Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2011, BMF-010313/0016-IV/6/2011 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 1A Für Ausfuhren unter Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, Erklärungen auf der Rechnung und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 geltende Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Unterabschnitt 5 Verfahren der bilateralen Kumulierung
Artikel 97v
(1) Der Nachweis, dass Erzeugnisse der Europäischen Union die Ursprungseigenschaft besitzen, wird erbracht durch Vorlage a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21 oder b) einer Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 18. Eine Erklärung auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6.000 EUR je Sendung nicht überschreitet, oder von einem ermächtigten Ausführer in der Europäischen Union ausgefertigt werden. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke "Pays bénéficiaires du SPG" und "UE" oder "GSP beneficiary countries" und "EU" ein. (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und - mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausstellung - für Erklärungen auf der Rechnung. (4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können jeden Ausführer (nachstehend "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union ausführt, im Rahmen der bilateralen Kumulierung ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern dieser Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr a) für die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und b) der Erfüllung der übrigen in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen bietet. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist. (6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen die Bewilligung in jedem der folgenden Fälle: a) der ermächtigte Ausführer bietet die in Absatz 4 genannte Gewähr nicht mehr; b) der ermächtigte Ausführer erfüllt die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr; c) der ermächtigte Ausführer macht in anderer Weise von der Bewilligung in unzulässiger Art Gebrauch. (7) Ein ermächtigter Ausführer braucht jedoch Erklärungen auf der Rechnung nicht zu unterzeichnen, wenn der ermächtigte Ausführer sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die den ermächtigten Ausführer so identifiziert, als ob der ermächtigte Ausführer sie handschriftlich unterzeichnet hätte.