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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
5. Verbringen innerhalb der Union
5.1. Besondere Beschränkungen (Sperrkundmachungen)
(1) In diesem Abschnitt sind jene Waren behandelt, für die die Kommission oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besondere Beschränkungen angeordnet hat. Diejenigen Waren, für die besondere Beschränkungen bestehen, sind jedoch im Warenkatalog (Anlage 1) nicht angeführt bzw. besonders gekennzeichnet.
(2) Dem Verbot des Verbringens von Waren aus bestimmten Gebieten eines Staates wird in der Regel nur bei Vorliegen von Frachtbriefen bzw. Paketkarten aus Orten der genannten Gebiete entsprochen werden können. Aus den Fakturen wird zumeist nämlich nicht hervorgehen, aus welchen Gebieten des betreffenden Staates die Waren stammen.
(3) Im Reiseverkehr ist das Verbringen von Waren, für die besondere Beschränkungen bestehen, nur zu gestatten, wenn durch amtliche Bestätigungen, Rechnungen, Aufschriften oder Etiketten etc. nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wird, dass die Ware nicht aus den oben angeführten Ländern oder Provinzen stammt. Kann die Herkunft der Ware nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, so ist die Einbringung nicht möglich. Derartige Waren sind wieder in das Ausland zu verbringen bzw. auf Wunsch der Partei zu vernichten, falls entsprechende Einrichtungen beim Zollamt vorhanden sind.
(4) Bestehen Zweifel darüber, ob eine Sendung unter eine besondere Verbringungsbeschränkung fällt bzw. darüber, ob eine Ausnahmebestimmung auf eine Sendung anwendbar ist, ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) zu kontaktieren bzw. eine Prüfung durch den nächstgelegenen Amtstierarzt zu veranlassen.
(5) Die dem Verbot unterliegenden Tiere bzw. Waren sind bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen, sofern sie nicht umgehend rückgebracht bzw. auf Wunsch der Partei vernichtet werden. Zwecks Vernichtung der Waren ist der nächstgelegene Amtstierarzt zu verständigen.
(6) Derzeit bestehen folgende Sperrkundmachungen, die in der Findok jeweils als Infos des BMF aufgenommen werden (es wurden nur jene berücksichtigt, die für den Zoll relevant sind):
Sperrkundmachungen
Anlass |
Land |
Tierart/Produkte |
Maßnahme |
Info des BMF |
Klassische Schweinepest (KSP) |
BG, HR, LV, RO |
Schweine sowie Samen, Eizellen, Embryonen sowie Produkte von diesen |
Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung | |
Blauzungenkrankheit (Bluetongue) |
BG, FR, GR, IT, MT, PT, ES, CY, RO, HU, HR, SK |
Wiederkäuer einschließlich Kamele (Camelidae) sowie Samen, Eizellen, Embryonen Samen, Eizellen, Embryonen |
Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaates | |
Vesikuläre Schweinekrankheit (VSK) |
IT |
Schweine sowie Samen, Eizellen, Embryonen |
Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung | |
Infektiöse Anämie (IA) |
RO |
Pferde sowie Samen, Eizellen, Embryonen |
Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung | |
Schutzimpfung gegen die Hoch pathogene Aviäre Influenza |
NL |
Geflügel in Hinterhofhaltungen, Bio- und Freilandlegehennen sowie Samen, Eizellen, Embryonen und Produkte von diesen |
Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung | |
BSE |
UK |
Rinder, vor 01.08.1996 in UK geboren oder aufgezogen sowie Samen, Eizellen, Embryonen von diesen |
Verbringungsverbot | |
Afrikanische Schweinepest (ASP) |
IT, LV, LT, PL, EE |
Schweine sowie Samen, Eizellen, Embryonen und Produkte von diesen |
Angabe von spezifischen Gesundheitsanforderungen | |
|
LV, LT, PL, EE |
Wildschweine |
Verbringungsverbot |
|
Kleiner Bienenstockkäfer (Aetina tumida) |
IT |
Honigbienen, Hummeln, unverarbeitete Imkereinebenerzeugnisse, Imkereiausrüstung und für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig |
Verbringungsverbot | |
Schutzmaßnahmen gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 |
BG |
Geflügel |
Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung | |
Schutzimpfung gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza |
PT |
Stockenten |
Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung | |
Schutzmaßnahmen vor der Lumpy-skin-Krankheit in GriechenlandKlassische Schweinepest (KSP) |
GRLebende Rinder und in Gefangenschaft lebende WildwiederkäuerBG, SpermaHR, Eizellen und Embryonen von Rindern und Produkte von diesenLV, RO |
Lebende Rinder und in Gefangenschaft lebende WildwiederkäuerBGSchweine sowie Samen, SpermaHREizellen, Eizellen und Embryonen von Rindern und Produkte von diesenLV, ROEmbryonen sowie bestimmte Fleischzubereitungen |
Lebende Rinder und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer: Verbringungsverbot; Produkte von diesen Tieren: Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung | |
Schutzmaßnahmen vor der Lumpy-skinSkin-Krankheit in Bulgarienbestimmten Mitgliedstaaten |
BG, GR, HR |
Lebende Rinder und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer, Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, unverarbeitete tierische Nebenprodukte von Rindern und Produktein Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuern sowie unbehandelte rohe Häute und Felle von diesenRindern und Wildwiederkäuern |
Lebende Rinder und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer; Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern; bestimmte Erzeugnisse unverarbeitete tierischen Ursprungs Nebenprodukte; frische Häute und unverarbeitete tierische NebenprodukteFelle sowie Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen zur Verfütterung: Verbringungsverbot aus BG, GR und HR;
Lebende Rinder und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer aus BG, GR und HR: besondere Bedingungen und zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung;
Sperma, Eizellen, Embryonen von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuer aus BG und HR: zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung
Unverarbeitete tierische Nebenprodukte sowie für den menschlichen Gebrauch bestimmte Häute und Felle von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuer aus BG, GR und HR: besondere Bedingungen;
FleischKolostrum, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse von diesen TierenRindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuer aus BG und HR: Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung | |
Schutzmaßnahmen auf Grund der Chronic Wasting Disease in Norwegen |
NO |
Lebende Hirsche der Familie Cervidae und lebende Rentiere der Art Rangifer |
Die Verbringung lebender Hirsche aus Norwegen in die Union ist verboten |