

- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
A. Gemeinsame Vorschriften für mehrere Verfahren
Artikel 84
(1) Im Sinne der Artikel 85 bis 90
a) bezeichnet der Ausdruck "Nichterhebungsverfahren" im Falle von Nichtgemeinschaftswaren nachstehende Zollverfahren:
- das Versandverfahren;
- das Zolllagerverfahren;
- die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren;
- die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung;
- die vorübergehende Verwendung;
b) bezeichnet der Ausdruck "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung" folgende Zollverfahren:
- das Zolllagerverfahren;
- die aktive Veredelung;
- die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung;
- die vorübergehende Verwendung;
- die passive Veredelung.
(2) Einfuhrwaren sind Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt worden sind, sowie Waren, für die im Verfahren der Zollrückvergütung die Förmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und die Förmlichkeiten nach Artikel 125 erfüllt worden sind.
(3) Unveränderte Waren sind Einfuhrwaren, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung keinerlei Veredelungs- oder Umwandlungsvorgängen unterzogen worden sind.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.03.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Zollkodex |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27378.1 aufgenommen am: 05.03.2008 15:12:00 zuletzt geändert am: 11.03.2008 Dokument-ID: 137a2056-5799-400c-bf91-c9f2d1a70f1e Segment-ID: 0fb13a83-3971-4e4c-9cd7-962388de76ed |
