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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 4. Nachprüfungsverfahren
4.2. Versandpapiere T2L
(1) Um die Nachprüfung eines Versandpapiers T2L ist zu ersuchen, wenn dieses nachträglich ausgestellt worden ist und die Wirkung eines Versandscheines T1 berichtigt.
(2) Die Nachprüfung sollte systematisch erfolgen, wenn das Versandpapier T2L nach mehreren aufeinander folgenden Versandverfahren mit in verschiedenen Ländern ausgestellten Versandscheinen T vorgelegt wird.
(3) Zusätzlich zu den unter Punkt (1) und Punkt (2) genannten Fällen werden 2 vT aller zurückgesandten Versandpapiere T2L je Zollstelle stichprobenweise nachgeprüft.
4.3. Der Nachprüfung unterliegende Papiere
4.3.1. Versandanmeldungen (Notfallverfahren)
Um Betrugsfälle aufzudecken und zu verhindern, prüfen die zuständigen Behörden des Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungslandes die Versandanmeldung und die angebrachten Vermerke bei augenscheinlichen Fehlern oder Zweifeln an ihrer Richtigkeit.
Diese Nachprüfung erfolgt mithilfe des Vordrucks TC 21 nach dem Muster im Zoll Standardset, auf dem der Grund für die Nachprüfung zu vermerken ist.
Darüber hinaus überprüft jede Abgangsstelle stichprobenweise mindestens 2‰ der zurückgesandten Exemplare der Versandanmeldungen.
4.3.2. Manifest als Versandanmeldung
Bei der Luft- oder Seebeförderung von Waren im vereinfachten Verfahren der Stufe 2 nach Anlage I Art. 112 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (Art. 445 ZK-DVO und Art. 448 ZK-DVO) führen die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens bzw. -seehafens auf der Grundlage von Risikoanalysen durch Überprüfung der Buchhaltung eine Art nachträgliche Zollkontrolle durch. Falls erforderlich, können die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens bzw. -seehafens den zuständigen Behörden des Abgangsflughafens bzw. -seehafens Einzelangaben der Manifeste zur Nachprüfung übermitteln.
Diese Nachprüfung erfolgt mit dem Vordruck TC 21 (A) nach dem Muster im Zoll Standardset. Jeder Vordruck darf jeweils die Einzelangaben der Manifeste zu nur einem Flugzeug bzw. Schiff und zu einem zugelassenen Beförderer enthalten.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens bzw. -seehafens füllen die Felder 1, 2 und 3 des Vordrucks TC 21 (A) aus. Falls erforderlich, sind dem Vordruck Auszüge aus dem Manifest des Flugzeugs bzw. Schiffes beizufügen, die sich auf die für die Nachprüfung ausgewählten Sendungen beziehen.
Die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens bzw. -seehafens überprüfen die auf dem Vordruck TC 21 (A) eingetragenen Einzelangaben der Manifeste anhand der Geschäftsunterlagen des zugelassenen Beförderers. Die Ergebnisse der Nachprüfung sind in die Felder 4 und 5 des Vordrucks einzutragen, wobei Unstimmigkeiten in Feld 4 vermerkt werden.
Die Vordrucke für die Nachprüfung können der zuständigen Behörde des Abgangsflughafens bzw. -seehafens über die Zentralstellen für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren in den betroffenen Ländern zugeleitet werden.
4.3.3. Alternativnachweis
In Zweifels- oder Verdachtsfällen ersucht die zuständige Behörde des Abgangslandes um die Nachprüfung des vorgelegten Alternativnachweises. Ferner ersucht die Behörde um die Nachprüfung von mindestens 1% der vorgelegten Nachweise.
4.3.4. Versandpapier T2L
Um die Nachprüfung eines Versandpapiers T2L sollte ersucht werden, wenn dieses nachträglich nur zu dem Zweck ausgestellt wurde, um die Wirkung einer Versandanmeldung T1 zu berichtigen.
Die Nachprüfung sollte systematisch erfolgen, wenn das Versandpapier T2L nach mehreren aufeinanderfolgenden Versandverfahren mit in verschiedenen Ländern ausgestellten Versandanmeldungen vorgelegt wird.
Zusätzlich werden stichprobenweise 2‰ aller bei einer Zollstelle vorgelegten T2L-Papiere nachgeprüft.
4.3.5. Handelspapiere anstelle des T2L-Papiers
Besteht der Verdacht auf Missbrauch oder Unregelmäßigkeiten, weil anstelle eines Versandpapiers T2L ein Handelspapier verwendet wird, ist eine Nachprüfung angebracht.
Ein Verdacht auf Missbrauch oder Unregelmäßigkeit kann dann vorliegen, wenn der Beteiligte durch das Aufteilen der Sendungen in Teilsendungen offensichtlich versucht, stets unter dem Schwellenwert von 10.000 Euro zu bleiben.
Stichprobenweise werden außerdem 2‰ aller Handelspapiere nachgeprüft, die bei einer Zollstelle anstelle des Versandpapiers T2L vorgelegt wurden.
4.3.6. Folgen des Nachprüfungsverfahrens
Die um Nachprüfung ersuchende zuständige Behörde ergreift unter Berücksichtigung der eingegangenen Informationen die erforderlichen Maßnahmen.
Entsteht jedoch im Laufe des Versandverfahrens eine (Zoll-)Schuld, so obliegt es der zuständigen Behörde des Abgangslandes, gegebenenfalls Untersuchungen einzuleiten und die wesentlichen Tatsachen zur Ermittlung der (Zoll-)Schuld sowie den Schuldner und die für die Abgabenerhebung zuständige Behörde gemäß den Vorschriften über Schuld und Abgabenerhebung zu ermitteln.