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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 37 Merkblatt zum Einheitspapier(1)
(1) Der Ausdruck "EFTA" bezeichnet in diesem Anhang nicht nur die Mitgliedstaaten der EFTA, sondern ebenso alle anderen Vertragsparteien der Übereinkommen "Gemeinsames Versandverfahren" und "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" mit Ausnahme der Gemeinschaft.
[gilt ab 01.01.2006 oder nat. früher]
Titel I Allgemeines
A. Allgemeine Darstellung
Die Vordrucke und die Ergänzungsvordrucke sind zu verwenden,
a) wenn in einer Gemeinschaftsregelung auf eine Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr Bezug genommen wird;
b) gegebenenfalls während der in einer Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Staaten mit Waren, für die die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung noch nicht vollständig abgebaut sind oder die anderen in der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen unterworfen bleiben;
c) wenn eine Gemeinschaftsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht, insbesondere im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für die Versandanmeldung für Reisende und für das Notfallverfahren.
Die in diesen Fällen verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke bestehen aus den Exemplaren, die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für ein oder mehrere Zollverfahren benötigt werden, wobei aus den folgenden acht Exemplaren auszuwählen ist:
- Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (gegebenenfalls Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfüllt werden;
- Exemplar Nr. 2, das für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Versendungsmitgliedstaats verwendet werden;
- Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben wird;
- Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungsstelle nach Abschluss eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder als Dokument zur Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren aufbewahrt wird;
- Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendet wird;
- Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden;
- Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats verwendet werden;
- Exemplar Nr. 8, das dem Empfänger zurückgegeben wird.
Verschiedene Kombinationen von Exemplaren sind möglich, beispielsweise:
- Ausfuhrverfahren, passives Veredelungsverfahren oder Wiederausfuhr: Exemplare 1, 2 und 3;
- gemeinschaftliches Versandverfahren: Exemplare 1, 4 und 5;
- Zollverfahren bei der Einfuhr: Exemplare 6, 7 und 8.
In bestimmten Fällen muss darüber hinaus am Bestimmungsort der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen werden. Dann ist das Exemplar Nr. 4 als Dokument T2L zu verwenden.
Es steht den Beteiligten mithin frei, Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken zu lassen, sofern diese mit dem amtlichen Muster übereinstimmen.
Ein Vordrucksatz ist so zu gestalten, dass in den Fällen, in denen eine in beiden Mitgliedstaaten gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese unmittelbar vom Ausführer oder vom Hauptverpflichteten in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (insbesondere unterschiedliche Angaben je nach Verfahrensabschnitt) eine Angabe nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen weitergegeben werden, so wird die Wiedergabe durch Desensibilisierung des Durchschreibepapiers auf die betreffenden Exemplare beschränkt.
Werden die Anmeldungen unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems zur Bearbeitung der Anmeldungen erstellt, so können aus vollständigen Vordrucksätzen entnommene Sätze verwendet werden, die aus Exemplaren mit jeweils doppelter Funktion bestehen: 1/6, 2/7, 3/8, 4/5.
Dabei ist auf jedem Satz die Nummerierung der entsprechenden Exemplare hervorzuheben, indem die Randnummerierung der nichtverwendeten Exemplare gestrichen wird.
Diese Vordrucksätze sind so gestaltet, dass die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben aufgrund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.
Werden gemäß Artikel 205 Absatz 3 die Anmeldungen zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr oder die Dokumente zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren, die nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, auf weißem Papier mittels privater oder öffentlicher Datenverarbeitungsanlagen erstellt, so müssen die betreffenden Anmeldungen oder Unterlagen allen Formvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Rückseite der Vordrucke (im Falle der für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendeten Exemplare) genügen, die im Zollkodex oder in dieser Verordnung vorgesehen sind; ausgenommen sind Vorschriften über:
- die Farbe des Drucks;
- die Verwendung von Schrägdrucken;
- das Aufdrucken eines Untergrunds bei den Feldern für das gemeinschaftliche Versandverfahren.
Der Abgangsstelle braucht nur ein Exemplar der Versandanmeldung vorgelegt zu werden, wenn diese dort EDV-gestützt bearbeitet wird.
