Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2009, BMF-010313/0222-IV/6/2009 gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IX Vereinfachte Verfahren
  • Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
  • Abschnitt 2 Erteilung, Aussetzung und Widerruf der Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren
Artikel 253f
(1) Ist der Bewilligungsinhaber vorübergehend nicht in der Lage, die Voraussetzungen und Kriterien für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens zu erfüllen, so kann er die Aussetzung der Bewilligung beantragen. In diesem Fall teilt er dies der bewilligenden Zollbehörde mit und gibt den Zeitpunkt an, ab dem er wieder in der Lage sein wird, die Voraussetzungen und Kriterien zu erfüllen. Er unterrichtet die bewilligende Zollbehörde auch über die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan für ihre Umsetzung. (2) Hat der Bewilligungsinhaber nicht innerhalb der in seiner Mitteilung angegebenen Frist Abhilfe geschaffen, so kann die bewilligende Zollbehörde eine angemessene Verlängerung bewilligen, sofern der Bewilligungsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat.