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Richtlinie des BMF vom 02.12.2019, 2020-0.151.233 gültig von 02.12.2019 bis 23.03.2020

UP-5600, Arbeitsrichtlinie Côte d'Ivoire

5. Ursprungserzeugnisse

5.1. Grundsätzliches

Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll Nr. 1 des Abkommens enthalten.

5.1.1. Arten des präferenziellen Ursprungs

Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.

5.1.2. Gebiet der EU

Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.

5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes

In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs oder durch ausreichende Be- oder Verarbeitung erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge ursprungsbegründend erzeugt wurde.

Eine Ware kann unter Anwendung der Kumulierungsmöglichkeiten nur dann Ursprungserzeugnis werden, wenn die im Herstellungsland durchgeführte Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung (nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung, siehe Abschnitt 5.6.) hinausgeht, bzw. wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien aus zulässigen Kumulierungsländern übersteigt.

Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.

5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs

Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.

5.2. Allgemeine Vorschriften

Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:

a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

5.3. Ursprung durch Kumulierung

5.3.1. Grundsätzliches

Die Kumulierung mit den anderen westafrikanischen Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, für andere AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, und für ÜLG ist nur zulässig, wenn

a)die empfangende Vertragspartei und die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder oder Gebiete eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und einen Hinweis auf die Verwendung geeigneter Ursprungsnachweise enthält;

b)Côte d'Ivoire und die Europäische Union sich gegenseitig über die Europäische Kommission und die nationale WPA-Kommission die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen Ländern oder Gebieten nach diesem Artikel mitteilen. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und Côte d'Ivoire veröffentlicht nach seinen eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

Die Kumulierung gilt nicht für Vormaterialien

a)der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten, die ein WPA nach Protokoll II Artikel 6 Absatz 6 des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits geschlossen haben,

b)der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten, die ein WPA nach allen künftigen Bestimmungen eines globalen WPA zwischen der Europäischen Union und den Pazifik-Staaten geschlossen haben;

c)mit Ursprung in der Republik Südafrika, die nicht direkt zoll- und quotenfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen.

Die Europäische Union notifiziert dem Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen jährlich die Liste der Vormaterialien, für die Buchstabe c) gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Côte d'Ivoire nach seinen eigenen Verfahren veröffentlicht.

5.3.2. Bilaterale und diagonale Kumulierung mit Ursprungswaren

Eine Kumulierung ist nur mit Ursprungserzeugnissen möglich. Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig angewendet haben, oder in den ÜLG gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über eine Minimalbehandlung hinausgehen.

Geht eine in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über eine Minimalbehandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt.

Der Ursprung der Vormaterialien mit Ursprung in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, und in den ÜLG wird anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten gelten.

Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.

5.3.3. Volle Kumulierung

Nach diesem WPA ist es auch möglich, Herstellungsvorgänge in der EU, in Côte d'Ivoire, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, und in den ÜLG-Staaten, die noch nicht zu einem Ursprungserzeugnis geführt haben, als Be- oder Verarbeitungen in der anderen Vertragspartei zu bewerten, sofern die anschließend vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über eine Minimalbehandlung hinausgehen.

Gehen die in einer der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen nicht über eine Minimalbehandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der in einem der anderen Länder oder Gebiete verwendeten Vormaterialien übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien entfällt.

Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.

5.3.4. Kumulierung in Bezug auf Vormaterialien, die in der EU der Meistbegünstigungszollfreiheit unterliegen

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif zollfrei in die EU eingeführt werden dürfen, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Côte d'Ivoire, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden. Es ist nicht erforderlich, dass diese Vormaterialien in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen wurden, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen.

(2) Auf den nach Absatz 1 ausgestellten WVB EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen muss der folgende Vermerk angebracht sein:

"Application de l'art. 6, para. 1, du protocole n° 1 à l'APE Côte d'Ivoire-UE"

(3) Die EU notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die dieser Artikel gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Côte d'Ivoire nach den eigenen Verfahren dieses Staates veröffentlicht.

(4) Die Kumulierung nach diesem Abschnitt gilt nicht für Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die EU Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen sind (für die Zwecke der Durchführung dieser Sonderausnahme gelten nichtpräferenzielle Ursprungsregeln der EU, siehe UP-2000).

5.3.5. Kumulierung in Bezug auf Vormaterialien mit Ursprung in anderen Ländern, denen der präferenzzoll- und kontingentfreie Zugang zur EU gewährt wird

5.3.5.1. Voraussetzungen

Diese Kumulierung ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)Alle am Erlangen der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder haben eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird;

b)Côte d'Ivoire teilt der Europäischen Union über die Europäische Kommission die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mit. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem diese Art der Kumulierung mit den nachstehend genannten Ländern oder Gebieten, welche die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

5.3.5.2. Kumulierung mit APS-Ländern

Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten,

a)für welche die "Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder" des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden "APS") der Europäischen Union gilt (siehe UP-8100, bzw. UP-8101), oder

b)für die aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des APS ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, (siehe UP-8100, bzw. UP-8101)

gelten als Vormaterialien mit Ursprung Côte d'Ivoire, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. Sind auch Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, müssen alle Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Vormaterialien verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein, um als Ursprungserzeugnisse von Côte d'Ivoire zu gelten.

Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird nach Artikel 27 dieses Ursprungsprotokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen des APS der Europäischen Union gelten.

Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien und Länder. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Côte d'Ivoire nach den eigenen Verfahren dieses Staates veröffentlicht. Côte d'Ivoire notifiziert dem Ausschuss jährlich die Vormaterialien, die der Kumulierung unterlagen.

Die Kumulierung nach diesem Abschnitt gilt nicht

a)für Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die EU Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen sind (für die Zwecke der Durchführung dieser Sonderausnahme gelten nichtpräferenzielle Ursprungsregeln der EU, siehe UP-2000);

b)für Vormaterialien, die in die Unterpositionen 3302 10 und 3501 10 des Harmonisierten Systems eingereiht werden;

c)für Vormaterialien, die Erzeugnissen auf der Grundlage von in Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereihtem Thunfisch zugeordnet werden, die unter das APS der Europäischen Union fallen;

d)für Vormaterialien, für welche die Zollpräferenzen im Rahmen des APS der Europäischen Union aufgehoben (Graduierung) oder ausgesetzt (Schutzklausel) sind.

5.3.5.3. Kumulierung mit anderen Ländern

Auf Notifikation von Côte d'Ivoire hin gelten Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, die ein Übereinkommen geschlossen haben, mit dem der zoll- und quotenfreie Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt wird, als Vormaterialien mit Ursprung in Côte d'Ivoire. Côte d'Ivoire notifiziert die Europäische Union über die Europäische Kommission. Die Kumulierung bleibt zulässig, solange die Voraussetzungen für die Gewährung weiter erfüllt sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen.

Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird nach Artikel 28 dieses Ursprungsprotokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern und Gebieten gelten.

Côte d'Ivoire notifiziert dem Ausschuss jährlich die Vormaterialien, die der Kumulierung unterlagen.

Die Kumulierung gilt nicht für Vormaterialien

a)der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems oder für die Erzeugnisse des Anhangs I Absatz 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994),

b)die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die EU Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen sind (für die Zwecke der Durchführung dieser Sonderausnahme gelten nichtpräferenzielle Ursprungsregeln der EU, siehe UP-2000);

c)die aufgrund eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittland Handels- und Schutzmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen unterliegen, aufgrund deren ein solches Erzeugnis nicht zoll- und quotenfrei auf den Markt der Europäischen Union gelangen darf.

5.3.5.4. Kennzeichnung der Präferenznachweise

Auf den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen muss der folgende Vermerk angebracht sein:

"Application de l'art. 8, para. 1, du protocole n° 1 àl'APE Côte d'Ivoire-UE".

5.3.6. Drittlandsmaterialien

Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.

5.3.7. Andorra

Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Côte d'Ivoire als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Côte d'Ivoire, die in der EU in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, genießen denselben Status im Fürstentum Andorra.

Das Ursprungsprotokoll des Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

5.3.8. San Marino

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Côte d'Ivoire als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.

Ursprungserzeugnisse der Côte d'Ivoire, die in der EU in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, genießen denselben Status in der Republik San Marino.

