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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 9 Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA
- Abschnitt 2 Das TIR-Verfahren
Artikel 457b
(1) In Fällen, in denen die in Anhang 44c genannten Waren mit Carnet TIR befördert werden oder falls die Zollbehörden es für notwendig erachten, kann die Abgangsstelle/Eingangszollstelle die Beförderungen auf einer festgelegten Route vorschreiben. Diese Route kann nur auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR von den Zollbehörden des Mitgliedsstaates, in dem sich die Sendung auf ihrer vorgeschriebenen Route befindet, geändert werden. Die Zollbehörden vermerken die entsprechenden Angaben auf dem Carnet TIR und teilen sie der Abgangsstelle/Eingangszollstelle unverzüglich mit.
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Vorbeugung von Verstößen und Unregelmäßigkeiten sowie zur wirksamen Ahndung von Zuwiderhandlungen.
(2) In Fällen höherer Gewalt kann der Beförderer von der vorgeschriebenen Route abweichen. Die Waren sind der nächsten Zollbehörde des Mitgliedstaates, in dem sich die Sendung befindet, unverzüglich und unter Vorlage des Carnet TIR vorzuführen. Die Zollbehörden unterrichten die Abgangsstelle/Eingangszollstelle unverzüglich über die Abweichung und vermerken die entsprechenden Einzelheiten auf dem Carnet TIR.