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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3600.
- 5. Ursprungserzeugnisse
5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen.
Als vollständig in der EU oder in den AKP-Staaten gewonnen oder hergestellt gelten:
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c) dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e) i) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
ii) Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Fische dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der EU oder eines AKP-Staates aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die AKP-Staaten oder die EU zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j) hergestellte
Waren.
Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f)
und g) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
1. die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem AKP-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind;
2. die die Flagge eines Mitgliedstaates der EU oder eines AKP-Staates führen; oder
3. die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
i) sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines AKP-Staates
oder
ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder einem AKP-Staat haben
und
die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaates der EU oder eines AKP-Staates, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Staaten sind.
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes erkennt die EU-Vertragspartei auf Antrag eines AKP-Staates an, dass die von diesem AKP-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen "eigene Schiffe" zu behandeln sind, sofern
a) der AKP-Staat der Gemeinschaft die Aushandlung eines Fischereiabkommens angeboten, die Gemeinschaft dieses Angebot jedoch nicht angenommen hat;
b) die Kommission anerkennt, dass dem AKP-Staat mit dem Charter- oder Leasingvertrag angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem AKP-Staat insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für das ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiff übertragen wird.