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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0240, Arbeitsrichtlinie Biologische Landwirtschaft
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gelten für folgende Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur, sofern diese in Verkehr gebracht werden (siehe VB-0200 Abschnitt 1.2.) oder dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden:
a)lebende oder nicht verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse;
b)verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind,
c)Futtermittel,
d)vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau.
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Erzeugnisse werden nur dann von der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfasst, wenn sie als Erzeugnisse über die biologische bzw. ökologische Produktion gekennzeichnet sind oder entsprechend gekennzeichnet werden sollen. Dies ist der Fall, wenn auf den Unterlagen oder auf der Ware selbst und ihren Bestandteilen oder auf ihrer Etikettierung eine oder mehrere der folgenden Kennzeichnungen angebracht sind oder angebracht werden sollen:
- Vermerk über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität "Biologische Landwirtschaft - EG Kontrollsystem" (auch in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates - siehe Anlage 1, Teil A);
- Vermerk "hergestellt nach den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die biologische bzw. ökologische Produktion" (auch in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates);
- Kennzeichnung mit dem in Anlage 1 abgedruckten EU-Bio-Logo (siehe Anlage 1, Teil B);
Hinweis: Die Verwendung des EU-Bio-Logo für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse ist fakultativ.
- Angaben "Bio-, Öko-, ökologisch, biologisch". Diese Angaben können auch in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates angebracht sein. Der Begriff "biologisch bzw. ökologisch" lautet in den EU-Amtssprachen wie folgt:
- bulgarisch: биологичен,
- dänisch: økologisk,
- deutsch: ökologisch, biologisch,
- englisch: organic,
- estnisch: mahe oder ökoloogiline,
- finnisch: luonnonmukainen,
- französisch: biologique,
- griechisch: βιολογικό,
- italienisch: biologico,
- lettisch: biologiskā,
- litauisch: ekologiškas,
- maltesisch: organiku,
- niederländisch: biologisch,
- polnisch: ekologickké,
- portugiesisch: biológico,
- rumänisch: ecologic,
- schwedisch: ekologisk,
- slowakisch: ekologické,
- slowenisch: ekološki,
- spanisch: ecológico,
- spanisch: ecológico,
- tschechisch: ekologické,
- ungarisch: ökológiai.
(3) Nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen:
a)Waren, die nicht als "Öko-Waren" gekennzeichnet sind bzw. nicht als "Öko-Waren" gekennzeichnet werden sollen;
b)verarbeitete Erzeugnisse, die nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse sind (zB Textilien wie "Öko-T-Shirts", Kosmetika, Baumaterialien);
d)Erzeugnisse der Jagd und Fischerei auf wild lebende Tiere.