Das Ursprungsprotokoll des Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)

(1) Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet der Côte d'Ivoire oder in der EU erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen.

Als in der EU oder Côte d'Ivoire vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;

c)dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e)i. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

ii.Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Tiere dort aus Rogen, Laich, Larven oder Fischbrut aufgezogen wurden;

f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der EU oder von Côte d'Ivoire aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern Côte d'Ivoire oder die EU zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k)dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 lit. f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)die in einem Mitgliedstaat der EU oder in Côte d'Ivoire ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind

b)die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EU oder von Côte d'Ivoire fahren

c)die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i.sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder von Côte d'Ivoire
oder

ii.sie sind Eigentum von Gesellschaften, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder in Côte d'Ivoire haben und die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaates der EU oder von Côte d'Ivoire, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses Staates sind.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden auf Antrag von Côte d'Ivoire die von Côte d'Ivoire zum Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone dieses Staates gecharterten oder geleasten Fischereifahrzeuge als "eigene Schiffe" von Côte d'Ivoire betrachtet, sofern den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union zuvor ein Angebot gemacht wurde und sofern die zuvor vom Ausschuss festgelegten Durchführungsbedingungen eingehalten werden. Der Ausschuss überwacht die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Anforderungen.

(4) Die Anforderungen des Absatzes 2 können in Côte d'Ivoire sowie in den Staaten, die andere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben und mit denen die Kumulierung zulässig ist, erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Flaggenstaats.

5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)

5.5.1. Grundsätzliches

In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferentiellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste vorgesehen sind.

Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.

Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der jeweiligen Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen.

Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 3 angeführt. Für manche Waren ist auch in der Spalte 4 eine Regel angeführt, wobei in diesen Fällen für den Hersteller eine Wahlmöglichkeit besteht.

Der Anhang II des Ursprungsprotokolls enthält die grundsätzlich anzuwendende Ursprungsliste.

Für die im Anhang II-A des Ursprungsprotokolls beschriebenen Waren können anstelle der im Anhang II angeführten Regeln auch die im Anhang II-A angeführten Regeln herangezogen werden, um zu ermitteln, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis handelt. Dies gilt während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließlich für Ausfuhren aus Côte d'Ivoire. Ein nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweis muss folgenden Vermerk in Französisch enthalten:

"Dérogation - Annexe II-A du protocole n° 1… - Matières de la position SH n° … originaires de … utilisées."

Dieser Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der Ursprungserklärung beizufügen.

Zusätzlich kann die Côte d'Ivoire darüberhinausgehende Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikels 40 des Ursprungsprotokolls beantragen.

Derzeit gibt es keine Abweichung von der Ursprungsregel.

5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz)

Drittländische Vormaterialien bis zu einem Wert von max. 15% (Erzeugnisse von Côte d'Ivoire), bzw. 10% (Erzeugnisse der EU) vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware brauchen die Ursprungsregel im Sinne der Anhänge II und II-A des Ursprungsprotokolls der Fertigware nicht zu erfüllen. Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen.

Die in den Ursprungsregeln der Ursprungslisten selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich.

Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung) Toleranzregel ausgenommen.

Für Textilien und Bekleidung sind allerdings in der Ursprungsliste (Fußnoten) und den Einleitenden Bemerkungen (Anhang I zum Ursprungsprotokoll) spezielle Toleranzen zu entnehmen.

5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung)

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (auch als "Minimalbehandlungen" bezeichnet) von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der jeweiligen Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen Tarif-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend im Sinne der Ursprungsregeln.

5.6.1. Doppelfunktion

Der Aspekt der Minimalbehandlung ist einerseits als Zusatzvoraussetzung zur Einhaltung der Herstellungsvoraussetzungen bei Verwendung drittländischer Vormaterialien zu beachten und dient andererseits der Bestimmung des Ursprungslandes, wenn nur Vormaterialien mit Ursprung verwendet werden.