B. Verlangte Angaben
Die Vordrucke enthalten jeweils sämtliche Felder, die nur zum Teil dem oder den jeweiligen Zollverfahren entsprechend auszufüllen sind.
Folgender Tabelle ist zu entnehmen, welche Felder unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren für die jeweiligen Zollverfahren auszufüllen sind. Der Status der in dieser Tabelle festgelegten Felder wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Feldern nicht berührt.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Einteilung in die nachfolgenden Kategorien nicht der Tatsache vorgreift, dass bestimmte Angaben naturgemäß nur unter bestimmten Bedingungen von Bedeutung sind und folglich nur verlangt werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird die besondere Maßeinheit in Feld 41 (Kategorie "A") nur verlangt, wenn dies im TARIC vorgesehen ist.
Feld Nr. |
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
i) |
J |
K |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 (1) |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
||
1 (2) |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
||
1 (3) |
A |
A |
|||||||||
2 |
B [1] |
A |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
||
2 (Nr.) |
A |
A |
A |
A |
A |
B |
A |
B |
B |
||
3 |
A [2] [3] |
A [2] [3] |
A [2] [3] |
A [2] [3] |
A [2] [3] |
A [2] [3] |
A [2] [3] |
A [2] [3] |
A [2] [3] |
A [2] [3] |
A [2] [3] |
4 |
B |
B |
B |
A [4] |
A |
B |
B |
||||
5 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
6 |
B |
B |
B |
B |
B [4] |
B |
B |
||||
7 |
C |
C |
C |
C |
C |
A[5] |
C |
C |
C |
C |
|
8 |
B |
B |
B |
B |
B |
A[6] |
B |
B |
B |
B |
|
8 (Nr.) |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
A |
A |
A |
A |
|
12 |
B |
B |
|||||||||
14 |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
|
14 (Nr.) |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
|
15 |
A [2] |
||||||||||
15a |
B |
B |
B |
B |
B |
A [5] |
A |
A |
B |
B |
|
17 |
A [2] |
||||||||||
17a |
A |
A |
A |
B |
A |
A [5] |
B |
B |
B |
B |
|
17b |
B |
B |
B |
B |
|||||||
18 (Kennzeichen) |
B [1] [7] |
B [7] |
B [7] |
A [7] [24] |
B [7] |
B [7] |
|||||
18 (Staatszuge-hörigkeit) |
A [8] [24] |
||||||||||
19 |
A [9] |
A [9] |
A [9] |
A [9] |
A [9] |
B [4] |
A [9] |
A [9] |
A [9] |
A [9] |
|
20 |
B [10] |
B [10] |
B [10] |
B [10] |
B [10] |
B [10] |
|||||
21 (Kennzeichen) |
A [1] |
B [8] |
|||||||||
21 (Staatszuge-hörigkeit) |
A [8] |
A [8] |
A [8] |
A [8] |
A [8] |
A [8] |
|||||
22 (Währung) |
B |
B |
B |
A |
A |
B |
|||||
22 (Betrag) |
B |
B |
B |
C |
C |
C |
|||||
23 |
B [11] |
B [11] |
B [11] |
B [11] |
B [11] |
||||||
24 |
B |
B |
B |
B |
B |
||||||
25 |
A |
B |
A |
B |
A |
B |
A |
A |
B |
B |
|
26 |
A [12] |
B [12] |
A [12] |
B [12] |
A [12] |
B [12] |
A [13] |
A [13] |
B [13] |
B [13] |
|
27 |
B |
||||||||||
29 |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
||
30 |
B |
B [1] |
B |
B |
B |
B [14] |
B |
B |
B |
B |
|
31 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
32 |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
33 (1) |
A |
A |
A |
A [15] |
A |
A [16] |
A [17] |
A |
A |
B |
A |
33 (2) |
A |
A |
B |
A |
|||||||
33 (3) |
A |
A |
A |
A |
B |
A |
|||||
33 (4) |
A |
A |
A |
A |
B |
A |
|||||
33 (5) |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
||
34a |
C [1] |
A |
C |
C |
C |
A |
A |
A |
A |
||
34b |
B |
B |
B |
||||||||
35 |
B |
A |
B |
A |
B |
A |
A |
B |
B |
A |
A |
36 |
A |
A [17] |
|||||||||
37 (1) |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
||
37 (2) |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
||
38 |
A |
A |
A |
A |
A |
A [17] |
A [17] |
A [18] |
A |
A |
A |
39 |
B [19] |
B |
|||||||||
40 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
