Richtlinie des BMF vom 04.07.2008, BMF-010222/0157-VI/7/2008 gültig von 04.07.2008 bis 09.12.2008

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 42 ANHÄNGE
  • 42.5 Beispielsammlung

42.5.10 § 33 EStG 1988

10785

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, § 129 Abs. 1 EStG 1988 - "Verpflichtungen" des Arbeitgebers iZm mit den Erklärungen der ArbeitnehmerInnen zum Pendlerpauschale und zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (Rz 274 und Rz 785)

Siehe Rz 10274

10797

§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 - Unterhaltsabsetzbetrag bei geringer Unterhaltsleistung (Rz 797)

(1995)

Nach der genannten Bestimmung steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem Partner Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

Die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich bei Vorliegen eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches (Jugendamt) aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag, im Falle einer außerbehördlichen Einigung durch den in einem schriftlichen Vertrag festgelegten Unterhaltsbetrag.

Es kommt vor, dass der festgesetzte Unterhalt in bestimmten Fällen außerordentlich niedrig ist und manchmal nahezu in einem Missverhältnis zu dem durch den Unterhaltsabsetzbetrag eingeräumten Steuervorteil steht. Kann der Unterhaltsabsetzbetrag bei derart niedriger Verpflichtung gekürzt werden?

Wurde der Unterhalt von einer Behörde (Gerichtsurteil oder Jugendamt) festgesetzt, und kommt der Steuerpflichtige der Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nach, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu, unabhängig davon, in welcher Höhe die Unterhaltsverpflichtung festgesetzt wurde. Wurde zB vom Jugendamt eine Unterhaltsleistung von monatlich 1.000 S festgesetzt, und hat der Unterhaltsverpflichtete dieser Festsetzung in vollem Umfang Folge geleistet (Unterhaltszahlung im Kalenderjahr 12.000 S), steht der volle Unterhaltsabsetzbetrag zu. Die Regelbedarfsätze kommen subsidiär nur dann zur Anwendung, wenn eine behördlich festgesetzte Unterhaltsleistung nicht vorliegt. Im Vollzug ist allerdings darauf zu achten, dass ein vom Abgabepflichtigen vorgelegter Bescheid über die Unterhaltsfestsetzung tatsächlich dem letztgültigen Stand entspricht.

10798

§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 - Unterhaltsabsetzbetrag und Unterhaltsvorauszahlungen (Rz 798)

(1998)

Der Antragsteller ist geschieden und beantragt für seine drei Kinder (geboren 1981, 1983 und 1988) den Unterhaltsabsetzbetrag. Er hat seit der Scheidung keine Unterhaltszahlungen geleistet. Es erfolgte weder eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung für die Kinder noch liegt eine Vereinbarung mit der Gattin vor. In der Vergleichsausfertigung zur Ehescheidung wurde vereinbart, den dem Antragsteller gehörenden Hälfteanteil am Einfamilienhaus der Gattin zu überlassen. Die Ehegatten verpflichteten sich wechselseitig, auf jeglichen Unterhalt für sich und die in den Haushalt der Mutter aufgenommenen drei Kinder zu verzichten.

Ist die Übergabe der Haushälfte als Vorauszahlung von Unterhalt zu werten, obwohl keine Zahlungen erfolgten und damit der Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren?

Eine Vermögensaufteilung im Rahmen einer Ehescheidung ist nicht als Unterhaltsvorauszahlung zu beurteilen. Eine Unterhaltsvorauszahlung müsste aus den jeweiligen Vereinbarungen eindeutig als solche hervorgehen und würde entsprechend den Ausführungen im (früheren) Erlass vom 8.1.1993, Zl. 07 0104/1-/IV/7/93 (nunmehr Rz 798) zu einer Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für die jeweiligen Kalenderjahre führen.

10800

§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 - Unterhaltsabsetzbetrag und Unterhaltszahlung (Rz 800)

(1994)

Kann ein Unterhaltsabsetzbetrag in voller Höhe gewährt werden, wenn die vom Kindesvater zu leistenden Unterhaltszahlungen zwar vom Gericht oder Jugendamt vor mehreren Jahren festgesetzt werden, jedoch mangels Erhöhungsbegehren der Kindesmutter nunmehr (weit) unter den Regelbedarfsätzen liegen?

Die in einem Gerichtsurteil oder einem behördlichen Vergleich festgesetzte Höhe des zu leistenden gesetzlichen Unterhalts ist solange bindend, als die Festsetzung nicht durch eine neue Festsetzung ersetzt wird. Die Anwendung von Regelbedarfsätzen laut Punkt 2.3 des (früheren) Erlasses vom 8.1.1993, 07 0104/1-IV/7/93 (nunmehr jeweils gültige Regelbedarfssätze auf der Homepage des BMF) ist im Zusammenhang mit der Feststellung der Höhe der Unterhaltspflicht auf jene Fälle beschränkt, in denen eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.

10802

§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 - Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages (Rz 802)

(2003)

Die Höhe einer Unterhaltsleistung ist in einem Vergleich, der vor mehreren Jahren abgeschlossen wurde, festgehalten. Auf Grund der Erkenntnisse des VfGH (VfGH 27.6.2001, B 1285/00, und VfGH 19.6.2002, G 7/02) sowie des Urteils des , zahlt ein Unterhaltspflichtiger einen - gegenüber dem Vergleich - geringeren Unterhalt aus, der der Berechnung des OGH entspricht.

Steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu, obwohl nicht die im Vergleich ausgewiesene Unterhaltsleistung bezahlt wird?

Nach den Rz 797 ff steht der volle Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann.