5.6.2. Definition

Als nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen gelten nur die nachfolgend aufgezählten Vorgänge, und zwar wenn ausschließlich diese ("erschöpfende Aufzählung") durchgeführt werden:

a)Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

b)einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Reinigen, Anstreichen, Polieren oder Zerteilen;

c)Entfernen von Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d)i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Dosen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

e)Anbringen von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

f)einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

g)einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

h)einfaches Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

i)Bügeln von Textilien;

j)Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

k)Färben oder Aromatisieren von Zucker oder das Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

l)Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

m)Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

n)Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis m genannten Behandlungen;

o)Schlachten von Tieren.

Bei der Beurteilung, ob eine Minimalbehandlung vorliegt, sind alle in der EU oder in Côte d'Ivoire an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Erfolgen die vorstehend genannten Vorgänge im Zusammenhang mit anderen Arbeiten an der Ware, ist der so getätigte Herstellungsvorgang in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Als Beurteilungshilfe kann herangezogen werden, dass mehr als eine Minimalbehandlung vorliegt, wenn Vormaterialien mitverwendet werden, die bereits Ursprungserzeugnisse (im Sinne dieses Abkommens) des Herstellungslandes und für die übliche Funktion der Fertigware selbst relevant sind.

5.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen

5.7.1. Maßgebende Einheit

Die maßgebende Einheit, die jeweils die vorgesehene Ursprungsregel erfüllen muss, ist jene Einheit, die auch als Grundlage für die Tarifierung herangezogen wird. Betreffend Warenzusammenstellungen siehe Abschnitt 5.9.

Beispiel:

Ein Metallluster mit beigepackten Gläsern ist ein einheitlicher Beleuchtungskörper, eine Maschine mit getrennt verpackter elektronischer Steuerung ist eine einheitliche Maschine und ebenso bildet ein Segelboot mit beigelegtem Segel eine tarifarische Einheit. In diesen Fällen müssen alle Komponenten bei der Beurteilung des Ursprungs der gesamten Ware mitberücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass für die maßgebende Einheit entweder Ursprung in ihrer Gesamtheit vorliegt oder nicht.

5.7.2. Umschließungen

Umschließungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur wie die darin befindlichen Waren einzureihen sind, und die in ihnen verpackten Waren werden als eine Einheit angesehen. Der Ursprung von Waren in Umschließungen ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

1.Umschließungen, die beim Klein- oder Einzelverkauf in der Regel mit in die Hand des letzten Käufers (Verbrauchers) übergehen, sind als Bestandteil der in ihnen verpackten Ware anzusehen und müssen wie jedes andere verwendete Vormaterial bei der Beurteilung des Ursprungs der Ware mitberücksichtigt werden;

2.andere Umschließungen - das sind insbesondere solche, die zum Schutz der Ware während des Transportes oder der Lagerung dienen - teilen hinsichtlich des Ursprunges grundsätzlich das Schicksal der in ihnen enthaltenen Waren; sie sind - unbeschadet ihres tatsächlichen Ursprungs - so zu behandeln, als ob sie das Ursprungskriterium erfüllen, das auf die in ihnen enthaltenen Waren zutrifft;

3.Soweit Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nicht wie die darin befindlichen Waren einzureihen sind, müssen Ware und Umschließung getrennt behandelt werden und das jeweils vorgesehene Ursprungskriterium erfüllen.

5.8. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

5.9. Warenzusammenstellungen

Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen gilt nur für die Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System.

Gemäß dieser Regel müssen alle Bestandteile einer Warenzusammenstellung, mit Ausnahme derjenigen, deren Wert 15 vH des Gesamtwerts dieser Warenzusammenstellung nicht übersteigt, den Ursprungsregeln für die Position entsprechen, der sie zugewiesen worden wären, wenn sie einzeln, also nicht als Bestandteile einer Warenzusammenstellung gestellt worden wären, ungeachtet der Position, der die Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit gemäß der genannten Allgemeinen Vorschrift zugewiesen wird.

Diese Regel gilt auch dann, wenn die Toleranzschwelle von 15 vH für denjenigen Bestandteil in Anspruch genommen wird, der gemäß der genannten Allgemeinen Vorschrift für die Einreihung der Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit maßgeblich ist.

5.10. Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a)Energie und Brennstoffe,

b)Anlagen und Ausrüstung,

c)Maschinen und Werkzeuge,

d)Waren, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen noch darin eingehen sollen.