe" folgende Kriterien erfüllen:
1.die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Jordanien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,
2.die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Jordaniens fahren,
3.die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Jordaniens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Jordaniens sind und - im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,
4.deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Jordaniens besteht und
5.deren Besatzung zu mindestens 75 vH aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Jordaniens besteht.
5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)
5.5.1. Grundsätzliches
In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferentiellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste vorgesehen sind.
Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.
Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der jeweiligen Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen.
Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 3 angeführt. Für manche Waren ist auch in der Spalte 4 eine Regel angeführt, wobei in diesen Fällen für den Hersteller eine Wahlmöglichkeit besteht.
5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz)
Drittländische Vormaterialien bis zu einem Wert von max. 10% vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware brauchen die Ursprungsregel der Fertigware nicht zu erfüllen. Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen.
Die in den Ursprungsregeln der Ursprungslisten selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich.
Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung) sind von der 10%-Toleranzregel ausgenommen.
Für Textilien und Bekleidung sind allerdings in der Ursprungsliste (Fußnoten) und den Einleitenden Bemerkungen (Anhänge zum Ursprungsprotokoll) spezielle Toleranzen zu entnehmen.