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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren
- 1. Abfertigung
1.6. Vereinfachte Verfahren
1.6.1. Unvollständige Anmeldungen
(1) Wenn die Abgabe von unvollständigen Anmeldungen zulässig ist, müssen diesen zumindest diejenigen Unterlagen beigefügt sein, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist (Artikel 255 Abs. 1 ZK-DVO).
(2) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht gemeinsam mit der Anmeldung eingereicht, ist die Annahme der Anmeldung gemäß Artikel 63 ZK grundsätzlich abzulehnen. Dabei ist nach Abschnitt 1.1.4. vorzugehen, wobei die Ablehnung der Anmeldung auf der unvollständigen Anmeldung zu erfolgen hat.
(3) Wird erst nach erfolgter Annahme der Anmeldung (z. B. bei Überprüfung der Anmeldung und der beigefügten Unterlagen, Vornahme einer Beschau oder Warenuntersuchung) festgestellt, dass eine erforderliche Unterlage nicht eingereicht worden ist, können die Waren dem Anmelder nicht überlassen werden. Es ist nach Abschnitt 1.1.5. vorzugehen, wobei eine eventuell notwendige Ungültigerklärung auf der unvollständigen Anmeldung zu erfolgen hat.
(4) Unterliegen die Waren Verboten und Beschränkungen, die nicht darin bestehen, dass für die Überführung in ein Zollverfahren bestimmte Unterlagen erforderlich sind, ist gemäß Abschnitt 1.1.6. vorzugehen, wobei eine eventuell notwendige Ungültigerklärung auf der unvollständigen Anmeldung zu erfolgen hat.
(5) Abweichend vom Artikel 255 Abs. 1 ZK-DVO kann eine unvollständige Anmeldung, der die eine oder andere Unterlage, von deren Vorlage die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist, nicht beigefügt ist, angenommen werden, wenn der Zollstelle der Nachweis erbracht wird, dass
- die jeweilige Unterlage vorhanden und gültig ist, und
- diese Unterlage aus Gründen, die der Anmelder nicht zu vertreten hat, der Anmeldung nicht beigefügt werden konnte, und
- eine Verzögerung der Annahme der Anmeldung die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (Ablauf der Gültigkeit einer Bewilligung) verhindern würde oder zur Folge hätte, dass ein höherer Abgabensatz zur Anwendung käme.
Die fehlenden Unterlagen müssen in jedem Fall in der Anmeldung bezeichnet werden. Die Waren dürfen dem Anmelder allerdings erst dann überlassen werden, wenn die fehlenden Unterlagen nachgereicht worden sind.
(6) Die Frist, die dem Anmelder zur Nachreichung der bei Annahme der Anmeldung fehlenden Unterlagen zu setzen ist, ist den jeweiligen Umständen entsprechend festzusetzen, darf aber einen Monat vom Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung an nicht überschreiten (Artikel 256 Abs. 1 ZK-DVO). Sofern allfällige fehlende Unterlagen nachgereicht wurden und der Überlassung der Waren auch keine anderen Gründe entgegenstehen, sind die Waren nach Durchführung der Zollabfertigung dem Anmelder zu überlassen.
(7) Werden die fehlenden Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, ist nach Abschnitt 1.1.5. vorzugehen.