41 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
||
42 |
A |
A |
A |
||||||||
43 |
B |
B |
B |
||||||||
44 |
A |
A |
A |
A |
A |
A [4] |
A |
A |
A |
A |
A |
45 |
B |
B |
B |
||||||||
46 |
A |
B |
A |
B |
A |
A |
A |
B |
B |
||
47 (Art) |
BC [20] |
BC [20] |
BC [20] |
A [18] [21] [22] |
A [18] [21] [22] |
A [18] [21] [22] |
|||||
47 (Bemessungs-grundlage) |
B |
B |
B |
B |
A [18] [21] [22] |
A [18] [21] [22] |
B |
A [18] [21] [22] |
|||
47 (Satz) |
BC [20] |
BC [20] |
BC [20] |
BC [18] [20] [22] |
BC [20] |
||||||
47 (Betrag) |
BC [20] |
BC [20] |
BC [20] |
BC [18] [20] [22] |
BC [20] |
||||||
47 (insgesamt) |
BC [20] |
BC [20] |
BC [20] |
BC [18] [20] [22] |
BC [20] |
||||||
47 (ZA) |
B |
B |
B |
B [18] [22] |
B |
||||||
48 |
B |
B |
B |
B |
B |
||||||
49 |
B [23] |
A |
B [23] |
A |
B [23] |
B [23] |
B [23] |
A |
A |
||
50 |
C |
C |
C |
A |
|||||||
51 |
A [4] |
||||||||||
52 |
A |
||||||||||
53 |
A |
||||||||||
54 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
|
55 |
A |
||||||||||
56 |
A |
Spalten |
Codes für Feld 37, |
---|---|
A: Ausfuhr/Versendung |
10, 11, 23 |
B: Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen |
76, 77 |
C: Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme des Zolllagerverfahrens (aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung, Umwandlungsverfahren) |
31 |
D: Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren |
31 |
E: Passive Veredelung |
21, 22 |
F: Versandverfahren |
|
G: Gemeinschaftscharakter von Waren |
|
H: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr |
01, 02, 07, 40, 41, 42, 43, 45, 48, 49, 61, 63, 68 |
I: Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme der passiven Veredelung und des Zolllagerverfahrens (aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren, vorübergehende Verwendung, Umwandlungsverfahren) |
51, 53, 54, 91, 92 |
J: Überführung in ein Zolllagerverfahren des Typs A, B, C, E |
71, 78 |
K: Überführung in ein Zolllagerverfahren des Typs D(2)(3) |
71, 78 |
(1)
Die Spalte J gilt auch für das Verbringen von Waren in Freizonen des Kontrolltyps
II.
(2)
Die Spalte gilt auch für die in Artikel 525 Absatz 3 genannten Fälle.
(3)
Die Spalte K gilt auch für das Verbringen von Waren in Freizonen des Kontrolltyps
II.
Symbole in den Feldern
A: Obligatorisch: Diese Angaben werden in jedem Mitgliedstaat verlangt
B: Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht
C: Fakultativ für die Wirtschaftsbeteiligten: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, sie dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden.
Anmerkungen
[1] Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sind diese Angaben obligatorisch.
[2] Angaben, die nur bei Verfahren verlangt werden, die nicht EDV-gestützt bearbeitet werden.
[3] Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld nichts einzutragen ist, da die Ziffer "1" bereits in Feld Nr. 5 anzugeben war.
[4] Im NCTS ist dieses Feld gemäß den in Anhang 37a vorgesehenen Modalitäten obligatorisch.
[5] Angaben, die nur bei EDV-gestützten Verfahren verlangt werden.
[6] Die Benutzung dieses Feldes steht den Mitgliedstaaten frei, wenn der Empfänger weder in der EU noch in der EFTA ansässig ist.
[7] Nicht verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.
[8] Nicht verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr.
[9] Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Verfahren nicht EDV-gestützt bearbeitet werden. Bei EDV-gestützten Verfahren brauchen die Mitgliedstaaten diese Angabe nicht zu verlangen, weil sie auch aus anderen Bestandteilen der Anmeldung hervorgeht und so der Kommission gemäß den Vorschriften über die Erstellung von Außenhandelsstatistiken übermittelt werden kann.