Primär ist für die Höhe der Unterhaltsverpflichtung der in einem Gerichtsurteil oder einem gerichtlichen, behördlichen oder außerbehördlichen Vergleich festgelegte Betrag maßgebend. Ist der zu leistende gesetzliche Unterhalt jedoch im Hinblick auf die VfGH- und OGH-Rechtsprechung geringer als der festgelegte Betrag, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu. Der Steuerpflichtige hat über Verlangen die Richtigkeit seiner Berechnung darzulegen.

10805

§ 33 Abs. 5 EStG 1988 - Definition des Begriffs "lohnsteuerpflichtig" (Rz 805 und Rz 807)

Siehe Rz 10807

10807

§ 33 Abs. 5 EStG 1988 - Definition des Begriffs "lohnsteuerpflichtig" (Rz 805 und Rz 807)

(2004)

Ein Steuerpflichtiger bezieht neben anderen inländischen Einkünften auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wird, von denen aber (nur) aufgrund des Umstandes, dass der Arbeitgeber im Inland keine Betriebsstätte iSd § 81 EStG 1988 hat, kein Lohnsteuerabzug erfolgt. Aus diesem Grund werden unter Hinweis auf § 33 Abs. 5 EStG 1988 Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht abgezogen, weil keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.

Es liegen nichtselbständige Aktivbezüge vor, die aber nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, weil keine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 besteht. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 5 EStG 1988 steht daher der Verkehrsabsetzbetrag zu, nicht aber der Arbeitnehmerabsetzbetrag, da dieser explizit darauf abstellt, dass die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Soweit die Einkünfte unter die Geringfügigkeitsgrenze des § 33 Abs. 2 EStG 1988 fallen, kommt es zu einer Kürzung des Verkehrsabsetzbetrages.

10808

§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 - Steuerliche Beurteilung von Folgeprovisionen in Zusammenhang mit Pensionseinkünften (Rz 665 und Rz 808)

Siehe Rz 10665

10809

§ 16 Abs. 3 EStG 1988 - Werbungskostenpauschale für Pensionisten bei Bezugsnachzahlung aus Aktivzeiten (Rz 320 und Rz 809)

Siehe Rz 10320

10811

§ 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 - Negativsteuer bei Grenzgängern; Reihenfolge der Absetzbeträge (Rz 811)

(2004)

Ein Steuerpflichtiger war im Kalenderjahr 3 Monate Grenzgänger (Grenzgängerabsetzbetrag) und 9 Monate Arbeitnehmer im Inland mit Lohnsteuerabzug (Arbeitnehmerabsetzbetrag).

Es stellt sich die Frage, ob von der Tarifsteuer zuerst der Grenzgängerabsetzbetrag abzuziehen ist (dann ergibt sich im konkreten Fall keine Negativsteuer) oder zuerst der Arbeitnehmerabsetzbetrag (dann errechnet sich eine Negativsteuer)?

Gemäß § 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 vermindert sich der Grenzgängerabsetzbetrag um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag. Es ist daher primär der Arbeitnehmerabsetzbetrag abzuziehen. Ein Grenzgängerabsetzbetrag wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte so gering sind, dass die Kürzung des § 33 Abs. 2 EStG 1988 zum Tragen kommt. Im Übrigen muss der Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag nur dem Grunde nach bestehen, damit 10% der Sozialversicherungsbeiträge gutgeschrieben werden können.

§ 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 - Anrechnung der KESt (Rz 811)

(2003)

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2001 (Arbeitnehmerabsetzbetrag steht zu)

Lohnzettel 1

KZ 245

97.889 S

Lohnzettel 2

KZ 245

27.397 S

Keine anrechenbare Lohnsteuer einbehalten

 

 

Werbungskosten

KZ 277

15.917 S

Endbesteuerte Kapitalerträge

KZ 366

16.151 S

Einbehaltene KESt

KZ 364

3.615 S

Sonderausgaben

KZ 455

24.000 S
(wirksam 6.000 S)

Fragestellung: Wie wird die Einkommensteuer(-gutschrift) berechnet?

Im vorliegenden Fall ergibt sich nach Abzug aller Absetzbeträge eine Einkommensteuer von 405 S. Gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 ist die Negativsteuer aber mit den ins Minus führenden Absetzbeträgen (also mit -405 S) begrenzt, eine Aufstockung auf -1.500 S ist nicht gesetzeskonform. Nach Abzug der KESt von 3.615 S ergibt sich somit eine Gutschrift von -4.020 S.

Darstellung der Steuerberechnung für das Jahr 2001 (alle Beträge in Schilling):

Einkünfte:

Summe KZ 245

125.286,00

Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte

-15.917,00

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

109.369,00

Einkünfte aus Kapitalvermögen

16.151,00

Gesamtbetrag der Einkünfte

125.520,00

Sonderausgaben ( § 18 EStG 1988)

-6.000,00

Einkommen

119.520,00

Die Einkommensteuer beträgt:

  • 0% für die ersten 50.000: 0,00
  • 21% für die nächsten 50.000: 10.500,00
  • 31% für die restlichen 19.500: 6.045,00

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

 

16.545,00

Allgemeiner Steuerabsetzbetrag

-12.200,00

 

Verkehrsabsetzbetrag

-4.000,00

 

Arbeitnehmerabsetzbetrag

-750,00

 

Summe Absetzbeträge

-16.950,00

-16.950,00

Tarifsteuer nach Abzug der Absetzbeträge

 

-405,00

Einkommensteuer (Gutschrift nach § 33 Abs. 8 EStG 1988)

 

-405,00

Einkommensteuer

 

-405,00

Kapitalertragsteuer

 

-3.615,00

Festgesetzte Einkommensteuer

 

-4.020,00

Gutschrift

 

-4.020,00