Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0122-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 14.02.2021
ZK-2030, Arbeitsrichtlinie Außertarifliche Befreiungen

Hinweis Beachte

Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Zollkodex der Union wurden zur Gänze überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie gilt ab 1. Mai 2016 und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie ZK-1840.
  • 11. Privilegien

11.6. Waren zum Verkauf in Commissary shops (380)

11.6.1. Warenkreis

Abgabenfrei sind Waren, die in Commissary shops zum Verkauf an Berechtigte angeboten werden.

Unter einem Commissary shop oder einem Commissary ist ein "Duty-Free-Shop" zu verstehen, der insbesondere bei universellen Internationalen Organisationen aufgrund der betreffenden Amtssitzabkommen eingerichtet ist.

Berechtigte (zu unterscheiden vom Personenkreis, siehe Abschnitt 11.6.2.) sind Angestellte dieser oder gegebenenfalls auch anderer Internationaler Organisationen mit Amtssitz im Anwendungsgebiet.

Für folgende Waren, die mittels Kurznummer 9930 2000 angemeldet werden können, besteht diese Eingangsabgabenbefreiung:

1.Tabakerzeugnisse und Rauchzubehör;

2.Alkoholische Getränke;

3.Nichtalkoholische Getränke;

4.Nahrungsmittel und Nährmittelerzeugnisse, ausgenommen

  • a) anderer als brauner Zucker,
  • b) Salz,
  • c) anderes Mehl als Vollweizenmehl, Hartweizenmehl, mit Backpulver gemischtes Mehl,
  • d) ungesalzene Butter,
  • e) frisches Brot und ähnliche frische Backwaren,
  • f) andere Wurstwaren als Salami und Wurstkonserven,
  • g) ganze Brathühnchen,
  • h) frische Eier und
  • i) frisches Gemüse und frisches Obst;

5.Körperpflege- und Schönheitsmittel (einschließlich Parfum); Desodorierungsmittel; Zahnbürsten; Rasierklingen und Rasierapparate;

6.Scheuermittel; Polier- und Pflegemittel für Möbel, Fußböden, Teppiche und Silber; Putz- und Reinigungstücher; Kunststofftücher und Kunststoffschwämme;

7.Seifen, grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel; Wäscheappreturmittel; Desinfektionsmittel; Insektenvertilgungsmittel und dergleichen;

8.Pharmazeutische Artikel mit Ausnahme solcher, deren Anwendung ärztliche Kontrolle erfordert;

9.Schreib- und Verpackungsmaterialen (einschließlich gedruckter Gruß- und Glückwunschkarten); Handtücher, Servietten und Taschentücher aus Papier; Abschminktücher aus Papier; Toilettepapier;

10.Fotomaterial mit Ausnahme von Kameras und sonstiger Ausrüstung;

11.Damen- und Herrenunterwäsche; Strumpfwaren; Babyausstattung und Kleidung für Kinder im vorschulpflichtigen Alter; hygienische Artikel aus Watte und Geweben;

12.Bücher, Zeitungen und Zeitschriften;

13.Schallplatten, Magnetbänder, CDs und DVDs, mit Musik oder Videos bespielt oder unbespielt (keine Computersoftware);

Für andere Waren besteht keine Befreiung (siehe jedoch Abschnitt 11.6.5.).

11.6.2. Personenkreis

Die Befreiung kann nicht von den Berechtigten im Sinne von Abschnitt 11.6.1. direkt, sondern nur von der Internationalen Organisation bzw. von einer von ihr beauftragten Person (beispielsweise dem Betreiber des Commissary) geltend gemacht werden.

11.6.3. Verfahrenshinweise

11.6.3.1. Antrag und Zollanmeldung

Waren für Commissary shops sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet 380 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).

Angaben in der Zollanmeldung:

Richtige Angaben in der Zollanmeldung:

  • Feld Nr. 2.:

Versender/Ausführer:

Angabe des im Drittland ansässigen Verkäufers (sofern dieser der letzte Verkäufer der Waren vor der Einfuhr ist) Ausnahme: siehe Feld 22.