[10] Die Angabe im dritten Unterfeld dieses Feldes darf von den Mitgliedstaaten nur verlangt werden, wenn die Zollverwaltung den Zollwert für den Wirtschaftsbeteiligten berechnet.
[11] Diese Angabe darf von den Mitgliedstaaten nur in Ausnahmefällen verlangt werden, in denen von den unter Titel V Kapitel 6 festgelegten Vorschriften für die monatliche Festlegung der Wechselkurse abgewichen wird.
[12] Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Ausgangsstelle aus der Gemeinschaft erfüllt werden.
[13] Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Einfuhrförmlichkeiten bei der Eingangsstelle in die Gemeinschaft erfüllt werden.
[14] Dieses Feld kann im NCTS gemäß den in Anhang 37a vorgesehenen Modalitäten verwendet werden.
[15] Obligatorisch im Falle der Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren des Typs D.
[16] Dieses Unterfeld ist auszufüllen:
- wenn die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder
- wenn sich die Versandanmeldung auf in Anhang 44c aufgeführte Waren bezieht, oder
- wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist.
[17] Nur ausfüllen, wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist.
[18] Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten.
[19] Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können.
[20] Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen. In anderen Fällen liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angabe verlangen oder nicht.
[21] Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen.
[22] Die Mitgliedstaaten können den Zollanmelder von der Benutzung dieses Feldes freistellen, wenn der Zollanmeldung das in Artikel 178 Absatz 1 vorgesehene Papier beigefügt ist.
[23] Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient.
[24] Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang leer bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
C. Verwendung des Vordrucks
In den Fällen, in denen der verwendete Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefüllt wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine oder in einem mechanographischen oder ähnlichen Verfahren ausfüllen. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so in die Maschine einzuführen, dass der erste Buchstabe der in Feld 2 zu machenden Angaben in das kleine Positionsfeld in der oberen linken Ecke eingetragen wird.
In den Fällen, in denen alle Exemplare des verwendeten Satzes im selben Mitgliedstaat verwendet werden sollen, können sie auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefüllt werden, soweit eine solche Möglichkeit in diesem Mitgliedstaat vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Angaben in den Exemplaren, die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens benötigt werden.
Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird.
Die Vordrucke können ferner im Wege eines anderen technischen Reproduktionsverfahrens als oben aufgeführt ausgefüllt werden. Sie können ferner durch ein technisches Reproduktionsverfahren erstellt und ausgefüllt werden, sofern die Vorschriften betreffend Muster, Abmessungen des Vordrucks, Sprache, Lesbarkeit, Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie Änderungen genau eingehalten werden.
Nur die mit einer laufenden Nummer versehenen Felder sind vom Beteiligten erforderlichenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind amtlichen Eintragungen vorbehalten.
Die Exemplare, die bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls bei der Zollstelle der Versendung) oder bei der Abgangsstelle verbleiben sollen, müssen vom Beteiligten unbeschadet von Artikel 205 auf dem Original handschriftlich unterzeichnet werden.
Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf folgendes:
- die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben,
- die Echtheit der beigefügten Unterlagen, und
- die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Verfahren.
Mit seiner Unterschrift übernimmt der Hauptverpflichtete oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter die Haftung für das gesamte gemeinschaftliche Versandverfahren im Sinne der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren im Zollkodex und in dieser Verordnung und gemäß dem vorstehenden Buchstaben B.
Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten für das gemeinschaftliche Versandverfahren und am Bestimmungsort wird darauf hingewiesen, dass jeder Beteiligte den Inhalt seiner Anmeldung vor Unterschriftsleistung und Abgabe derselben bei der Zollstelle genau prüfen sollte. Insbesondere hat der Beteiligte jede festgestellte Abweichung zwischen den anzumeldenden Waren und den Angaben, die sich gegebenenfalls schon auf den zu verwendenden Vordrucken befinden, unverzüglich der Zollstelle mitzuteilen. In einem derartigen Fall müssen für die Anmeldung neue Vordrucke verwendet werden.
Vorbehaltlich des Titels III dürfen Felder, die nicht auszufüllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen.