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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 313b
(1) Auf Antrag der Schifffahrtsgesellschaft, die den Linienverkehr festlegt, können die Zollbehörden des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet diese Schifffahrtsgesellschaft niedergelassen ist, im Einvernehmen mit den Zollbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Einrichtung eines Linienverkehrs genehmigen.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) die betroffenen Häfen,
b) die Namen der Schiffe, die in dem Linienverkehr verkehren, und
c) alle weiteren von den Zollbehörden verlangten Angaben, insbesondere den Fahrplan des Linienverkehrs.
(3) Die Zulassung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt,
a) die in der Gemeinschaft niedergelassen sind und deren Bücher von den zuständigen Zollbehörden eingesehen werden können und
b) die keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Linienverkehrs begangen haben und
c) die den zuständigen Behörden glaubhaft machen können, dass sie einen Linienverkehr im Sinne des Artikels 313a Absatz 1 betreiben und
d) die sich verpflichten, dass
- auf den Seeverkehrsverbindungen, für die die Zulassung erteilt wird, kein in einem Drittland gelegener Hafen beziehungsweise keine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen angelaufen wird und dass keine Waren auf hoher See umgeladen werden und dass
- die Zulassungsbescheinigung auf dem Schiff mitgeführt und den zuständigen Zollbehörden auf Verlangen vorgelegt wird.
(3a) Ist die Schifffahrtsgesellschaft Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so prüfen die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten nur, ob die in Absatz 3 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen erfüllt sind. Alle übrigen in diesem Artikel genannten Anforderungen gelten als erfüllt.
(4) Nach Eingang eines Antrags unterrichten die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird (nachfolgend: "ersuchende Behörden"), die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die Häfen liegen, die in dem betreffenden Linienverkehr angelaufen werden (nachfolgend: "ersuchte Behörden").
Die ersuchten Behörden bestätigen den Eingang des Antrags.
Die ersuchten Behörden teilen innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Antrags ihre Zustimmung oder ihre Ablehnung mit. Eine Ablehnung ist zu begründen. In Ermangelung einer Antwort erteilen die ersuchenden Behörden die Zulassung, die von den anderen betroffenen Mitgliedstaaten anerkannt wird.
Die ersuchenden Behörden stellen die Zulassungsbescheinigung je nach Bedarf in einer oder mehreren Ausfertigungen nach dem in Anhang 42a festgelegten Standardmuster aus und unterrichten die ersuchten Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten. Jede Zulassungsbescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die für alle Exemplare identisch ist.
(5) Ein Linienverkehr, für den eine Zulassung erteilt wurde, ist für die Schifffahrtsgesellschaft verbindlich. Die Einstellung eines zugelassenen Linienverkehrs und die Änderung seiner Merkmale sind den ersuchenden Behörden von der Schifffahrtsgesellschaft mitzuteilen.
(6) Die ersuchenden Behörden unterrichten die ersuchten Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Rücknahme der Zulassung oder die Einstellung des Linienverkehrs. Über die Änderung des Linienverkehrs werden die ersuchten Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten von den ersuchenden Behörden unterrichtet. Bei Änderung der in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen Angaben ist das Verfahren nach Absatz 4 anwendbar.
(7) Ist ein unter Artikel 313a Absatz 1 fallendes Schiff infolge höherer Gewalt oder eines unvorhergesehenen Ereignisses gezwungen, eine Umladung auf hoher See vorzunehmen oder vorübergehend in einem Hafen eines Drittlands oder in einer Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen anzulegen, so unterrichtet die Schifffahrtsgesellschaft unverzüglich die Zollbehörden der folgenden Häfen, die in dem betreffenden Linienverkehr angelaufen werden.