  • Feld Nr. 8.:

Angabe der internationalen Organisation (zB IAEO, weil diese Begünstigte im Sinne des Amtssitzabkommens ist). Jedenfalls ist nicht das im Anwendungsgebiet ansässige Unternehmen anzugeben. Nur bei der IAEO kann das Zollamt überprüfen, ob die Verwendungspflicht - Verkauf an berechtigte Personen - erfüllt worden ist. Diese Verwendungspflicht ist nicht unmittelbar aus § 91 Abs. 1 ZollR-DG ableitbar; sie ergibt sich aus dem Amtssitzabkommen.

Die internationale Organisation ergibt sich aus der vidierten Erklärung des BMeiA (siehe Anhang 9A).

Feld Nr. 37.:

In diesem Feld sind die Kurzbezeichnung "9930 2000" und der Verfahrenszusatzcode "380" anzugeben.

  • Feld Nr. 22.:

Nach den wertzollpflichtigen Vorschriften wäre das Nacherwerbergeschäft mit nachrangigen Methoden nach Artikel 74 UZK anzumelden (dh. zB das Geschäft vom inländischen Vertragspartner an die IAEO), soweit nicht Art. 128 Abs. 1 oder Abs. 2 UZK-IA vorliegen.

Im vorliegenden Fall sind aber die wertzollrechtlichen Bestimmungen nicht relevant. Auch § 5 UStG 1994 kommt nicht zur Anwendung. Richtig ist in den meisten Fällen die Angabe des Nacherwerbsgeschäftes.

  • Feld Nr. 44.:

In diesem Feld ist "5EEP" - Erklärung betr. Einfuhrprivilegien anzugeben.

Welche zollschuldrechtlichen Konsequenzen das Fehlen der Angaben hervorruft, ist im Einzelfall zu prüfen.

Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).

Die Befreiung kann nur in Österreich beantragt werden, da es sich um autonomes österreichisches Recht handelt.

11.6.3.2. Feststellungsverfahren

Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (§ 26 Abs. 1 ZollR-DV 2004; siehe Abschnitt 0.3.3.1.).

11.6.3.3. Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag ist eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vidierte Erklärung der betreffenden Organisation beizulegen.

Aus der vidierten Erklärung muss hervorgehen, dass es sich um eine Ware zum Verkauf in einem Commissary shop handelt. Diese Erklärungen geben Aufschluss über den Inhalt und die Zweckbestimmung einer Sendung und müssen vom Generaldirektor oder einem damit beauftragten Mitglied der Internationalen Organisation ausgestellt werden. Die Erklärung betreffend Einfuhrprivilegien ist auf dem Vordruck ZBefr 1 abzugeben (siehe Anhang 9A).

Für jede Sendung ist eine eigene Erklärung abzugeben bzw. ein separater Vordruck auszufüllen. Die Verwendung einer Erklärung für mehrere Teilsendungen ist nicht möglich. Die Erklärungen sind mit Originalvidierung im Falle der Ausstellung eines Grundlagenbescheids vom Bescheid erlassenden Zollamt einzuziehen.

11.6.4. Verfügungsverbot

Die abgabenbefreiten Waren müssen dem persönlichen Ge- oder Verbrauch des Berechtigten dienen und dürfen von ihm erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach der Annahme der Zollanmeldung ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden (§ 93 Abs. 1 ZollR-DG). Die Waren dürfen im Commissary nicht an Nichtberechtigte veräußert werden.

Bei Zuwiderhandlungen hat die Zollbehörde die Einfuhrabgaben nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrundlagen zu erheben.

11.6.5. Konkurrenzen

Berechtigte können andere Waren, die außerhalb des unter Abschnitt 11.6.1. beschriebenen Warenkreises liegen, gegebenenfalls im Rahmen ihrer übrigen Privilegien abgabenfrei einführen.

nach oben