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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-8000, Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3700.
- 5. Ursprungserzeugnisse
5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
1) Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen.
Als vollständig in einem ÜLG gewonnen oder hergestellt gelten:
a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
c)dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e)Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden,
f)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
g)Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren oder aus Eiern, Larven oder Fischbrut aufgezogen wurden;
h)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
i)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
j)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
k)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
l)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern das ÜLG zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
m)dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis l) hergestellte Waren.
2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben h) und i) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
1.die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ÜLG ins Schiffsregister eingetragen sind;
2.die die Flagge eines Mitgliedstaates der EU oder eines ÜLG führen;
3.die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
i) sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines ÜLG
oder
ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder einem ÜLG haben
und
die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaates der EU oder eines ÜLG, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Staaten sind.
3) Alle vorstehenden Bedingungen können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen ÜLG erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem das Schiff oder Fabrikschiff nach Absatz 2 Punkt 1 im Schiffsregister eingetragen ist.