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- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
4.10. Vermarktungsbescheinigungen
(1) Die Formblätter für die Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Vermarktungsbescheinigungen) müssen dem Muster 5 der Anlage 6 entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass in den Feldern 18 und 19 anstelle des vorgedruckten Textes nur die betreffende Bescheinigung und/oder Genehmigung angegeben wird.
Das Papier dieser Formblätter muss folgende Farben haben:
a)Formblatt Nr. 1 (Original): gelb mit einem untergründigen Guilloche-Muster, Druck grau auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;
b)Formblatt Nr. 2 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;
c)Formblatt Nr. 3 (Antrag): weiß.
(2) Die Formblätter sind in einer Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und müssen mit Schreibmaschine ausgefüllt werden. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen enthalten, sofern sie nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) amtlich bestätigt werden.
(3) In den Vermarktungsbescheinigungen muss
a)die Beschreibung der Exemplare,
b)die Angabe von Menge und Nettomasse,
c)der Zweck der Transaktion sowie
d)die Herkunft der Exemplare
mit den in Anlage 7 angeführten Einheiten bzw. Codes angegeben werden.
(4) Wird einem Formblatt ein Anhang hinzugefügt, ist diese Tatsache und die Anzahl der Seiten des Anhangs auf der Vermarktungsbescheinigung deutlich anzugeben. Auf jeder Seite des Anhangs muss die Nummer der Vermarktungsbescheinigung und das Datum ihrer Ausstellung sowie eine Unterschrift und ein Stempel oder ein Siegel der Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste), die die Vermarktungsbescheinigung ausgestellt hat, aufscheinen.
(5) Falls eine Vermarktungsbescheinigung für mehr als eine Art ausgestellt wird, ist ein Anhang anzuschließen, in dem für jede in der Bescheinigung enthaltene Art eine Beschreibung entsprechend den Feldern 4 bis 18 des Formblattes aufzuscheinen hat.
(6) Vermarktungsbescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 von einer Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) eines Mitgliedstaates ausgestellt werden, gelten in der ganzen Gemeinschaft. Solche Urkunden können auch mit Bedingungen und Auflagen versehen sein.